Sozialgericht Stuttgart

Klage gegen volle Kostenerstattung beim Betrieb des TI-Konnektors abgelehnt

ck/pm
Praxis
Das Sozialgericht Stuttgart hat Freitag eine Klage gegen die vermeintlich unzureichende Kostenerstattung beim Betrieb von Konnektoren für die Telematikinfrastruktur (TI) in erster Instanz abgelehnt.

„Natürlich ist das eine Enttäuschung“, erklärte Dr. Werner Baumgärtner, Vorstandsvorsitzender von MEDI GENO Deutschland und MEDI Baden-Württemberg, der auf das Urteil hingewiesen hatte und ausdrücklich Klagen von Ärzten und Psychotherapeuten unterstützt, die sich gegen die "unzureichende und pauschalierte Kostenerstattung durch die KVen bei Installation und Betrieb des TI-Konnektors" wenden.

Das Sozialgericht Stuttgart hat seine Entscheidung demnach formal darauf gestützt, dass die den Ärzten entstehenden Kosten im Rahmen der TI-Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Pauschalen verbindlich seien.

Diskrepanz zwischen entstandenen und erstatteten Kosten ist zu klein

Gleichwohl zeigten die Richter Verständnis für die Position der Ärzte und wiesen auf die sogenannte Beobachtungspflicht hin, die gegebenenfalls Anpassungen erzwinge. Im zu entscheidenden Fall erscheine die Diskrepanz zwischen entstandenen und erstatteten Kosten aber noch nicht groß genug. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Berufung zum Landessozialgericht zu.

„Die Vereinbarung zwischen KBV und dem Spitzenverband war also schlecht verhandelt, man hat billigend in Kauf genommen, dass die Praxen auf vielen Kosten sitzen bleiben“, bemängelt Baumgärtner. „Man fragt sich als Vertragsarzt, warum wir Kosten für eine Telematikinfrastruktur tragen sollen, die uns und unseren Patienten keine Vorteile bringt und die Datensicherheit in unseren Praxen gefährdet.“

Trotz der ablehnenden Entscheidung im Einzelfall vertritt MEDI GENO Deutschland weiterhin nachdrücklich die Position, dass die TI-Kosten vollumfänglich erstattet werden müssen. Bekräftigt werde das dadurch, dass auch die beklagte KV Baden-Württemberg im Verfahren einen aktuellen Beschluss ihrer Vertreterversammlung zu Protokoll gegeben hat. Darin fordern die Delegierten fordern, dass der Staat den Praxen die erforderlichen technischen Komponenten beziehungsweise Softwarelösungen für die TI kostenfrei zur Verfügung stellt.

Der Betrieb der gesamten TI als Daseinsinfrastruktur sei analog zum Bundesautobahnennetz Aufgabe des Staates und nicht mehr dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen.

Sozialgericht StuttgartAz.: S 5 KA 3545/19Urteil vom 30. Oktober 2020

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