BZÄK zur Impfpflicht in Zahnarztpraxen

Kündigungen sind nicht zwingend notwendig

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Die bevorstehende Einführung der Impfpflicht im Gesundheitswesen sorgt für viele offene Fragen bei Praxisinhabern und Mitarbeitern. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat jetzt Informationen dazu veröffentlicht.

Ab dem 16. März 2022 gilt auch in Zahnarztpraxen die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Regelung ist in der am 12. Dezember 2021 in Kraft getretenenaktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzesniedergelegt und bis zum 31.12.2022 befristet.

Einzelne Presseberichte haben nun bei Praxisinhabern Befürchtungen ausgelöst, dass das Gesetz zu einer Kündigung ungeimpfter oder nicht genesener Mitarbeiter verpflichtet – in diesem Fall müssten gegebenenfalls langjährig bewährte und gut ins Team integrierte Mitarbeiter entlassen werden. Einen solchen Kündigungsautomatismus sieht das Gesetz aber nach den nun veröffentlichten Informationen der BZÄK nicht vor. Gibt es in der Praxis Mitarbeiter, die nach dem 15.03.2022 keinen gültigen Impf- oder Genesenenstatus nachweisen können, ist der Praxisinhaber zunächst dazu verpflichtet, die Namen der Betreffenden an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt entscheidet dann im Einzelfall, ob ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Welche Prämissen in diese Entscheidung einfließen und in welchem Zeitraum eine Entscheidung getroffen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Erst wenn dem Mitarbeiter gegenüber ein Tätigkeitsverbot behördlich ausgesprochen wurde, besteht nach Ansicht der BZÄK auch eine belastbare arbeitsrechtliche Grundlage für den Wegfall der Lohnzahlungspflicht beziehungsweise für die Kündigung durch den Praxisinhaber. Für Neueinstellungen ist dies hingegen bereits klar geregelt: Alle Personen, die ab dem 16.03.2022 in einer Zahnarztpraxis tätig werden wollen, müssen einen gültigen Nachweis über den Impf- oder Genesenenstatus vorlegen, andernfalls dürfen sie nicht beschäftigt werden.

Weitere Informationen zur Impfpflicht in Zahnarztpraxen gibt die BZÄKhier.

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