Berufungsverfahren

Zahnarztpraxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine „Praxisklinik“

nb/pm
Praxis
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Zahnarztpraxis nicht mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ werben darf, wenn Patienten nicht die Möglichkeit zur stationären Behandlung haben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt seine Praxis als „Praxisklinik“ bezeichnet. Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Begriff als irreführend, weil der Praxis des Beklagten die Möglichkeit fehlte, Patienten für einen längeren stationären Aufenthalt aufzunehmen. Der Beklagte argumentierte unter anderem damit, dass der Begriffsteil „Klinik“ nach heutigem Sprachgebrauch nur darauf hindeute, dass operative Eingriffe vorgenommen würden. Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande.

Das Landgericht Essen wies die Klage der Wettbewerbszentrale zunächst ab (siehe zm-online vom 15. Februar 2018: "Ambulante Zahnarztpraxis darf mit dem Begriff "Praxisklinik" werben "). Die Wettbewerbszentrale legte gegen diese Entscheidung jedoch Berufung ein, der das OLG Hamm nun stattgab.

Stationäre Aufnahme zumindest für eine Nacht

Die Richter halten die Verwendung des Begriffs „Praxisklinik“ unter den gegebenen Umständen für irreführend. Zwar räumen sie ein, dass die angesprochenen Verbraucher nicht von einer Klinik im eigentlichen Sinne ausgingen. Dennoch werde von einer Praxisklinik mehr erwartet, als dass dort nur umfangreiche Operationen vorgenommen werden. Vielmehr erwarte der Verbraucher zumindest die erforderlichen Einrichtungen für eine - wenn auch nur im Ausnahmefall notwendige -vorübergehende stationäre Versorgung, und zwar auch über Nacht.

Zudem täusche eine solche Bezeichnung nicht nur den Verbraucher über die Ausstattung einer Praxis, sondern benachteilige auch die Mitbewerber. "Genau hiermit präsentiert sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchtet, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne", urteilten die Richter. Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

OLG HammAz.: I-4 U 161/17Urteil vom 27. Februar 2018

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