Anhörung zum GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz

„Der Name bleibt eine Farce“

90 Minuten – für alle Verbände und Einzelsachverständigen zusammen –, um vor dem Gesundheitsausschuss ihre Positionen zum sogenannten GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz darzulegen: Die Hoffnungen auf eine offene Anhörung wurden am 16. Januar enttäuscht, die Einwände führten mitnichten zu einer gründlichen Diskussion. Es bleibt der dringende Appell, den Gesetzentwurf zurückzuziehen oder wenigstens zu überarbeiten.

Bereits im Vorfeld der Anhörung hatte der Vorsitzende der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, seine Kritik auf den Punkt gebracht: „Allein der zeitlich vorgegebene Rahmen von lediglich 90 Minuten macht es angesichts des Umfangs und der Tragweite der vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen bereits unmöglich, eine inhaltlich differenzierte und auf alle relevanten Punkte abzielende Kritik vorzubringen. Stattdessen lässt diese Anhörung erkennen, dass der Gesetzgeber von vornherein nicht mehr beabsichtigt, unsere berechtigten Anliegen ernst zu nehmen und das geplante Gesetz noch mal einer gründlichen Prüfung zu unterziehen.“

Ganze fünf Minuten Zeit

Eßers Einschätzung sollte sich bewahrheiten: Ganze fünf Minuten bekamen er und der Vorsitzende der KZBV-Vertreterversammlung, Dr. Karl-Friedrich Rommel, um den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses ihre Position darzulegen. Eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf hatte die KZBV bereits vorher abgegeben.

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Rommel wurde von der Unionsfraktion zu zwei Sachverhalten befragt: Zum einen, wie er die im Entwurf geplante Regelung bewerte, dass bei haftungsrechtlicher Bedeutung des Abstimmungsverhaltens die Vertreterver sammlung immer namentlich abstimmen soll.

Rommel antwortete, er halte die verbindliche Anordnung der namentlichen Abstimmung für hochproblematisch. Sie verletze demokratische Grundsätze und sei verfassungsrechtlich bedenklich. Die KZBV plädiere daher dafür, auf die Regelung zu verzichten. Sollte daran festgehalten werden, sollte sie sich auf Verträge von wirtschaftlicher Bedeutung wie Grundstücks- oder Vorstandsdienstverträge beschränken.

Zudem wurde Rommel gefragt, warum die KZBV die geplante Änderungen zur Verbesserung der Transparenz ablehne. Er erklärte, hohe Standards in der Verwaltungsorganisation sowie interne Transparenzpflichten und Kontrollmechanismen erachte die KZBV als Selbstverständlichkeit. Verantwortungsvolles Verwaltungshandeln sei für die KZBV immer höchstes Gut und Richtschnur für ihr Handeln. Die VV sei über Angelegenheiten der Körperschaft anlässlich der VV-Sitzungen bereits jetzt informiert, auch in schriftlicher Form.

Eßer nahm Stellung zu der Frage der SPD-Fraktion, wie die KZBV die Forderung des Haushaltsausschusses des Bundestags zur Einräumung von Prüfrechten für den Bundesrechnungshof bewerte. Er wies die Forderung entschieden zurück, KZVen und die KZBV unterlägen bereits jetzt einem engmaschigen Netz von Aufsichtsmaßnahmen. Eine unkoordinierte Prüfung identischer Sachverhalte von verschiedenen Prüfungseinrichtungen führe notwendigerweise zu divergierenden Ergebnissen, die mit keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn verbunden seien, führte er aus. Parallele Prüfverfahren führten überdies zu unwirtschaftlichen Aufwendungen, die es zu vermeiden gelte.

Ablehnung auf breiter Front

Auch die Vertreter der anderen Verbände und die Sachverständigen sprachen sich überwiegend gegen das geplante Gesetz aus: Die KBV – die in der Anhörung nur marginal zu Wort kam – betonte, dass das Gesetz die Handlungsspielräume der Selbstverwaltung einenge.

Der KBV-Vorsitzende Dr. Andreas Gassen erklärte auf Nachfrage der Linken („Hatte die Regierung zu wenig Möglichkeiten, die KBV zu beaufsichtigen?“), dass Individualfehler passierten und korrigiert werden müssten. So etwas sei aber nicht immer zu verhindern.

Die Vorsitzende des GKV-Spitzenverbands, Dr. Doris Pfeiffer, betonte, die Probleme, die gelöst werden müssten, seien nicht beim GKV-Spitzenverband aufgetreten. Auch werde kein weiterer Regulierungsbedarf gesehen, ergänzte Uwe Klemens vom Verwaltungsrat.

Franz Knieps, der als Einzelsachverständiger geladen war, forderte, Aufgaben und Funktionen im  Gesundheitswesen stärker zu teilen. Alles, was nach verschleierten Durchgriffen aussehe, müsse zurückgewiesen werden.

Der GKV-Spitzenverband und die Vertreter von Arbeitgebern und Gewerkschaften forderten, dass der Gesetzesentwurf unterscheiden sollte zwischen sozialer und berufsständischer Selbstverwaltung.

So seien im GKV-Spitzenverband und im MDS Vertreter von Versicherten und Arbeitgebern tätig, die sich für die Interessen der Patienten, der Kassenmitglieder und Beitragszahler einsetzten. Davon zu unterscheiden sei die berufsständische Interessenvertretung.

Der Gesetzentwurf erwecke den falschen Eindruck, dass – im Jahr der Sozialwahlen 2017 – bei allen Spitzenorganisationen aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf bestehe.

Der unabhängige Sachverständige Eckehard Lindemann forderte die Politik auf, sich die unterschiedlichen Rollen der Selbstverwaltung noch einmal vor Augen zu führen. Er schlug vor, die Themen der sozialen Selbstverwaltung aus dem Entwurf herauszulösen und in die nächste Legislatur zu schieben – doch ohne Kassen, G-BA und MDS würden nur die KBV und die KZBV als Adressaten des Gesetzes übrig bleiben!

„Unsere Position ist unverändert klar“

Nach der Anhörung bilanzierte Eßer, der Name des Gesetzes bleibe eine Farce. Besonders kritisch sehe die KZBV nach wie vor erstens die Pflicht zur namentlichen Abstimmung in der Vertreterversammlung, durch die sachwidrig in die freie Ausübung des Mandats der Mitglieder eingegriffen werde, zweitens die  haushaltsrechtlichen Vorgaben, die die Haushaltsautonomie – als wesentlichen Bestandteil der Selbstverwaltungshoheit – aushöhlten, sowie drittens den möglichen Einsatz eines „Entsandten für besondere Angelegenheiten“, der unter bestimmten Voraussetzungen die Körperschaften von innen heraus lenken könne. Eßer: „Unsere Position zu dem Vorhaben ist unverändert klar: Wir appellieren an den Gesetzgeber, den Gesetzentwurf vollständig zurückzuziehen, zumindest aber eine praxistauglichere Ausgestaltung der vorgesehenen Maßnahmen vorzunehmen.“

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