Prüfbericht des Bundesrechnungshofs

Wie unabhängig ist die UPD?

Die Vertragsbeziehungen der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) zu Sanvartis nähren Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Neutralität. Deutlich höher könnte auch die Zahl der geführten Beratungsgespräche sein. Zu dem Ergebnis kommt der Bundesrechnungshof (BRH) in einem Prüfbericht.

In dem vertraulichen Bericht an den Haushaltsausschuss des Bundestages, der den zm vorliegt, stellt der BRH fest, dass bis zum Ende der siebenjährigen Förderperiode 2022 ein Drittel der gesamten Fördersumme an die Unternehmensallianz aus UPD, Sanvartis GmbH und weiteren Firmen fließt – mehr als 20 Millionen Euro. Die vertraglichen Bindungen und finanziellen Dimensionen dieser Aufträge nähren laut BRH Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität der UPD.

Zwar betonen die Prüfer, dass ihnen keine Verstöße gegen das Neutralitätsgebot bei der Beratung vorliegen, allerdings könne schon die Abhängigkeit in wirtschaftlicher, organisatorischer und teilweise personeller Hinsicht den Eindruck fehlender Unabhängigkeit in der Beratungstätigkeit hervorrufen. Auch die Nähe zwischen der UPD und Sanvartis bewertet der BRH mit Blick auf das hohe Gut der fachlichen Neutralität bei der Beratungstätigkeit als „dysfunktional“. Der BRH empfiehlt daher, bei der künftigen Vergabe drohende Risiken für die Reputation stärker zu berücksichtigen. Es gebe zudem deutliche Anzeichen dafür, dass die aus den Fördermitteln über die UPD an Sanvartis fließenden Leistungsentgelte großzügig bemessen sein könnten.

Höher könnte aus Sicht des BRH auch die Zahl der geführten Beratungsgespräche sein: Hatte Sanvartis noch im finalen Bieterkonzept angekündigt, die bisherigen Kontakte im Ergebnis zu verdreifachen, blieben die Zahlen tatsächlich um mehr als 40 Prozent dahinter zurück. Die Gründe hierfür seien auch in der Vergabe der Beratung an ein gewinnorientiertes Unternehmen zu suchen. Außerdem fehle es insbesondere an vertraglich geregelten Anreizen. Künftige Regelungen sollten daher die Möglichkeit einer zumindest teilweise erfolgsbezogenen Vergütung beziehungsweise Sanktionierung zulassen. Der GKV-Spitzenverband habe seinen Gestaltungsspielraum bei der bisherigen Vertragsgestaltung jedenfalls „nicht genügend“ genutzt.

Der BRH rät, die UPD in neuer und verstetigter Trägerschaft in einer dafür geeigneten Einrichtung zu etablieren. Dafür infrage kämen das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) oder auch eine neu zu errichtende Stiftung.

Insgesamt habe sich das Modell einer befristeten Vergabe nicht bewährt, bilanzieren die Prüfer. Die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Beratung stelle die Kernaufgabe der UPD und den wichtigsten Zweck der Förderung nach § 65b SGB V dar. Ratsuchende müssten sich auf Antworten der UPD verlassen können, denn fehlerhafte Auskünfte könnten negative Folgen für die betroffenen Patienten haben.

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