Elektronische Patientenakte

Marburger Bund fordert widerspruchsfreien Rechtsrahmen

ck/pm
Bei der Einführung elektronischer Patientenakten der Krankenkassen müsse besonders darauf geachtet werden, dass Daten der Patienten nicht in die Hände unbefugter Dritter geraten, fordert der Marburger Bund.

„Es ist richtig, beim Ausbau des digitalen Kommunikationsnetzes im Gesundheitswesen voranzugehen", erklärte MB-Vorstandsmitglied PD Dr. Peter Bobbert. Bei allen notwendigen rechtlichen Anpassungen sei aber sicherzustellen, dass Patienten auf ein geschütztes Kommunikationsnetz vertrauen können, einheitliche Standards zur Anwendung kommen und eine Weitergabe von Patientendaten an Krankenkassen oder gar kommerzielle Anbieter ausgeschlossen ist.

Wichtigste Messgröße ist der Schutz der Patientendaten

Bobbert: "Ein beschleunigtes Vorgehen bei der Einführung von elektronischen Patientenakten muss sich vor allem daran messen lassen, ob dem Schutz von Patientendaten ausreichend Rechnung getragen worden ist." Notwendig sei ein widerspruchsfreier Rechtsrahmen, der schon jetzt die Entwicklung innovativer Konzepte ermögliche und allen Akteuren, auch den Ärzten, Rechtssicherheit gebe.

„Die Einführung neuer digitaler Patientenakten der Krankenkassen darf nicht dazu führen, dass Sicherheitsstandards unterlaufen werden, das Arztgeheimnis in Gefahr gerät, das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten unterminiert und das Ziel einer einheitlichen ‚Datenautobahn‘ für das Gesundheitswesen konterkariert wird“, heißt es in dem Positionspapier des Marburger Bundes.

Die Nutzung elektronischer Gesundheitsakten muss für Patienten freiwillig sein

Die Nutzung elektronischer Patientenakten der Krankenkassen müsse für Patienten freiwillig sein und die Speicherung der Daten – oder lediglich von Teilen davon – müsse unter der vollen Hoheit ausschließlich der Patienten stehen. Darüber hinaus sei sicherzustellen, dass Patienten auch in Zukunft bei der Nutzung und Pflege ihrer elektronischen Patientenakte Anspruch auf Beratung durch einen Arzt haben.

„Gerade die Patienten, die aufgrund ihres höheren Lebensalters, einer Vielzahl von Erkrankungen und der Einnahme verschiedener Medikamenten am meisten von einer elektronischen Patientenakte profitieren, werden gleichzeitig am wenigsten in der Lage sein, ihre Akte ganz allein zu einer sinnvollen Informationssammlung medizinischer Daten zu machen und diese regelmäßig zu aktualisieren", stellt der MB in seiner aktuellen Atellungnahme klar.

Positionen des Marburger Bundes  zur Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für elektronische Patientenakten 

Positionen des Marburger Bundes  zur Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für elektronische Patientenakten 

  • Der Datenschutz und die Datensicherheit sind auch bei einer von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten persönlichen elektronischen Patientenakte am neuesten Stand der Technik auszurichten. Absolut unabdingbar sind eine End-zu-End-Verschlüsselung unter Kontrolle der Patienten sowie sichere, starke kryptografische Verschlüsselungsverfahren, die jeweils den aktuellen Erfordernissen entsprechen.  

  • Die Nutzung elektronischer Gesundheitsakten der Krankenkassen muss für Patienten freiwillig sein und die Speicherung der Daten – oder lediglich von Teilen davon – unter der vollen Hoheit ausschließlich der Patienten stehen.

  • Um der drohenden Zersplitterung und der Inkompatibilität von Patientenakten vorzubeugen, müssen alle Aktenlösungen der Krankenkassen einheitlichen technischen Standards folgen, wie sie im Rahmen der Telematik-Infrastruktur vorgesehen sind. Weitere Insellösungen müssen verhindert werden. Es darf nicht dazu kommen, dass Ärzte in Praxen und Krankenhäusern bei jedem Patienten aufs Neue mit einem anderen Aktenstandard konfrontiert werden. Auch darf der Kassenwechsel eines Versicherten nicht dadurch erschwert werden, dass Krankenkassen nach unterschiedlichen Standards verfahren.  

  • Wichtige Regelungen für die elektronische Patientenakte nach § 291a   SGB V finden derzeit keine Anwendung auf die elektronische Gesundheitsakte der Krankenkassen nach § 68 SGB V. Darunter fällt auch das Verbot für die Weitergabe medizinischer Daten an unbefugte Dritte. Es muss sichergestellt werden, dass Krankheitsdaten allein dem Inhaber der Akte und auf Wunsch des Patienten weiteren behandelnden Ärzten zugänglich sind, nicht aber an Krankenkassen, andere Versicherungen, Arbeitgeber, staatliche Behörden oder gar kommerzielle Anbieter weitergereicht werden können. Hier bedarf es für die spezifischen Aktenlösungen der Krankenkassen einer analogen Regelung, wie sie in § 291a SGB V bereits angelegt ist.

  • Krankenkassen und anderen Anbietern von elektronischen Patientenakten muss ausdrücklich verboten werden, Einblick in die medizinischen Daten der elektronischen Gesundheitsakte zu nehmen oder dergleichen mit Patienten zu vereinbaren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Patienten angehalten werden, ihre sensibelsten Daten für die Gewährung kleinster Vorteile mit Dritten zu „teilen“ und sie so unwiderruflich preiszugeben.    

  • Wenn, wie angekündigt, das bisher im § 291a SGB V verankerte "Zwei-Schlüssel-Prinzip" (Patient plus Arzt) beim Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte zugunsten eines "Ein-Schlüssel-Prinzips" (nur der Patient) aufgegeben werden soll, muss durch entsprechende Vorschriften sichergestellt werden, dass der Patient auch zukünftig vor einer von ihm nicht gewollten Weitergabe seiner Daten (etwa an einen Arbeitgeber) wirksam geschützt ist und dass ein solches Verlangen seitens Dritter unter Strafe steht.  

  • Bei Aufgabe des "Zwei-Schlüssel-Prinzips" muss darüber hinaus sichergestellt werden, dass Patienten auch in Zukunft bei der Nutzung und Pflege ihrer elektronischen Patientenakte Anspruch auf Beratung durch einen Arzt haben. Denn gerade die Patienten, die aufgrund ihres höheren Lebensalters, einer Vielzahl von Erkrankungen und der Einnahme verschiedener Medikamenten am meisten von einer elektronischen Patientenakte profitieren, werden gleichzeitig am wenigsten in der Lage sein, ihre Akte ganz allein zu einer sinnvollen Informationssammlung medizinischer Daten zu machen und diese regelmäßig zu aktualisieren.

  • Intensive ärztliche Beratung benötigen auch Patienten mit potenziell stigmatisierenden, zum Beispiel psychischen Erkrankungen oder schwerwiegenden Diagnosen, zum Beispiel im Bereich der Humangenetik, bei denen ein besonderes Interesse besteht, dass die Informationen allein im geschützten Patient-Arzt-Verhältnis verbleiben.

Positionspapier des Marburger Bundes vom 23. Juli 2018

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.