DSGVO versus BGB

Streit um die Kosten bei der Herausgabe der Patientenakte

Die erstmalige Herausgabe von Kopien der Behandlungsakte an Patienten muss unentgeltlich erfolgen. Das hat das Landgericht Dresden mit Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entschieden. Nicht nur die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sieht das kritisch.

Das Landgericht Dresden verurteilte das Universitätsklinikum der Stadt Ende Mai, einer Patientin eine unentgeltliche Auskunft über ihre „gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentationen im pdf-Format zu erteilen“ (Az.: 6076/20, Urteil vom 29. Mai 2020). Die Klägerin forderte unter Verweis auf die DSGVO die kostenlose Übermittlung der gewünschten Informationen.

Die Frau vermutete einen Behandlungsfehler während eines Krankenhausaufenthalts im Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden und wollte Schmerzensgeld erstreiten.

5,90 Euro zuzüglich Versandkosten?

Das Universitätsklinikum lehnte die unentgeltliche Übermittlung der Behandlungsakten zuerst ab und verwies darauf, „dass eine Übersendung der Unterlagen auf einem Datenträger für 5,90 Euro zuzüglich Versandkosten möglich sei“. Das Landgericht Dresden entschied jedoch, dass der Frau der Auskunftsanspruch im „geltend gemachten Umfang“ zusteht.

Die Löbauer Rechtsanwältin Antje Rehn ist Spezialistin für Medizinrecht und Arzthaftung und erwirkte für ihre Mandantin das Urteil vorm Landgericht Dresden. Es ist das erste seiner Art in Deutschland. Gegenüber den zm sagte sie: „Bisher musste die Kosten für die Übermittlung der Patientenakten der Patient tragen. Wenn die Patientenakte ausführlich ist, können bis zu einige hundert Euro anfallen. Die Ärzte verfahren unterschiedlich, manche stellen eine Rechnung, andere nicht. Bisher durfte man laut BGB nur die Kosten für Kopien und Zusendung abrechnen.“ Üblich war eine Gebühr von 50 Cent pro kopierter Seite. Laut Rehn sind sämtliche Daten in einer Patientenakte „personenbezogene Daten“: „Im Gesetz steht, dass auch Gesundheitsdaten personenbezogene Daten sind“, führte sie aus. Sie fragte sich, warum hier nicht die DSGVO gilt.

Die Dresdner Richter begründen ihr Urteil wie folgt: „Der Klägerin steht als Patientin neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 630g BGB auch ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO gegenüber der Beklagten zu. Im Rahmen der Behandlung sind personenbezogene Daten der Klägerin gespeichert worden.“ Der Anwendungsbereich der DSGVO sei bei der Speicherung im Rahmen der Gesundheitsbehandlung erhobenen Daten erfüllt. „Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, für welchen Zweck (hier zivilrechtliche Haftungsansprüche) der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird.“ Die Regelung des § 630g BGB* habe nicht Vorrang vor den Bestimmungen des Art. 15 Abs.3 DSGVO**.

Die Begründung der Richter

„Das Einsichtsrecht in die Behandlungsakten ist wichtiger, aber kein uneingeschränkter Ausdruck des informellen Selbstbestimmungsrechts der Patienten“, kommentiert die BZÄK das Urteil. Dieses sei mit seiner Begründung auf den ersten Blick zu erwarten gewesen, die Auffassung des Gerichts überzeuge aber nicht – insoweit bleibe auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu hoffen. „Der Gesetzgeber selbst hat es bewusst im letzten Jahr im entsprechenden Verfahren zum Datenschutz-Anpassungsgesetz unterlassen, § 630g BGB an die Regelung der DSGVO anzupassen und damit eine Wertung getroffen. § 630g hat eine andere Zielrichtung als die Regelung der DSGVO. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass das Einsichtsrecht nach BGB nur unter engen Grenzen verwehrt werden kann, während für das Auskunftsrecht ein breiterer Spielraum gegeben ist. Das Urteil ist aus unserer Sicht bereits deshalb gerade nicht interessengerecht.“

Die BZÄK befürchtet, dass mit diesem Urteil der bürokratische Aufwand steigt und die finanziellen Lasten bei den Zahnärzten bleiben. „Berufsrechtlich ist die Herausgabe von Kopien der Patientenakte in den Berufsordnungen der Länder geregelt und hier gilt ebenso, was im BGB steht“, so die BZÄK.

Auch der Hessische Landesdatenschutzbeauftragte geht davon aus, „dass der Bundesgesetzgeber in der Akteneinsicht nach § 630g BGB eine von dem Auskunftsanspruch und dem Recht auf Kopie des Art. 15 DSGVO unabhängige Regelung mit anderem Inhalt und anderem Zweck sieht. § 630g BGB ist damit keine Einschränkung des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Die Norm dient anderen Patienteninteressen als Art. 15 DSGVO.“

Zwei Regelungen, zwei Zielsetzungen

Eine gut geführte Patientenakte vereinfache den Arztwechsel, weil sie dem übernehmenden Mediziner die Anknüpfung an das zuvor Geleistete erleichtert und dadurch die nochmalige Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen vermeiden hilft. Die Beweissicherungsfunktion der Dokumentation beziehungsweise ihre Funktion als Beweismittel in einem Arzthaftungsprozess ist vom Gesetzgeber, so der hessische Datenschutzbeauftragte, anerkannt worden. In vielen Prozessen ließen sich die Krankengeschichte und der Behandlungsverlauf nur mithilfe der Patientenakte nachvollziehen. Erst aufgrund dieser Nachvollziehbarkeit könne von einem sachverständig beratenen Gericht beurteilt werden, ob dem Arzt eine Sorgfaltspflichtverletzung unterlaufen sei oder nicht.

Die BZÄK teilt die Ansicht des Hessischen Datenschutzbeauftragten, der festhält, dass er in dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO keinen Akteneinsichtsanspruch sieht: „Statt einer Auskunft über personenbezogene Daten kann der betroffenen Person Akteneinsicht gewährt werden.“ Die BZÄK bekräftigt: „Eine solche Formulierung wäre widersinnig, wäre die Akteneinsicht bereits in Art. 15 DSGVO vorgesehen.“

* Art. 15 Abs. 3 DSGVO:

„Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“

** § 630g BGBEinsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

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