Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)

Liquiditätshilfe für Zahnärzte soll ins Gesetz kommen

pr/KZBV
Die Liquiditätshilfe für Zahnärzte, die bisher in der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung geregelt ist, soll ins Sozialgesetzbuch überführt werden. Dazu hat das Bundeskabinett gestern einen Gesetzesentwurf weiter auf den Weg gebracht.

Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) beschlossen. Der Regierungsentwurf sieht – wie zuvor schon der Referentenentwurf von Mitte August – eine Reihe unterschiedlichster Regelungen im Bereich der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung vor. Für Zahnärzte relevant: Vor allem sollen die in der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung enthaltenen Regelungen zur Liquiditätshilfe in das SGB V überführt werden.

Die im Regierungsentwurf vorgesehenen „Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ sind gegenüber dem Referentenentwurf weitestgehend unverändert. Sie entsprechen dem Verordnungstext der Schutzverordnung vom 30. April 2020.

Das ist geplant:

  • Die Auszahlung von 90 Prozent der in 2019 von den Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütung für vertragszahnärztliche Leistungen ist für das Jahr 2020 vorgesehen. Wurden für die im Voraus geleisteten Zahlungen keine tatsächlichen Leistungen erbracht, sollen diese auch weiterhin als Liquiditätshilfen erfolgten Überzahlungen in den Jahren 2021 und 2022 von den KZVen vollständig an die Krankenkassen zurückzuzahlen sein.

  • Eine kleinere Anpassung gab es bei den Ausgleichzahlungen der Festzuschussbeträge zum Zahnersatz. Diese sollen nur insofern in den Gesamtverträgen vereinbart werden können, soweit die vertragszahnärztliche Versorgung mit den Abschlagszahlungen nicht sichergestellt werden kann.

Erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge

Laut Regierungsentwurf soll es erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge geben. Insbesondere:

  • sollen Selektivverträge künftig auch mit nichtärztlichen Leistungserbringern abgeschlossen werden können,

  • der Kreis der möglichen Vertragspartner soll erweitert werden, etwa auch um private Kranken- und Pflegeversicherungen zur Ermöglichung von Angeboten der besonderen Versorgung für gesetzlich und privat Versicherte,

  • neben den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sollen künftig auch andere Berufs- und Interessenverbände Vertragspartner sein können,

  • Versorgungsinnovationen sollen gefördert werden, indem die Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, durch den Innovationsfonds geförderte Projekte leichter auf freiwilliger Basis weiterzuführen.

Neue Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung der GKV

Neu im Vergleich zum Referentenentwurf sind Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung der GKV. Konkret soll die GKV im Jahr 2021 einen einmaligen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro erhalten. Außerdem sollen aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt werden.

Zur Stabilisierung der Zusatzbeitragssätze werden zudem das Anhebungsverbot für Zusatzbeiträge und die Verpflichtung zum stufenweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven ausgeweitet. Hintergrund dieser Regelung ist die innerhalb des Koalitionsausschusses im Juni 2020 vereinbarte Sozialgarantie für 2021 und die prognostizierte Finanzierungslücke der GKV von mehr als 16 Milliarden Euro in 2021.

Zum weiteren Zeitplan: Der Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist für Ende November 2020 geplant. Die Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages soll am 7. Oktober 2020 erfolgen. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Das Inkrafttreten der Regelungen ist überwiegend zum 1. Januar 2021 vorgesehen.

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