Urteil des Bundessozialgerichts

MVZ können ohne angestellten Facharzt keinen Vertragsarztsitz erhalten

MVZ, die lediglich ein Versorgungskonzept vorweisen, aber noch keinen Facharzt angestellt haben, der für die Versor­gung bereitsteht, können bei der Sitzvergabe nicht berücksichtigt werden, so ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).

Der Grund: Es fehlten hierfür konkretisierende Regelungen, die zunächst der Gesetzgeber erlassen müsse, heißt es im Urteil des BSG (Az.: B 6 KA 5/18 R) vom 15. Mai.

Bisher war nicht ausreichend geklärt, ob ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) den anzustellenden Arzt bereits im Auswahlverfahren um den Arztsitz angeben muss oder ob es sich auch allein mit einem Versorgungskonzept bewerben kann. Auch durch das am 11. Mai in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde dieser Umstand nicht ausreichend konkretisiert.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein MVZ in Mittelfranken, das sich um einen halben Orthopädensitz beworben hatte, der von der KV Ende 2015 partiell entsperrt und ausgeschrieben worden war. Das MVZ bewarb sich dabei lediglich mit einem Versorgungskonzept - im Gegensatz zu mehreren Ärzten, die die Genehmigung zur Anstellung eines konkret bezeichneten Arztes begehrten. Die Zulassungsgremien lehnten die Bewerbung des MVZ ab und erteilten einem konkurrierenden Arzt die Anstellungsgenehmigung.

Was passiert, wenn das eingereichte Versorgungskonzept gar nicht umgesetzt wird?

Der Fall war bereits vor dem Sozial- und vor dem Landessozialgericht verhandelt worden. Beide Gerichte teilten die Ansicht der KV. „Ungeachtet der Schwierigkeiten, eine Auswahl zwischen konkreten Ärzten und bloßen Konzepten zu treffen, sei im Zulassungsverfahren nach partieller Entsperrung die gesetzliche Regelung zur Konzeptbewerbung nicht anwendbar“, fasst nun das BSG zusammen, das die Revision des Klägers zurückwies.

„Sowohl Ärzte als auch Medizinische Versorgungszentren haben die Möglichkeit, angestellte Ärzte zu beschäftigen. Die dazu erforderlichen Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen können in überversorgten Bereichen aber grundsätzlich nur erteilt werden, wenn entweder bereits vorhandene Arztsitze nachzubesetzen sind (Praxisnachfolge) oder falls sich die Überversorgung so weit vermindert hat, dass Neuzulassungen wieder möglich werden (partielle Entsperrung)“, erläutert das BSG. Und weiter: „Für Nachbesetzungen ist in dem im Juli 2015 in Kraft getretenen § 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V erstmals bestimmt, dass anstelle der überwiegend auf persönliche Eigenschaften abstellenden Auswahlkriterien auch berücksichtigt werden kann, wenn sich ein Medizinisches Versorgungszentrum mit der Ergänzung seines besonderen Versorgungsangebotes bewirbt.“

Die Regeln sind nicht klar genug

Nach Auffassung des BSG wollte der Gesetzgeber mit der im Jahr 2015 eingefügten Vorschrift zu Konzeptbewerbungen den MVZ durchaus ermöglichen, sich um einen Vertragsarztsitz zu bewerben, ohne dafür schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben - allerdings würde ein MVZ mit dem Zuschlag für ein bloßes Versorgungskonzept eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ erhalten, so das Gericht.

Eine solche Berechtigung sei bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vorgesehen. Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen, die unter anderem regeln müssten, was gelte, wenn das Versorgungskonzept nicht oder nicht mehr umgesetzt wird, könnten die Gerichte nicht selbst treffen. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers beziehungsweise des Verordnungsgebers der Zulassungsverordnung, solche Regeln zu schaffen. Solange diese nicht existieren, könnten Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden, urteilte das Gericht.

Bundessozialgericht
Az.: B 6 KA 5/18 RUrteil vom 15. Mai 2019

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