Bundesverwaltungsgericht bestätigt

Keine Videoüberwachung im Empfangsbereich erlaubt!

Die Videoüberwachung des Empfangsbereichs einer Praxis ist in der Regel nicht zulässig - auch nicht in einer Praxis, die ungehindert betreten werden könne. Dies entschied nun das Bundesverwaltungsgericht. Geklagt hatte eine Zahnärztin.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall (Az.: BVerwG 6 C 2.18) geht es um eine Zahnärztin, die ihre Praxis per Videokameras überwachen ließ. Die Praxis ist frei zugänglich, das heißt, die Patienten müssen nicht erst klingeln, damit ihnen geöffnet wird. Im Empfangsbereich ist in der Regel kein Personal zugegen. Zudem befindet sich die Praxis in einem Gesundheitszentrum, zu dem auch eine Tagesklinik für Psychiatrie gehört.

Zu ihrem Schutz hatte die Zahnärztin insgesamt drei Videokameras installiert: eine für den Empfangsbereich, die zwei anderen für je ein Behandlungszimmer. An der Eingangstür und an den Türen zu den überwachten Behandlungszimmern wies die Zahnärztin mit Schildern mit der Aufschrift „Videogesichert“ auf die Kameras hin.

Zahnärztin will Kameras für ihren Schutz

Zum Rechtsstreit kam es, weil die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde nach einer anonymen Beschwerde gegen die Zahnärztin eine Anordnung erlassen hatte. Danach sollte sie die Kameras in den Behandlungszimmern während der „faktischen Besuchszeiten“ abschalten und die Kamera im Empfangsbereich nur auf den Bereich hinter dem Empfangstresen ausrichten, so dass Patienten und sonstige Besucher vor dem Empfangstresen und auf dem Flur zwischen Tresen und Eingangstür und dem Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Dagegen rief die Zahnärztin das Verwaltungsgericht Potsdam an.

Der Rechtsstreit ging insgesamt über zwei Vorinstanzen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied zuletzt im April 2017, dass die Kameras in den Behandlungszimmern sowie die Hinweisschilder bleiben dürfen, weil das Behandlungszimmer „kein öffentlich zugänglicher Raum“ sei und von Patienten erst betreten wird, wenn diese dazu aufgefordert werden.

Anders der Eingangsbereich: Dieser sei laut OVG ein öffentlich zugänglicher Raum, „da er während der Sprech- und Öffnungszeiten dazu bestimmt ist, von der Allgemeinheit betreten zu werden“. Dementsprechend sei die Zahnärztin verpflichtet, die Kamera im Eingangsbereich ausschließlich auf den Bereich hinter dem Empfangstresen zu richten.

Revision zurückgewiesen: Kamera im Empfangsbereich weiterhin nicht zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies nun: Die Zahnärztin muss der Anordnung der Datenschutzaufsichtsbehörde Folge leisten und die Kamera im Empfangsbereich so ausrichten, dass lediglich der Bereich hinter dem Empfangstresen gefilmt wird.

Zur Begründung heißt es: Die Zahnärztin habe nicht dargelegt, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist. Es bestünden auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen, berechtigt erscheinen lassen.

Die Videoüberwachung sei auch nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Und schließlich seien die Angaben der Zahnärztin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.

BVerWG Az.: 6 C 2.18; Urteil vom 27. März 2019

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg Az.: 12 B 7.16; Urteil vom 06. April 2017
VG Potsdam Az.: 9 K 725/13; Urteil vom 20. November 2015

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