Landgericht Osnabrück

Verschwundene Zahnprothese? Kein Ersatzanspruch für Erben!

ck/pm
Gesellschaft
Manchmal sind persönliche Gegenstände unauffindbar. Dafür muss im Falle eines Verwahrvertrags grundsätzlich derjenige einstehen, der die Sache verwahrt und dann verloren hat. Können aber auch die Erben Ersatz verlangen? Um eine verloren gegangene Zahnprothese ging es beim Landgericht Osnabrück.

Der Vater der Klägerin befand sich im Sommer 2017 in stationärer Behandlung in einer Klinik in Lingen. Trägerin der Klinik ist die Beklagte. Im Laufe des stationären Aufenthalts verschwand die Zahnprothese des Vaters und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Eine Verständigung mit dem Vater war wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen nur sehr eingeschränkt möglich.

Die Tochter verlangt für die Erbengemeinschaft Wertersatz

Nach dem Tod des Vaters verlangte die Klägerin für die Erbengemeinschaft Wertersatz für die verlorene Prothese. Die Klägerin meinte, die Beklagte müsse den Schaden ersetzen, der durch den Verlust der Prothese entstanden sei. Die Klinik habe eine ihr obliegende Obhutspflicht verletzt, jedenfalls sei ein Organisationsmangel gegeben.

Weil die Prothese bereits in Gebrauch gewesen sei, verlange sie nicht die ursprünglichen Herstellungskosten in Höhe von rund 9.000 Euro, sondern nach sogenanntem Abzug „neu für alt“ lediglich rund 6.000 Euro.

Das Landgericht weist die Klage ab: "Ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage"

Das Landgericht wies die Klage ab. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht-materieller Ebene. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit.

Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur dann Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur „fiktiv“ solche Kosten geltend mache.

Aus diesem Grund sei auch der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage – ohne Neuanfertigung einer Prothese - verwehrt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Landgericht OsnabrückAz.: 7 O 1610/18

Urteil vom 10. Dezember 2018

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.