Strahlenbelastung bei DVT-Aufnahmen

Dosisreduktion durch Begrenzung des Field-Of-View

Die DVT-Aufnahme bleibt eine – wenngleich wertvolle – Ergänzung der zweidimensionalen zahnärztlichen Röntgendiagnostik mit intraoralen Röntgenaufnahmen, Panorama- oder Fernröntgenseitenaufnahmen. Da die Strahlenbelastung im Allgemeinen aber deutlich größer ist, gilt das ALARA-Prinzip: As Low As Reasonably Achievable.

Eine allgemeine Aussage über die Mehrbelastung ist wegen erheblicher Unterschiede innerhalb der Geräteklasse, aber auch wegen unterschiedlicher Einstellmöglichkeiten am DVT-Gerät nicht möglich. Die durchschnittliche Dosisbelastung liegt häufig beim 20- bis 40-Fachen einer digitalen Panoramaaufnahme. Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) schreibt in § 83 vor, dass der fachkundige Zahnarzt zu entscheiden hat, ob und auf welche Weise die Anwendung von Röntgenstrahlen erfolgt (rechtfertigende Indikation). 

Außerdem ist das ALARA-Prinzip zu berücksichtigen. Daher ist es erforderlich, die geeignete Untersuchungstechnik für eine bestimmte diagnostische Fragestellung so auszuwählen, dass diese mit der geringstmöglichen Strahlendosis sicher beantwortet werden kann. Nach §119 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind dabei die wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den Leitlinien der Fachgesellschaften zu berücksichtigen.

Die rechtfertigende Indikation ist nach §83 StrlSchV aufzuzeichnen und der zahnärztlichen Stelle (ZSRö) zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Dabei muss deutlich gemacht werden, warum eine zusätzliche 3-D-Bildgebung notwendig ist. Beispiele sind etwa: „geplante operative Zahnentfernung Zahn 48 bei unmittelbarer Lagebeziehung zum N. alveolaris inferior im OPG“ , „apicale Aufhellung ohne erkennbare Ursache auf der Tubusaufnahme“, „geplante Implantation im linken Unterkiefer bei stark unter sich gehendem Alveolarfortsatz“.

Das kleinste verfügbare Volumen reicht aus

Das ALARA-Prinzip macht auch eine Einschränkung der Untersuchungsregion auf ein der jeweiligen Indikation angepasstes Field-Of-View (FoV) nötig. So ist es vor der Operation eines verlagerten Weisheitszahns weder sinnvoll noch erforderlich, den gesamten knöchernen Gesichtsschädel im DVT abzubilden. Das kleinste verfügbare Volumen (4x4 oder 5x5 cm) ist dafür ausreichend. Gleiches gilt für die Darstellung unbezahnter Kieferabschnitte für Implantationen in einem Quadranten.

Größere Formate, wie 8x8, 12x10 cm, die den zahntragenden Alveolarfortsatz beider Kiefer einschließlich der angrenzenden Strukturen wie der Kieferhöhle darstellen, sind nur dann indiziert, wenn die medizinische Fragestellung dies erfordert. Wenn man vereinfachend annimmt, dass die Dosis linear mit dem bestrahlen Volumen korreliert, erklärt sich die Bedeutung der Begrenzung des FOV für die Dosisminimierung. Bei einem Zylinder von 4 cm Höhe und 4 cm Durchmesser beträgt das bestrahlte Volumen circa 50 cm3. Bei 8x8 cm liegt es mit circa 400 cm3 beim 8- Fachen, bei 12x10 cm sogar beim 22-Fachen des kleinsten Volumens.

Eine weitere Möglichkeit der Strahlenreduktion bei gleichbleibend eingeblendeten FOV besteht in der richtigen Auswahl der Auflösung. Bei vielen DVT-Geräten kann man unterschiedliche Voxelgrößen oder auch unterschiedliche effektive Strahlzeiten auswählen. Hochauflösende DVT-Aufnahmen mit 120 µm Voxelgröße oder weniger sind nur für wenige Fragestellungen indiziert, wie in der Endodontie. Neben der Standardauflösung gibt es häufig auch einen „Low Dose Modus“ mit einer reduzierten Strahlzeit und einer Auflösung von zum Beispiel 400 oder 600 µm. Für die Vermessung des Kieferkamms in der Implantologie oder zur Lagebestimmung verlagerter Zähne ist dieser Modus in aller Regel ausreichend und daher zu bevorzugen. Ein Qualitätsverlust ist dabei bewusst in Kauf zu nehmen. Dies ergibt sich aus dem ALADA-Prinzip.

Bei der Prüfung der Röntgenaufnahmen müssen die zahnärztlichen Röntgenstellen nach § 130 StrlSchV diese bundesweit einheitliche Bewertungskriterien anwenden. Passt das FOV nicht zur Indikation, wird also bei DVT-Geräten mit beweglicher Blende nicht auf die ROI eingeblendet, ist dies als Mangel der Kategorie 3 (erhebliche Beanstandung) mit der Erfordernis einer gegebenenfalls kostenpflichtigen Nachprüfung oder sogar als Mangel der Kategorie 4 (schwerwiegende Beanstandung) zu bewerten. Gleiches gilt für den Fall, dass die Erkenntnisse der zahnmedizinischen Wissenschaft nicht ausreichend berücksichtigt werden. In diesen Fällen muss die ZSRö unverzüglich das zuständige Ministerium informieren.

Dr. Kai Voss

Stellvertretender Vorsitzender Röntgenstelle der BZÄK

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