Komplementärmedizin in der Schweiz

Alternativmedizin wird Pflichtleistung

Ab dem 1. August 2017 werden in der Schweiz komplementärmedizinische Leistungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen. Der Schweizer Bundesrat gab den Weg frei.

Am 16. Juni beschloss der Schweizer Bundesrat, dass komplementärmedizinische Leistungen den anderen, von der OKP übernommenen Leistungen gleichgestellt werden. Das betrifft die Bereiche:

  • Anthroposophische Medizin

  • Klassische Homöopathie,

  • Traditionelle Chinesische Medizin und

  • Phytotherapie.

Um von der OKP bezahlt zu werden, müssen die Leistungen müssen von einem Schulmediziner erbracht werden, der in einem der vier Bereiche eine von der nationalen Ärzteorganisation FMH (Foederatio Medicorum Helveticorum) anerkannte Zusatzausbildung abgeschlossen hat. Damit haben jetzt alle Schweizer Patienten Zugang zur Komplementärmedizin.

Mit dem Bundesratsvotum kam ein langwieriger Prozess zum Abschluss: 1996 wurden nach einen Antrag der Komplementärmediziner alternative Methoden provisorisch für sechs Jahre in die Grundversicherung aufgenommen – mit der Auflage, den Wirtschaftlichkeitsnachweis noch zu liefern. Dies gelang nicht, die Komplementärmedizin wurde wieder aus dem Katalog gestrichen. Am 17. Mai 2009 stimmte die Schweizer Bevölkerung imit einer Zweidrittelmehrheit dafür, Komplementärmedizin im Gesundheitswesen zu verankern (Verfassungsartikel 118 a). Seit 2012 vergütet die OKP komplementäre Leistungen – bis Ende 2017. Jetzt gilt die Kostenübernahme ab August unbefristet.

Das Vertrauensprinzip

Die Befristung bestand, weil der Nachweis immer noch ausstand, dass die vier Fachrichtungen gemäß den WZW-Kriterien des Krankenversicherungsgesetzes „wirksam, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sind. Und weil kein Konsens gefunden wurde, wie man die komplementärwissenschaftlichen Methoden evaluiert. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitete daher eine Alternative mit drei Kriterien nach dem Vertrauensprinzip, das neu im Gesetz verankert wurde (Artikel 35 a KVV). Die Leistungspflicht der OKP wird jetzt beurteilt nach:

  • der Anwendungs- und Forschungstradition der jeweiligen Fachrichtung,

  • wissenschaftlicher Evidenz gepaart mit ärztlicher Erfahrung sowie

  • einer spezifischen, ergänzenden Weiterbildung, um die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen.

Seit Mai sind die Fachrichtungen der Komplementärmedizin den anderen medizinischen Fachrichtungen gleichgestellt. Die Schweizer Ärzteschaft unterstütze die Neuregelung, erklärte die FMH auf Nachfrage der zm. Sie sei an der Erarbeitung der Rahmenbedingungen beteiligt gewesen. Da kein Konsens über die wissenschaftliche Evaluation der Leistungen bestand, habe sich das BAG auf Basis des politischen Auftrags (Volksabstimmung) entschieden. 2016 besaßen 42 Ärzte einen von der FMH anerkannten Fähigkeitsausweis in den komplementärmedizinischen Disziplinen. Aufgabe der FMH sei nun, die Qualität der komplementärmedizinischen Leistungen zu unterstützen.

Die Zahnmedizin ist von den Regelungen nicht betroffen. „Die Zahnärzteschaft in der Schweiz ist einer wissenschaftlichen Zahnmedizin verpflichtet, welche die gesetzlich geforderte Evidenz erbringt“, heißt es von der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO (Societa Svizzera Odontoiatri). Die Schweizer OKP ist verpflichtend für jeden. Es gibt einen fest definierten Katalog von Leistungen, die in der Grundversicherung abgedeckt sind. Die Prämien setzen sich zusammen aus einer einkommensunabhängigen Einheitsprämie und Selbstbeteiligungen. Leistungen über die Grundversicherung hinaus können über Zusatzversicherungen finanziert werden. Zahnärztliche Leistungen sind von der OKP nur bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems abgedeckt oder bei Behandlungen, die mit schweren Allgemeinerkrankungen in Verbindung stehen.

pr/ck

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