Kreditvergabe

Banken schauen genauer hin

Da Banken die zunehmenden Anforderungen der Aufsichtsbehörden bei Kreditvergaben erfüllen müssen, verlangen sie von Zahnärzten immer häufiger eine sogenannte Plausibilitätsbeurteilung. Dieses Papier wird vom Steuerberater erstellt und soll beurkunden, dass Buchführung und Betriebsführung der Praxis ordnungsgemäß sind.

Ein vom Steuerberater erstellter Jahresabschluss, der eine   Plausibilitätsbeurteilung beinhaltet, erfordert es, dass der Berater für diese Beurteilung zusätzliche Prüfungshandlungen über die Betriebsführung der Praxis anstellt. Im Ergebnis soll diese Prüfung ergeben, dass keine Punkte bekannt sind, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Bestandsnachweise in allen für den Jahresabschluss wesentlichen Belangen sprechen. Im Einzelnen erfordert die Prüfung der Plausibilität grund-  sätzlich eine Analyse sowohl der dem Berater erteilten Auskünfte (etwa zur Vollständigkeit der Unterlagen zu den Praxiseinnahmen) als auch der vorliegenden Unterlagen (etwa Außenstände bei Privatpatienten) im Hinblick auf deren Schlüssigkeit.

Dies erfolgt vor allem durch die Prüfung der Bestandsnachweise (etwa von Arzneien), durch Inventurkontrollen (etwa zu offenen Rechnungen) und natürlich urch allgemeine Stichprobenprüfungen etwa zu der Frage, ob die Gehaltsabrechnungen schlüssig sind. Im sogenannten „Erstellungs-“ beziehungsweise „Prüfungsbericht“ wird dann

über den Umfang und über das Ergebnis der  durchgeführten  Prüfungen ebenso  informiert wie  über die jeweiligen rechtlichen  und wirtschaftlichen Verhältnisse der Praxis – etwa über die Frage, ob es sich um eine Einzelpraxis (mit oder ohne Angestellte) oder um eine Praxisgemeinschaft handelt.

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Kronzeuge Steuerberater

Um die Bedeutung einer Plausibilitätsprüfung zu unterstreichen, ist es üblich, neben dem Zahnarzt als Praxisinhaber und Mandanten auch den Steuerberater in die Haftung einzubeziehen. Hinzu kommen meist besondere Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des Beraters, die durch die kreditgebenden Banken, falls erforderlich, überprüft werden können.

Zahnärzte, bei denen bei der Beantragung oder bei der Verlängerung eines Kredits von der Bank eine Plausibilitätsprüfung verlangt wird, sollten in Abstimmung mit ihrem Steuerberater mit dem für sie zuständigen Bankmitarbeiter bereden, welchen Einfluss die bisher bereitgestellten Kreditsicherheiten auf den Umfang einer solchen Prüfung haben können. So bieten beispielsweise werthaltige Sicherheiten wie erststellige Grundpfandrechte vielleicht schon die entsprechenden Verhandlungsspielräume, damit die Bank erkennt, dass der Praxisinhaber alles unternimmt, um für Transparenz über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu sorgen.

Auf der anderen Seite kann es auch sinnvoll sein, den Steuerberater um eine Prüfung zu bitten, selbst wenn diese von der Bank nicht ausdrücklich gewünscht wird. So können nämlich die Wirtschaftlichkeit und die ordnungsgemäße Betriebsführung aus eigenen Stücken – und nicht erst auf Drängen der Bank – vom Praxisinhaber selbst dargelegt werden. Nebenbei wird so die Geschäftsverbindung zum Kreditgeber stabilisiert respektive verbessert. Auch eine solche Maßnahme sollte zunächst natürlich mit dem Berater und gegebenenfalls mit dem Kreditgeber abgestimmt werden.

Ebenfalls möglich ist die Erstellung eines Jahresabschlusses mit sogenannten „umfassenden Prüfungshandlungen“ (siehe Kasten), bei der sich der Steuerberater ebenfalls intensiver von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung seines Mandanten zu überzeugen hat. Der Prüfungsumfang geht je nach Einzelfall über das bisher übliche Verfahren hinaus – mit der möglichen Folge entsprechend höherer Beratungsgebühren für den Steuerberater.

###more### ###title### Alles eine Frage des Ratings ###title### ###more###

Alles eine Frage des Ratings

Ergibt sich nun für den Kreditgeber aus dem Jahresabschluss mit Plausibilitätsbeurteilung beziehungsweise mit umfassenden Prüfungshandlungen kein weiterer Erläuterungsbedarf und führen die dem Bankinstitut ohnehin bekannten Informationen nicht zu negativen Erkenntnissen, kann der Jahresabschluss mit der jeweiligen Bescheinigung als ausreichende Bewertungsunterlage angesehen werden.

Klar dürfte nun sein, dass bei Zahnärzten, die durch die bankinterne Risikoklassifizierung als Kreditnehmer mit einem erhöhten Risiko eingestuft wurden, grundsätzlich die Vorlage des Jahresabschlusses mit umfassenden Prüfungshandlungen verlangt wird. An den Gesprächen zwischen Bank und Steuerberater sollte der Praxisinhaber grundsätzlich teilnehmen. Ob und in welchem Umfang er seinen Steuerberater darüber hinaus ermächtigt, bei Bedarf Informationen unmittelbar und ohne seine Beteiligung an den Kreditgeber direkt weiterzugeben, sollte detailliert und im Einzelfall festgelegt werden.

Michael VetterFachjournalist für Wirtschaft E-mail:

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