Information der Bundeszahnärztekammer

Euro macht GOZ zur gerundeten Sache

Die Bundeszahnärztekammer hat in einer kurzen Informationsschrift die Rundungsregeln bei der Umstellung der GOZ auf den Euro aufgeführt. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.

GOZ und GOÄ sind zur Einführung des Euro am 1. Januar 2002 geändert worden. In § 5 Abs. 1 Satz 3 GOZ wird die Angabe „11 Deutsche Pfennige“ durch die Angabe „5,62421 Cent“ ersetzt. In § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ wird die Angabe „11,4 Deutsche Pfennige“ durch die Angabe „5,82873 Cent“ ersetzt.

Bei der Berechnung des Einfachsatzes ist die Punktzahl der Leistung mit dem neuen Punktwert in Cent zu multiplizieren. Anders als bislang ergeben sich hierdurch Einfachsätze mit mehreren Nachkommastellen. Zur Ermittlung des Einfachsatzes wird die dritte Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Das heißt: Ist die dritte Nachkommastelle eine Zahl zwischen eins und vier, wird abgerundet, bei der dritten Nachkommastelle zwischen fünf und neun wird aufgerundet (siehe Beispiel).

Bei einer Gebührenbemessung nach § 5 GOZ, wenn also zusätzlich der Steigerungssatz und gegebenenfalls die Anzahl der Leistung berücksichtigt werden, gibt es zwei Möglichkeiten.

• Es wird mit dem nicht auf zwei Stellen abgerundeten Einfachsatz weitergerechnet und erst das Ergebnis nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf zwei Stellen abgerundet. Bei GOZLeistungen ist immer abzurunden, denn die Abrundung ist in der GOZ vorgeschrieben. Bei GOÄ-Leistungen ist dagegen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ kaufmännisch zu runden (siehe Beispiel).

• Es wird zunächst der Einfachsatz gebildet und kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Mit diesem zweistelligen Einfachsatz werden dann der Steigerungssatz und gegebenenfalls die Anzahl multipliziert. Das Ergebnis ist wiederum zu runden, bei GOZ-Leistungen abzurunden, bei GOÄ-Leistungen kaufmännisch zu runden. Im Ergebnis liegt also ein zweimaliges Runden vor.

Es sind beide Rundungsalternativen möglich. Sie können im Einzelnen zu leicht von einander abweichenden Beträgen führen, was sich im Ergebnis jedoch weitgehend ausgleicht. Das Nebeneinander der beiden Rundungsalternativen kann also dazu führen, dass in Druckwerken oder auch bei der Praxis-Software geringfügig von einander abweichende Beträge angegeben sein können. BZÄK

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Beispiel-Berechnung:

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     GOZ

   GOÄ

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Geb.-Nr.

205 GOZ

001 GOÄ

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Leistung

Einflächige

Beratung

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Füllung

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Punktzahl

150

80

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Punktwert

5,62421 Cent

5,82873 Cent

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Einfachsatz

843,615 €

4,662,984 €

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Steigerungssatz

19,403,524 €

10,724,863 €

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2,3-fach

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gerundet

19,40 €

10,72 €

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Einfachsatz

8,44 €

4,66 €

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gerundet

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Steigerungssatz

19,412 €

10,718 €

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2,3-fach

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gerundet

19,41 €

10,72 €

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