Ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin wirksam
Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Januar 2000 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt war Ralf Wohltmann als Direktor für das VZB tätig. In dieser Funktion beriet er den bei dem VZB gebildeten Verwaltungsausschuss unter anderem bei der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärzte und Zahnärztinnen.
Der Kläger hat seine Stellung missbraucht
Zeitgleich zu seiner Funktion beim VZB war der gekündigte Arbeitnehmer auch Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Vorstandsmitglied bei zahlreichen Gesellschaften, in die das VZB zum Zwecke der Kapitalanlage investiert hatte. Im Laufe des Jahres 2025 ermittelten Wirtschaftsprüfer, dass die Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind, als dies in der Vergangenheit angenommen worden war.
Befürchtet wird eine Versorgungslücke von 1 Milliarde Euro, die insbesondere das Ergebnis riskanter Anlagestrategien sei. Das VZB wirft dem gekündigten Arbeitnehmer den Missbrauch seiner Stellung als Direktor und seiner Position in den Beteiligungsunternehmen mit dem Ziel persönlicher Bereicherung vor. Es kündigte das Arbeitsverhältnis am 11. September 2025 außerordentlich, hilfsweise unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. September 2026.
Das Arbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung formell unwirksam sei, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung hingegen erachtete es als wirksam. Der Kläger habe seine Stellung als Direktor und in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen missbraucht. Er habe sich durch die Doppelstellung bewusst in einen Interessenkonflikt begeben, worauf er das VZB nicht hingewiesen habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei.
Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) ist die berufsständische Versorgungseinrichtung für Zahnärzte in Berlin, Brandenburg und Bremen. Es umfasst über 10.000 Mitglieder, die als Pflichtmitglieder bei Kammereintritt (vor Vollendung des 67. Lebensjahres) beitreten.
Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 30. Januar 2026
Az.: 21 Ca 13264/25



