Korruption im Gesundheitswesen

sf/dpa
Korruption im Gesundheitswesen soll künftig mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Entsprechende gesetzliche Regelungen beschloss der Bundestag am späten Donnerstagabend mit den Stimmen der Koalition.

Staatsanwälten sollen besser wegen Bestechlichkeit und Bestechung in Praxen und Kliniken ermitteln können. Die Regelungen werden im Sozialgesetzbuch verankert. Den Anstoß gegeben hatte ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom vergangenen Sommer. Korruption niedergelassener Ärzte ist demnach nach geltendem Recht nicht strafbar - etwa die Annahme von Zuwendungen für die Verordnung bestimmter Arzneien.

Allerdings ist fraglich, ob das Anti-Korruptions-Gesetz tatsächlich kommt. Der Bundesrat soll sich am 20. September - zwei Tage vor der Bundestagswahl - damit befassen. Rot-Grün-regierte Länder lehnen es als unzureichend ab. Sie könnten es mit großer Sicherheit zu Fall bringen, da sie im Bundesrat die Mehrheit bilden. Im übrigen würde das geplante Gesetz nur Vertragszahnärzte, nicht aber Privatzahnärzte tangieren.

Vorhandene Sanktionen reichen

Auf ihrer Vertreterversammlung am 22. Juni in Erfurt fasste die KZBV in Erfurt dazu einen Beschluss und rief die Politik auf, ein entsprechendes Gesetz nicht zu verabschieden: "Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer sowie die darauf aufbauenden berufsrechtlichen Regelungen auf Landesebene sehen für korruptives Verhalten dementsprechend auch Sanktionen bis hin zum Approbationsentzug vor. Diese Sanktionen gehen in ihren Auswirkungen auf den (Vertrags-)Zahnarzt über Sanktionen nach dem Strafgesetzbuch deutlich hinaus."

Die tatsächlich auftretenden Fälle von Behandlungsfehlern oder korruptivem Verhalten seien  verschwindend gering und würden zudem entsprechend berufsrechtlich sanktioniert. Eine weitere Sanktionierung sei daher nicht notwendig und im Sozialgesetzbuch V auch nicht sachgerecht. Die bestehenden berufsrechtlichen Verbotsnormen gelten generell für jeden Zahnarzt - nicht nur für diejenigen, die auf Grundlage des Sozialgesetzbuches V behandeln. Ein Spezialstraftatbestand nur für Vertragszahnärzte beziehungsweise Leistungserbringer im Rahmen der GKV sei auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten abzulehnen.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.