Patienteninformation

Instrumentenfraktur bei der Wurzelkanalbehandlung

Heftarchiv Zahnmedizin
Trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt seitens des Zahnarztes kann es bei der Durchführung der Aufbereitung oder deren Füllung zu Instrumentenfrakturen kommen. Hier die Patienteninformation der DGZMK zum Thema.

Bei der Durchführung einer Wurzelkanalbehandlung (WKB) steht die Entfernung der erkrankten Pulpa (des Weichgewebes des Zahnes und der nervalen Strukturen) und in Folge die Erweiterung der Wurzelkanäle im Vordergrund, um den entstandenen Hohlraum mit einem Wurzelfüllmaterial verschließen zu können.

Um diesen Aufgaben gerecht werden zu können, wird mit sehr feinen Hand- oder maschinell getriebenen Instrumenten gearbeitet. Diese Instrumente sind an ihrer Spitze zum Teil weniger als ein Zehntel Millimeter dick und sehr flexibel. Es gibt ein breites Sortiment unterschiedlich gestalteter Typen, die bei diesem Vorgang unterschiedliche Aufgaben erfüllen.

Die Instrumente entsprechen einer ISO-Norm und sind von hoher Fertigungsqualität. Das Instrumentarium für die Wurzelkanalbehandlung wird vor dem Einsatz sterilisiert. Dies gehört zu den Sicherheitsstandards in der zahnärztlichen Praxis.

Wurzelkanäle sind irreguläre Hohlräume, die in ihrem Querschnitt fast nie rund, sondern oval, schlitzförmig, bandförmig oder nierenförmig gestaltet sind und sich zur Wurzelspitze des Zahnes hin verjüngen. Zudem verlaufen die Kanäle selten gerade, sondern in den meisten Fällen deutlich gebogen (gekrümmt). Während der Gebrauchsperiode eines Zahnes kann der Durchmesser der Kanäle durch Ablagerung von Hartsubstanz zusätzlich eingeengt sein. Ebenso ist die Härte der Zahnhartsubstanz individuell sehr verschieden.

Die Aufbereitung (Erweiterung) der Kanäle ist eine diffizile Aufgabe, da sie ohne direkte Sicht in den Kanal durchgeführt werden muss.

Trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt seitens des Zahnarztes, zum Beispiel Kenntnisse der Instrumente, deren Einsatzgebiete und Anwendungssystematik, kann es bei der Durchführung der Aufbereitung (Erweiterung) der Kanäle oder deren Füllung zu Instrumentenfrakturen kommen.

Dies wurde in etwa zwei bis sechs Prozent der Fälle beobachtet und ist als ein Risiko bei dieser Art zahnärztlicher Tätigkeit anzusehen.

Der Patient ist über dieses Geschehen aufzuklären, sowie über die in der individuellen Situation gegebenen Möglichkeiten der weiteren Therapie.

Das Instrumentenfragment kann am Eingang, oder in der Mitte des Kanals sowie im Bereich der Wurzelspitze eingeklemmt sein, entscheidend ist auch die Frage, welche Art von Instrument frakturiert ist, sowie die Lagebeziehungen zur Wurzelkrümmung, die Querschnittsgröße des Kanals unter anderem.

Die weitere Behandlung kann bestehen in:

• dem Versuch der Entfernung des Instrumententeils, sofern machbar beziehungsweise sinnvoll erscheinend; sicher die schwierigste Maßnahme, die auch mit den größten Folgerisiken verbunden ist, wie einer Schwächung der Wurzel oder deren seitliche Durchstoßung (Perforation)

• der Umgehung des Instrumententeils, bei Belassung des Frakturstückes im Kanal und dessen Umschließung mit Wurzelfüllmaterial, wenn es nicht passierbar ist, der Abfüllung bis zu dem Instrumententeil unter einschränkenden Gegebenheiten Nach diesen beiden Vorschlägen soll angemerkt sein, dass sich die Überlebensdauer eines solcherart betroffenen Zahnes deutlich verringert. Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass sich ein solches Instrumententeil nicht durch den Körper oder die Blutbahn weiterbewegen kann.

• in der chirurgischen Entfernung der Wurzelspitze mit dem Instrumententeil (Wurzelspitzenresektion)

• der Entfernung (Extraktion) der betroffenen Wurzel mit dem Instrumententeil bei mehrwurzeligen Zähnen (Backenzähnen) als so genannte Hemisektion (Halbierung des Zahnes) oder so genannten Wurzelamputation

• der Extraktion des Zahnes Die Situation einer Instrumentenfraktur muss als ein nicht völlig vermeidbares Risiko im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung angesehen werden. In der Rechtsprechung ist dieses Problem bereits mehrfach abgehandelt worden, wenn es zu Auseinandersetzungen zwischen Patienten und Zahnarzt kam. Auch hier ist dieses Risiko erkannt und in der Regel nicht zum Vorwurf gegen den Behandler ausgelegt worden, wenn deutlich wurde, dass sämtliche Sorgfaltspflichten und Arbeitsregeln eingehalten wurden.

D

. Heidemann, Frankfurt

Quelle: Diese Patienteninformation der DGZMK könnte auch für Ihre Patienten interessant sein. Aus: dzz 12/2001

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