Bundes­arbeits­gericht

Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld kürzen

sg/pm
Praxis
Der Arbeitgeber darf aus wirtschaftlichen Gründen das Weihnachtsgeld kürzen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem vorliegenden Fall stritten sich eine Arbeitnehmerin und eine Arbeitgeberin um die Auszahlung einer Weihnachtsgratifikation. Ihr Arbeitsvertrag sah hierzu vor, dass, als freiwillige Leistung, "eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und deren Höhe ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt."

Bis einschließlich 2013 leistete die Arbeitgeberin in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung in Höhe eines ganzen Bruttogehalts. Eine Hälfte wurde als Vorschuss mit der Vergütung für Mai und die andere Hälfte mit der Vergütung für November abgerechnet und gezahlt, so wie es der Arbeitsvertrag vorsah.

Prognose: ein negatives Betriebsergebnis vor Steuern 

Nachdem der Arbeitgeberin im August 2014 jedoch ein negatives Betriebsergebnis vor Steuern prognostiziert wurde, entschied sie im September 2014, keine weitere Gratifikation an die Belegschaft zu zahlen. Im Oktober 2014 unterrichtete sie die Arbeitnehmerin schriftlich darüber, dass "aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage die Zahlung des zweiten Teils der Jahresendgratifikation mit der Novemberabrechnung 2014 nicht erfolgen" könne.

Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr auch die zweite Hälfte der Gratifikation zustehe. Nachdem bereits das zuständige Arbeitsgericht sowie Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht.

Die obersten Richter entschieden ebenfalls gegen die Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin habe das ihr zustehende Bestimmungsrecht in Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Weihnachtsgratifikation ausgeübt, urteilten die Richter. Da die Zahlung des zweiten Teils der Gratifikation aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen könne, und die Arbeitgeberin dies mitgeteilt hat, sei die Entscheidung nicht zu beanstanden.

BundesarbeitsgerichtAz.: 10 AZR 376/16Urteil vom 23. August 2017Hier geht es zum Urteil.

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