KZBV zum Referentenentwurf zum Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz

Gute Ansätze, sachliche Ergänzungen und neue Vorschläge

pr
Am Mittwoch findet die Verbände-Anhörung zum geplanten Gesetz zur Stärkung von Pflegepersonal statt. Das betrifft auch die zahnärztliche Versorgung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung nimmt Stellung – und macht neue Vorschläge zur Videosprechstunde und zu Krankenfahrten.

Die KZBV hat im Vorfeld zu der Anhörung eine ausführliche Stellungnahme zum Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) erarbeitet. Grundsätzlich begrüßt die KZBV die Zielrichtung des Gesetzes: Denn damit soll die Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen weiter verbessert werden. Geplant ist auch ein Ausbau der zahnmedizinischen Betreuung dieser Personengruppe.

Im Einzelnen greift die KZBV folgende Punkte heraus:

Verpflichtung stationärer Pflegeeinrichtungen zum Abschluss von Kooperationsverträgen in Heimen

Das sieht die KZBV als positiv, da die zahnmedizinische Betreuung von Versicherten in Pflegeheimen ausgeweitet und deren Mundgesundheit verbessert wird. Jedoch erachtet die KZBV die geplante Frist von drei Monaten, innerhalb derer - auf Antrag einer Pflegeeinrichtung - ein Zahnarzt als Partner für den Kooperationsvertrag zu vermitteln ist, als nicht erforderlich. Die KZVen hätten bei solchen Ersuchen auch bisher schon zeitnah Verträge vermittelt. Außerdem könnte sich in Einzelfällen - beispielsweise in strukturschwachen Regionen ­ die Suche nach einem passenden Zahnarzt als schwieriger und zeitaufwendiger gestalten. Deshalb plädiert die KZBV dafür, die Dreimonatsfrist als Soll-Frist auszugestalten.

Ausdrücklich begrüßt die KZBV, dass auf Seiten der Pflegeeinrichtung eine koordinierende Pflegefachkraft benannt werden soll, die auch als Ansprechpartner für die Kooperationszahnärzte verantwortlich sein soll.

Einheitliche technische Standards

Das geplante Gesetz zielt darauf ab, einheitliche technische Standards für den elektronischen Datenaustausch zwischen Zahnarzt und Pflegeheim einzuführen. Grundsätzlich ist das für die KZBV nachvollziehbar. Die geplante Verpflichtung der Vertragsparteien, also der Bundesmantelvertragspartner, verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik in der Zusammenarbeit bis zum 30.06.2019 zu vereinbaren, birgt aber aus Sicht der KZBV eine Gefahr: Es müssten verbindliche Anforderungen vereinbart werden, die unter Umständen von einzelnen Pflegeeinrichtungen oder auch Zahnärzten nicht ohne weiteres umgesetzt und erfüllt werden können.

Hinzu kommt, dass nach Ansicht der KZBV im zahnärztlichen Bereich das Potential für einen elektronischen Datenaustausch zwischen Zahnärzten und Pflegeeinrichtungen, zwischen Zahnärzten und Ärzten oder auch dem stationären Sektor eher gering erscheint. Denn anders als im ärztlichen Bereich existiert hier keine Verzahnungen mit dem Krankenhaussektor. Das im Gesetz genannte Ziel einheitlicher schnittstellen- und sektorenübergreifender elektronischer Zusammenarbeit ist also laut KZBV für den zahnärztlichen Bereich von nur geringer Relevanz.

Die KZBV schlägt vor, die Vertragspartner – zumindest was den zahnärztlichen Bereich betrifft – nicht zu verpflichten, sondern zu ermächtigen. Diese könnten dann selbst entscheiden, ob sie es als sachgerecht erachten, entsprechende Anforderungen für den Datenaustausch zwischen Zahnarzt und Pflegeeinrichtung aufzustellen.

Videosprechstunden

Die KZBV weit darauf hin, dass zwar gegenwärtig im zahnärztlichen Bereich (im Vergleich zu den Ärzten) deutlich weniger Möglichkeiten für den sinnvollen Einsatz telemedizinischer Verfahren einschließlich Videosprechstunden bestehen. Denn die zahnmedizinische Untersuchung und Behandlung kann in der Regel nur unmittelbar „am Patienten“ erfolgen. Gleichwohl sieht die KZBV insbesondere – wie auch auf ihrer Digitalisierungs-Klausurtagung im Mai 2018 festgehalten – bei der Behandlung von Patienten in Pflegeheimen oder in häuslicher Pflege einzelne, einfacher gehaltene Beratungen oder Anleitungen für denkbar, die im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden können. Sie können insbesondere dann weniger aufwendig, flexibler und zeitsparender sein, wenn ansonsten ein Einzelbesuch des Zahnarztes außerhalb eines routinemäßig Besuchszyklus stattfinden müsste.

Als Beispiele nennt die KZBV Videosichtungen von defekten oder vermeintlich defekten Prothesen, Videoinstruktionen des Pflegepersonals, Videokonsile mit behandelnden Ärzten, Videokonferenzen mit dem Patienten und seiner Pflegekraft sowie perspektivisch gegebenenfalls auch den Einsatz von intraoralen Kameras oder Vergleichbarem.

Damit eine begleitende Versorgung von Pflegebedürftigen auch per Videosprechstunden sichergestellt werden kann, schlägt die KZBV vor, solche Leistungen in den BEMA aufzunehmen. Es sollte dann im Ermessen des Zahnarztes liegen, in welchen Fällen er eine Videosprechstunde für sachgerecht und medizinisch vertretbar hält. Dazu sollte ein neuer Passus im Gesetzesentwurf ergänzt werden.

Über den Referentenentwurf hinaus macht die KZBV weitere Vorschläge zur Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen:

Genehmigungsfiktion bei Krankenfahrten

Vulnerable Patientengruppen sind häufig auf Krankenfahrten angewiesen, da sie oft nicht in der Lage sind, den behandelnden Zahnarzt von sich aus in seiner Praxis aufzusuchen. Zwar erlauben mobile Behandlungseinrichtungen die Erbringung eines bestimmten Leistungsspektrums vor Ort, aber insbesondere etwa bei chirurgischen Eingriffen, der Zahnentfernung oder der systematischen Parodontitis-Therapie reicht die Behandlung dort nicht mehr aus. Die KZBV verweist darauf, dass in diesen Fällen die Patienten auf einen Krankentransport angewiesen sind. Bisher müssen diese Fahrten einzeln wegen Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragt und genehmigt werden. Dieses bürokratisch sehr aufwendige Verfahren stellt eine hohe Hürde bei der Inanspruchnahme dar.

Die KZBV schlägt vor, dieses Verfahren zu vereinfachen, eine entsprechende Ergänzung im Gesetz vorzunehmen und in bestimmten Fällen (zum Beispiel Schwerbehinderung, Pflegegraden 3, 4 oder 5 oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität) eine Genehmigungsfiktion einzuführen.

Finanzielle Mittel für geschultes Pflegepersonal zur Unterstützung der Zahnärzte

Die KZBV mahnt an, dass die zahnärztliche Versorgung vulnerabler Patientengruppen in den Heimen oft dadurch erschwert wird, dass das dortige Personal nicht genug geschult ist, um den Zahnarzt zu unterstützen. Sie regt deswegen an, den stationären Pflegeeinrichtungen hierfür entsprechende Finanzierungsmittel zweckgebunden zuzuweisen. Entsprechend dem zusätzlichen Aufwand, der sich aus den Kooperationsverträgen ergibt, sollte es eine personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen geben, die aus Mitteln der Pflegeversicherung gegenzufinanzieren ist, argumentiert die KZBV.

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