Tipps zum Versicherungsschutz

Fallstricke vermeiden

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Jeder sollte gegen unkalkulierbare Finanzrisiken, wie Krankheit, Invalidität und Sachschäden, versichert sein. Doch im Schadensfall hat der Versicherte oft das Nachsehen – nicht selten, weil er Fußangeln übersehen hat.

Es besteht zwar keine gesetzliche Pflicht, sich gegen Frühinvalidität zu versichern. Doch vorzeitige Berufsunfähigkeit (im Versicherungsjargon die BU) ist das größte Lebensrisiko in dieser Gesellschaft. Sie kommt häufiger vor als ein früher Tod oder ein schwerer Unfall. Wegen einer dauerhaft einseitigen Belastung im modernen, stressbehafteten Berufsleben ist sie allgegenwärtig – sei es als Rückenleiden, Nervenschaden, Allergie oder banale Gicht.

Wer vor dem offiziellen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, aber noch eine Familie zu ernähren und womöglich auch noch Schulden zu tilgen hat, stürzt dann leicht ins Elend. Dagegen hilft nur eine frühzeitig abgeschlossene, ordentlich dotierte Versicherung gegen Berufsunfähigkeit. Wer die BU zu 50 Prozent erreicht hat, kann mit einer monatlichen Rente bis zum Eintritt ins Rentenalter rechnen – sofern er keine Fehler gemacht hat.

Die BU-Versicherung basiert im Regelfall auf einer Police, die für den Versicherten mit besonders vielen Fallstricken verbunden ist. Kein Wunder: Denn im Schadensfall kommt die versicherte Invalidität den involvierten Assekuranten teuer zu stehen. Hat etwa ein 40-Jähriger wegen Berufsunfähigkeit bis zum 65. Lebensjahr Anspruch auf eine Rente, kommt im Laufe von 25 Rentenjahren leicht eine Summe von einer halben Million Euro zusammen. Aber auch bei der privaten Krankenversicherung, der Privathaftpflicht, der Hausratversicherung oder der Autohaftpflicht bauen die Versicherungen gerne Fußangeln ein, die ihnen im Versicherungsfall Leistungen ersparen. Nur am versicherten Todesfall lassen sich – sofern der amtliche Totenschein vorliegt und die Police zehn Jahre Laufzeit absolviert hat – in aller Regel keine Abstriche vornehmen.

Bevor eine Versicherung eine Police ausstellt, ermittelt sie natürlich Art und Umfang des zu versichernden Risikos. So ist vor dem Abschluss einer Lebens-, Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung ein umfassender Fragebogen zum Gesundheitsstatus auszufüllen.

Bisweilen müssen alle Krankheiten seit der Geburt aufgelistet werden. Jedes Wehwehchen, und erscheint es noch so bedeutungslos, sollte protokolliert werden. Entdeckt die Versicherung bei Inanspruchnahme in der Krankengeschichte auch nur die kleinste Lücke oder eine nicht genannte Krankheit (selbst wenn sie längst und dauerhaft ausgeheilt ist), muss der Versicherte mit Leistungskürzung, -verweigerung oder gar einer nachträglichen Auflösung des Versicherungsvertrags rechnen.

Patzer mit Folgen

Im Falle der Berufsunfähigkeit hat ein Patzer im Gesundheitsprotokoll leicht einen völligen Leistungsverlust zur Folge. Wer zu erwähnen vergaß, dass er vor Jahren wegen einer banalen Bronchitis in ärztlicher Behandlung war und heute wegen chronischen Asthmas seinen medizinischen Beruf nicht mehr ausüben kann, muss mit einer Ablehnung seines BU-Antrags rechnen. Bei einer privaten Krankenversicherung muss der Versicherte die Behandlung einer chronischen Arthrose im großen Zeh eventuell selbst bezahlen, wenn er vergaß anzugeben, dass ihm der Hausarzt vor vielen Jahren im Fußbereich eine Schmerz stillende Spritze gesetzt hatte.

Gläserner Kunde

Wie kommen solche Bagatellen ans Licht, an die sich die meisten beim besten Willen nicht mehr erinnern können? Jeder, der seine körperliche Versehrtheit oder sein frühzeitiges Ableben versichern will, entbindet im Policenantrag alle Ärzte, die ihn irgendwann behandelt haben, von ihrer Schweigepflicht. Der Hausarzt muss deshalb die Krankenakte mit allen Diagnosen, Behandlungen, Verschreibungen und Überweisungen an Fachärzte offen legen. Die Versicherung, die zur Kasse gebeten wird, forscht selbstverständlich sofort nach, ob eine Möglichkeit besteht, Geld zu sparen.

Meist findet sich immer etwas, um eine Leistungskürzung oder gar eine Leistungsverweigerung zu begründen. Und das Recht steht auf Seite der Versicherung. Denn bei falschen oder fehlerhaften Auskünften darf sie bis zu zehn Jahre nach Policenabschluss den Vertrag kündigen. Die gezahlten Prämien, also die Beiträge, sind dann verfallen. Bei nachgewiesener arglistiger Täuschung darf eine Police sogar unbegrenzt für nichtig erklärt werden. Eine krasse Ungerechtigkeit, wenn man bedenkt, dass selbst schwere Straftaten nach zehn Jahren verjähren. Erst eine für das Jahr 2005 geplante Reform des Versicherungsvertragsgesetzes verspricht dem Versicherten mehr Chancengleichheit gegenüber den Assekuranten, zum Beispiel eine Leistungsminderung – je nach Grad und Schwere des Verschuldens von Seiten des Versicherten.

Klauseln beachten

Selbstverständlich kennen die Versicherungen ihre gesetzlich verbrieften Rechte und scheuen sich auch nicht, von findigen Juristen die Fragebögen so austüfteln zu lassen, dass die Versicherten ahnungslos in Fallen tappen.

Früher beispielsweise war ein Auto pauschal haftpflichtversichert. Heute wird unterschieden – animiert durch ein paar Euro Prämiennachlass – ob nur der Halter das zu versichernde Auto fahren darf oder auch dessen Partner. Steuert dann ein „Fremder“ ein derart versichertes Fahrzeug und verursacht prompt einen Unfall, ist die Versicherung entlastet.

Gerne wird die Prämie auch daran gekoppelt, ob ein Auto nachts in einer Garage abgestellt oder ob pro Jahr eine bestimmte Zahl an gefahrenen Kilometern eingehalten wird. Bei derlei komplexen Differenzierungen besteht leicht die Gefahr, dass eine Versicherungsbedingung unbedacht übertreten wird. Im Schadensfall können die Versicherer dann die Leistung verweigern und die Police kündigen. Von den Prämien sieht der vermeintlich Versicherte nichts wieder.

Bei der äußerst relevanten und kritischen Gesundheitsprüfung formulieren die Versicherungsjuristen gern so genannte „weiche“ Fragen. „Weich“ heißt wenig konkret. Diese Fragen umfassen weite Bereiche (etwa Atemwege, Bauch, Gelenke) und dienen dem Zweck, dem Versicherungskunden – wegen des durch pauschale Ankreuzungen stark erhöhten Risikos – die Prämien aufzustocken. Oder aber der Versicherungsnehmer dreht sich selber, wenn er die „weichen“ Fragen allzu leger beantwortet oder gar negiert, einen Strick, der im Versicherungsfall zur Leistungsverweigerung berechtigt.

Ablehnung droht

Nach Schätzungen von Versicherungsexperten stecken in ungefähr einem Drittel aller abgeschlossenen Policen zur Versicherung von Krankheit und Berufsunfähigkeit unentdeckte Fußangeln, die zur Leistungsverweigerung führen können. Eine extrem hohe und auch unsoziale Quote, wenn man bedenkt, dass eine nicht erbrachte Versicherungsleistung vielfach existenzbedrohend ist. Bei den großen Versicherern von Invalidität, so ergab eine Umfrage des Wirtschaftsmagazins „Capital“ für das Jahr 2002, werden die eingereichten Anträge auf Invaliditätsrente in aller Regel erst einmal mit einer hohen Prozentrate abgelehnt.

So betrug im Jahr 2002 bei der Alten Leipziger die Ablehnungsquote bei den eingereichten BUAnträgen rund 35 Prozent. Beim preiswerten und vermeintlich kundenfreundlichen Direktversicherer Cosmos Direkt sind es beachtliche 29 Prozent. Bei der großen Hamburg-Mannheimer (mit über einer Million BU-Policen) sind es nur knapp zehn Prozent. Die Württembergische lehnte 23 Prozent der eingereichten Anträge ab, die Provinzial Rheinland sogar 52 Prozent. Die meisten Assekuranten machen über diese heiklen Zahlen keine Angaben. Nur die wenigsten nennen die Anzahl der Prozesse, die sie mit ihren Kunden über die Durchsetzung von Ansprüchen führen. Doch im Schnitt wird wohl jeder Dritte, der kraft seiner Versicherung eine BU-Rente beantragt hat, für diese Leistung erst einmal prozessieren müssen.

Eine nicht unwesentliche Rolle beim juristischen Kampf um Versicherungsleistungen spielt der Versicherungsberater. Sein erstes Ziel ist es, das Vertrauen eines potentiellen Kunden zu gewinnen. Doch dann gerät er alsbald in einen Konflikt: Klärt er den Kunden beispielsweise voll und ganz über die Relevanz einer Gesundheitsprüfung auf, verliert dieser womöglich das Interesse an einer entsprechenden Versicherung – zumal mit Zunahme der Risiken auch noch die Prämie erheblich steigt. Dann aber war die gründliche Beratung umsonst. Denn die Provision verdient der Berater erst mit Abschluss der Police. So ist es nicht verwunderlich, dass der Berater wichtige Gesundheitsfragen verharmlost und beim Ausfüllen des Fragebogens selber das Heft in die Hand nimmt. Dann platziert er die schicksalhaften Kreuzchen gerne so, dass sich der Policenantrag für den Kunden billig und für ihn problemlos abwickeln lässt. In einem Gerichtsverfahren war dann alles ganz anders... Letztendlich fehlen aber die Beweise für eine falsche Beratung.

Zeuge von Vorteil

Vor allem beim Versichern von Berufsunfähigkeit und Krankheit, am besten auch beim Abschluss einer Risikolebensversicherung, sollte nicht versäumt werden, sich vom Berater und „Verkäufer“ der Police ein Protokoll über das Beratungsgespräch aushändigen zu lassen. Auf jeden Fall sollte ein möglichst familienneutraler Zeuge beim Beratungsgespräch und Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens dabei sein. Ist die Abfrage nach der Gesundheitshistorie zu komplex und die relevante Versicherung noch dazu existenzentscheidend, sollte dieser Fragebogen vom Hausarzt ausgefüllt und unterschrieben werden. Dadurch wird bereits im Vorfeld viel Zündstoff entschärft.

Am Rande bemerkt: Die Prämien, mit denen ein Assekurant die potenziellen Kunden ködert, sollten vom Versicherungsinteressenten durchaus auch als Lockangebote gewertet werden. Die an der Realität orientierten Prämien liegen zumeist immer hochprozentig über den rein theoretischen Prospektprämien. Deshalb sollte man ohne Unmut auf eine höhere Prämie einsteigen, aber nach Möglichkeit auf die günstigste unter vergleichbaren Angeboten. Auch der Rat eines neutralen Versicherungsexperten, der nicht auf Provisions-, sondern auf Honorarbasis arbeitet, dürfte sich vor allem bei Policen rund um das existenzielle Leben auszahlen.

Belege sammeln

Sachversicherungen sind weitaus weniger dramatisch als Policen, bei denen die Gesundheit den Dreh- und Angelpunkt ausmacht. Aber auch Sachversicherungen haben ihre Tücken. Wer etwa seinen Hausrat versichern will – erst recht, wenn er wertvoll ist – sollte alle Rechnungen über alle Anschaffungen für Wohnung und Kleidung sorgsam in einem Ordner sammeln und nach Möglichkeit (beispielsweise für den Brandfall) außerhalb der Wohnung deponieren. Wer den Anschaffungswert seiner Habe nicht dokumentieren kann, muss deren aktuellen Wert schätzen lassen. Und vom Schätzwert, der in aller Regel weit entfernt vom Anschaffungswert ist, werden üblicherweise noch einmal 20 Prozent abgezogen. Wer sich im Versicherungsfall nicht als „unterversichert“ abspeisen lassen will, sollte den Wert seines Hausrats von Zeit zu Zeit überprüfen und die Versicherungssumme entsprechend anpassen.

Im Schadensfall heißt es, den Schaden sofort zu melden und auf eine Deckungszusage zu bestehen. Diebstähle müssen nicht nur dem Versicherer umgehend gemeldet, sondern auch bei der Polizei angezeigt werden. Nur Notfälle, zum Beispiel Wassereinbruch, zersplitterte Fenster und aufgebrochene Haustüren, berechtigen zu Eigeninitiative und Selbsthilfe bei der Schadensbeseitigung. Wer voreilig, das heißt vor der Deckungszusage, Handwerker beauftragt, hat zumeist bei der Begleichung der Rechnungen das Nachsehen.

Bei hohen Schadenssummen hat der Versicherte Anspruch auf einen Vorschuss. Da Versicherungen nur höchst ungern Zahlungen leisten, darf man sich nicht genieren, nach etwa vier Wochen Zahlungsverzug zu mahnen und dann Fristen zu setzen. Dabei sollte man auch mit einem Anwalt drohen. Wird die gesetzte Frist nachhaltig versäumt und tatsächlich, wie angedroht, ein Anwalt eingeschaltet, muss die Versicherung auch für den Rechtsbeistand die Kosten tragen.

Joachim Kirchmann

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