Urteile

Apotheker darf Kunden keine Gutscheine geben

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Praxis
Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hat einem Apotheker verboten, seinen Kunden beim Einlösen verschreibungspflichtiger Medikamente einen "Bonusbon" im Wert von 50 Cent mitzugeben, der beim Einkauf rezeptfreier Produkte eingelöst werden kann.

Der Eilantrag des  Apothekers aus Winsen gegen eine arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung der Apothekenkammer Niedersachsen wurde damit von den Richtern abgelehnt.

Der Apotheker hatte den Eilantrag unter anderem damit begründet, dass durch den "Bonusbon" ausschließlich die Treue der Kunden belohnt würde. Die Ausgabe der Bons erfolge unabhängig davon, welche Produkte erworben würden. Die Kammer hielt dem entgegen, dass durch dieses Kundenbindungsmodell Preisbindungsvorschriften umgangen würden.

In ihrem Eilbeschluss vom 11. April 2017 führten die Richter an, dass das praktizierte Bonusmodell bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisbindung nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstoße. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung liege immer schon dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Kauf des Arzneimittels ein Vorteil gewährt wird, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt. Dieser wirtschaftliche Vorteil bestehe darin, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem Kauf des verschreibungspflichtigen Medikamentes geldwerte Ersparnisse erhält, die in anderen Apotheken für dasselbe Mittel nicht gewährt werden.

Durch die im Jahr 2013 eingeführte Regelung im Heilmittelwerbegesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 HWG) habe der Gesetzgeber zudem zu erkennen gegeben, dass jedwede - und damit auch geringwertige - wirtschaftlichen Vorteile, die im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimittel gewährt werden, unzulässig sind, wenn sie gegen öffentliches Arzneimittelrecht verstoßen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Über die vom Antragsteller zugleich gegen die Untersagungsverfügung erhobene Klage (Az. 6 A 83/17) ist noch nicht entschieden.

VG LüneburgAz. 6 B 19/17Beschluss vom 11. April 2017

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