Bundeszahnärztekammer

Die GOZ-Hygienepauschale läuft zum 1. Oktober 2020 aus

mg/pm
Die Hygienepauschale nach GOZ 3010a zur Abgeltung der Pandemie-bedingten deutlich höheren Kosten kann ab 1. Oktober 2020 nicht weiter berechnet werden. PKV und Beihilfe haben die Vereinbarung nicht verlängert.

„Die Hygienepauschale kann ab 01.10.2020 nicht weiter berechnet werden“, teilt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit. Die von BZÄK, PKV und Beihilfe im Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen ursprünglich vereinbarte Berechnung einer Hygienepauschale nach GOZ 3010a zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich höheren Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmaterialien wird von PKV und Beihilfe nicht weiter verlängert.

Die Infektionsgefahr und damit die Notwendigkeit zur Wachsamkeit aller bleiben dessen ungeachtet unvermindert hoch, schreibt die BZÄK. Zudem seien die Infolge der Ausbreitung von SARS-CoV-2 exorbitant gestiegenen Preise für Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel usw. auch weiterhin auf einem Niveau, das mit dem Preisniveau vor der Krise nicht ansatzweise zu vergleichen ist. Auch sei erkennbar, dass das länger als gedacht so bleiben wird, weil durch den weltweiten Bedarf ein riesiger Markt mit horrenden Preissteigerungen entstanden ist.

BZÄK: Aktuelle Preissteigerungen sprengen die ursprüngliche Preiskalkulation GOZ

Der Vorstand der BZÄK hat sich aus diesem Grund in seiner Sitzung am 23. September mit den Konsequenzen des Auslaufens der Hygienepauschale bei unverändertem Kostendruck auseinandergesetzt und empfiehlt, „angesichts der nach wie vor deutlich erhöhten Kosten der Hygiene in der Zahnarztpraxis, eine Berücksichtigung dieser Kosten bei der Rechnungslegung nach § 5 Abs. 2 der GOZ (besondere Umstände bei der Ausführung) vorzunehmen oder alternativ nach § 2 Abs.1 und 2 mit dem Patienten zu vereinbaren".

Weitere Einzelheiten hierzu bietet die BZÄK in einem Informationsblatt .

Diese alternative Berechnung erhöhter Kosten für die Hygiene in der Praxis ist bereits in den Beschlüssen Nr. 34 und 35 des Beratungsforums erwähnt. Die auf die erhöhten Kosten der Praxishygiene bezogene Begründung kann laut BZÄK „je nach Höhe der Gebühr Teil der Begründung eines erhöhten Steigerungssatzes oder alleinige Begründung sein. Diese spezielle Begründung ist jedoch nur bei einer der erbrachten Leistungsarten* in der gleichen Sitzung möglich".

*(z. B. bei allen erbrachten GOZ Nr. 1040 oder 4050/4055 in der gleichen Sitzung, nicht jedoch bei den Begleitleistungen oder bei allen erbrachten GOZ Nr. 3040 oder allen GOZ Nrn. 2200 in der gleichen Sitzung, nicht jedoch gleichzeitig bei den jeweiligen Begleitleistungen)

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