Schenken zum Vorteil für Eltern und Kinder

Süße Last auf Dauer

Schenken und Erben gehören weiterhin zu den Lieblingsthemen von Hans Eichel und seinem Expertenstab. Mit Eifer arbeiten sie an einem neuen Gesetz, dass Ungerechtigkeiten in diesem Bereich beseitigen soll.

Gute Steuerberater haben ihre Klienten längst darauf hingewiesen, dass man mit Schenkungen noch zur rechten Zeit den zukünftigen Erben viele Steuern sparen hilft. Doch nicht bei allen, die etwas zu vererben haben, ist Situation so, dass sie schon zu Lebzeiten komplett auf ihr Erspartes verzichten können.

Neues Gesetz, neues Glück

Jetzt bietet die Gesetzeslage auch für solche Fälle Möglichkeiten, Schenkungen für den Gebenden und den Nehmenden attraktiv zu gestalten. Ein neuer Erlass des Bundesfinanzministeriums sieht vor, Vermögenswerte gegen eine Rente übertragen zu können. Vereinfacht dargestellt bedeutet das in der Praxis: Eltern können ihren Kindern zum Beispiel ein Haus schenken und der Nachwuchs zahlt dafür eine Rente an Mutter und Vater. Der Fachausdruck für die regelmäßigen Zahlungen lautet „dauernde Last“.

Ein cleverer Steuerberater gestaltet den Familienvertrag so, dass es für beide Seiten sowohl bei der Erbschafts- wie bei der Einkommensteuer Erleichterungen gibt. Der Schenkende behandelt die regelmäßige Zahlung an ihn wie eine Einnahme. Der Beschenkte kann sie als Sonderausgabe absetzen. Der Vorteil für alle ist klar: Für Pensionäre gelten günstige Steuertarife. Jüngere, die erfolgreich in ihrem Beruf arbeiten, zahlen hingegen schnell Spitzensteuersätze. Wird nun das Erbe vorzeitig innerhalb der Familie verteilt, spart der Nachwuchs dank des Sonderabgabenabzugs mehr Steuern als die Eltern für zusätzliche Einkünfte an den Fiskus berappen müssen.

Auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer wirkt sich diese Umschichtung ebenfalls positiv aus: Für die dauernde Last wird ein Barwert ermittelt. Der drückt bei den Kindern das zu versteuernde Vermögen. Vielleicht werden so die persönlichen Freibeträge unterschritten. Und die darf man nach zehn Jahren erneut geltend machen.

Ein Traum wird Wahr

Besonders interessant kann es sein, wenn mit dem geschenkten Kapital der Traum vom Eigenheim verwirklicht wird. Denn die Versorgungsleistungen an die Eltern kann man steuerlich geltend machen. Würden stattdessen Kreditzinsen fällig, bliebe man darauf sitzen. Allerdings sind auch diesen Rechenmodellen Grenzen gesetzt. Denn die Schenkung muss so viel Rendite abwerfen, dass die vereinbarte dauernde Last finanzierbar ist. So kann man als Größenordnung für die Höhe der regelmäßigen Zahlung zum Beispiel bei einer Immobilie die Kaltmiete minus laufende Kosten ansetzen.

Allerdings eignet sich ein solcher Vertrag nur für Familien, in denen man gut miteinander auskommt. In jedem Fall sollten Steuerberater und eventuell Rechtsanwalt in die Lage versetzt werden, einen auf die Verhältnisse genau angepassten Vertrag zimmern zu können.

Marlene Endruweit

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