Bundesgerichtshof

Zinscap-Prämie der apoBank ist unwirksam

sg/pm
Praxis
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der apoBank, die bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz eine Prämie für die Bank auslöst, ist unwirksam. Da hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden,

Wie der BGH mitteilt, handelt es sich bei derartigen Klauseln um eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners seitens der Bank.

Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucherschutzverein gegen Klauseln, mit denen die Bank in Verbraucher-Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr erhebt, geklagt.

Der Verbraucherschutzverein führte an, dass die beanstandeten Klauseln gegen § 307 BGB verstoßen. Danach sind Bestimmungen in AGB dann unwirksam, "wenn sie den Vertragspartner ... unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."

  • "Zinscap-Prämie: ... % Zinssatz p.a. … % variabel*

  • *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens … p.a. und höchstens … p.a.

  • Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."

  • "Zinssicherungsgebühr: ... % Zinssatz p.a. … % variabel*

  • *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens … p.a. und höchstens … p.a.

  • Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."

Der BGH gab ihm recht. Besonders monierten die Richter, dass die gesamte Prämie bei Vertragsschluss "sofort fällig ist, ohne dass eine anteilige Erstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung" vorgesehen sei.

Bei den angefochtenen Klauseln handelt es sich laut BGH um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenngleich die Prämien in einzelnen Verträgen unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, seien die Klauseln wie bei AGB üblich, insoweit vorformuliert, weil die Höhe anhand bestimmter Vorgaben errechnetwerde . Ein "Aushandeln"habe die insoweit darlegungspflichtige Bank nicht hinreichend dargetan.

Die Klauseln unterliegen den Richtern zufolge außerdem der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen. Sie seien demnach aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt wird. Dieser Inhaltskontrolle halten die Klauseln laut BGH nicht stand, sondern indizieren eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.

BGH

Az.: XI ZR 790/16Urteil vom 5. Juni 2018

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