Editorial

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Liebe Leserinnen und Leser,

selbstredend wird ein Versicherungskonzern vor Vertragsabschluss per Gentest das Erberkrankungspotential seiner Versicherungsnehmer prüfen – so er kann und darf. Ob man als Mensch diese Art persönlicher Prädisposition kennen möchte, ist eine andere Frage. Ganz zu schweigen davon, ob man diese Testdaten Dritten – zum Beispiel dem Konzern oder einem möglichen Arbeitgeber – verfügbar machen will. Hier liegt das Spannungsfeld, das die Diskussionen um die Einführung eines Gendiagnostik- Gesetzes prägt.

„Jeder kann selbst über die Weitergabe und Verwendung persönlicher Daten entscheiden, er kann bestimmen, in welchen Grenzen Lebensumstände zu offenbaren sind.“ Was so brandaktuell klingt und stark an die Diskussion um die elektronische Gesundheitskarte erinnert, stammt aus dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) aus dem Jahre 1983. Dieses Urteil gilt als Geburtsstunde des Selbstbestimmungsrechts der Bürger.

Die BVG-Aussage spielt hoffentlich eine ganz besondere Rolle in der Diskussion um den Gesetzesentwurf, den die Bundesregierung im Juni dieses Jahres in den Bundestag einbringen will.

Fest steht: Der gläserne Patient, von manchen herbeigesehnt, von vielen aber als Schreckensbild gefürchtet, rückt mit den heutigen und künftigen Möglichkeiten der Gentechnik immer mehr in den Fokus gesellschaftlicher Realität. Es wird Zeit für entsprechende, auf weitestmöglichen gesellschaftlichem Konsens fußende Grundlagen. Dabei wird es um ganz andere Dinge gehen als die publizistisch so breit diskutierte Berechtigung von Vaterschaftstests. Hier wird sich zeigen, wie ernst es unserer Gesellschaft mit dem Recht auf Selbstbestimmung ist.

Mit freundlichem Gruß

Egbert Maibach-Nagelzm-Chefredakteur

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