Immobilien übertragen

Schenken mit warmen Händen

Noch steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Immobilien im Erbfall aus. Doch spätestens für 2007 droht die neue Regierung mit der Anhebung der Erbschaftssteuer für Immobilien. Eltern, die ihren Kindern hohe Steuern ersparen wollen, handeln jetzt.

Bereits Ex-Finanzminister Hans Eichel unterzog sich einer harten Geduldsprobe in Erwartung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts über die (neue) Bewertung von Immobilien im Erbschaftsfall. Umsonst, die Karlsruher Richter ließen sich Zeit. Jetzt planen die Großkoalitionäre die zusätzliche Geldquelle für 2007 ein. Karlsruhe will bis Ende 2006 darüber entscheiden, ob die derzeitige Bewertungspraxis verfassungsgemäß ist.

Unter Experten herrscht fast einhellig die Meinung, dass die Verfassungsrichter die Besserstellung der Immobilien gegenüber Kapitalvermögen als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz betrachten und kippen werden.

Bislang fallen Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer nur auf 60 bis 70 Prozent des realen Verkehrswertes eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an; Aktien und Anleihen hingegen werden gemäß ihrem vollen Marktwert besteuert.

Die Richter am Bundesfinanzhof empfanden dies als eine grobe Ungerechtigkeit und baten die Kollegen um Unterstützung. Deshalb ergehen schon heute Bescheide über Erbschafts- und Schenkungssteuer nur vorläufig. Obwohl es als unwahrscheinlich gilt, dass einmal ergangene Bescheide sich rückwirkend nachteilig für die Betroffenen auswirken werden. So bleibt vorerst die attraktive Möglichkeit zum Steuernsparen erhalten.

Eltern, für die die Kinder als spätere Erben sowieso feststehen, können bereits zu Lebzeiten Haus und Hof auf die Nachkommen übertragen. Tochter und Sohn nutzen hierbei für die vorweggenommene Erbfolge die üppigen Freibeträge von 205 000 Euro. Schenken die Großeltern, bleiben immerhin 51 200 Euro steuerfrei.

Der Trick mit der Kette

Wollen Oma und Opa sich noch großzügiger zeigen, hilft ein Trick: die Kettenschenkung. Statt direkt auf die Enkel, übertragen sie die Summe erst einmal auf Sohn oder Tochter; diese wiederum reichen das Geschenk zu gegebener Zeit an ihre Kinder weiter. Auf diese Weise können auch die Enkelkinder mit wertvollen Immobilien oder beeindruckenden Guthaben steuergünstig bedacht werden. Vorausgesetzt: Zwischen den Transfers liegt eine einjährige Anstandsfrist und die Beträge weichen um einige Euro voneinander ab. Außerdem, muss der Eindruck vermieden werden, die mittlere Generation dürfe als „Zwischenstation“ nicht bedingungslos über das Geschenk verfügen. Die Methode funktioniert nur bei Verwandten, nicht bei Lebensgefährten oder Freunden. Den Kindern beziehungsweise Enkeln stehen diese Vergünstigungen alle zehn Jahre zu. Beschenken sich die Eheleute gegenseitig, dürfen sie sich Freibeträge in Höhe von jeweils 307 000 Euro zuschieben. Darüber liegende Werte sind abgabenpflichtig.

Schenkende Eltern, Großeltern oder Ehepartner müssen nicht komplett auf ihre Ansprüche an den Objekten verzichten, wenn sie mit warmer Hand diese Werte verteilen. Die einfache Lösung: Sie verschenken das Haus und räumen sich ein Wohnrecht ein. Damit die Regelung völlig klar ist und später keine Diskussionen aufkommen, falls Sohn oder Tochter das Haus in Bargeld umwandeln wollen, lassen sich die Schenkenden ihren Anspruch ins Grundbuch schreiben. Bei vermieteten Objekten können die Eltern weiterhin die Miete kassieren. Nießbrauch lautet der Fachbegriff.

Dieses Recht mindert erst einmal den Wert, nach dem sich die Schenkungssteuer berechnet, und deren Anteil, der auf den Nießbrauch entfällt, stundet das Finanzamt bis zum Tod des Gebenden. Der Abschlag fällt um so höher aus, je jünger der ursprüngliche Eigentümer ist. Wertpapiere lassen sich ebenso übertragen und dennoch können die Eltern mit den Erträgen ihre Rente oder Pension aufbessern. Selbstverständlich bedarf ein solcher Vertrag der notariellen Beglaubigung.

Fühlen sich die Eltern in ihrem Eigenheim nicht mehr wohl, weil es ihnen nach dem Auszug der Kinder vielleicht zu groß geworden ist, bietet sich eine weitere Lösung an. Sie übertragen das Haus auf ihre Sprößlinge und knüpfen an die Schenkung die Bedingung, dass sie eine regelmäßige Zahlung bekommen. Das können eine Rente oder eine dauernde Last sein. Der Barwert der Vereinbarung senkt auf Dauer die Schenkungssteuer. Die Zahlung einer Rente senkt zusätzlich die Steuerlast des Beschenkten. Bei der dauernden Last kann er seine Kosten voll absetzen.

Schließen beispielsweise Eltern solche Verträge mit ihren Kindern ab, sollten sie auf Widerrufsklauseln bestehen – auch wenn sie ihrer Nachkommenschaft volles Vertrauen entgegenbringen: Hat der Beschenkte später Pech und gerät in eine Insolvenz oder stirbt er im schlimmsten Fall, fällt dieses Vermögen an die Eltern zurück. Die Bedingungen, unter denen ein Widerruf möglich ist, müssen im Vertrag festgeschrieben sein. Bei einem freien Widerruf nach Gutdünken spielt das Finanzamt nicht mit.

Wenn Werte weiter wandern

Nicht alle Eltern haben ihr Geld in Immobilien gesteckt. Viele verfügen über Aktienpakete, Fondsanteile oder einfach über ein gut gefülltes Sparkonto. Auch sie möchten, dass ihre Sprösslinge später einmal möglichst wenig von ihrem Erbe an den Staat abliefern müssen. Um ganz sicher zu gehen, wenden clevere Eltern die richtige Strategie beim vorzeitigen Schenken an. Sie überlassen ihren Kindern Geld mit der Auflage, damit eine bestimmte Immobilie zu erwerben. Der Fiskus erkennt diesen Vorgang als mittelbare Schenkung eines Grundstücks oder Hauses an und setzt Geld gleich Immobilie. Sohn oder Tochter zahlen dann nur auf 60 Prozent der Summe Schenkungssteuer, sobald sie das Objekt erwerben.

Bislang erkannten die Finanzämter den Geldsegen nur dann als Immobilie an, wenn die Summe schon vor dem Kauf des Hauses oder des Grundstücks auf dem Konto des Beschenkten lag. Jetzt gibt sich der Bundesfinanzhof mit der bloßen Zusage für den Zeitpunkt des Kaufes zufrieden. Allerdings verlangen sie Beweise für die gute Absicht. Auf Nummer sicher gehen die Beteiligten, wenn die Eltern das Geld vor dem Kauf unter der Angabe aller Bedingungen schenken. Dabei muss auch die ins Auge gefasste Immobilie bereits feststehen.

Der Familienpool lockt

Wer darüber nachdenkt, ein Vermögen in der Größenordnung von einer Million Euro und mehr zu verschenken, berät sich zunächst einmal mit seinem Steuerberater. Er kennt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um auch große Summen so weit wie möglich abgabenfrei zu übertragen. Das kann zum Beispiel eine GmbH sein, die sich gerade für ein großes Wertpapiervermögen als besonders steuergünstig erweist. Eine GmbH & Co. KG erlaubt die grunderwerbssteuerfreie Übertragung von Immobilien. In einem Familienpool bleiben die Wertsteigerungen eines Privatvermögens bei späterem Verkauf steuerfrei. Diese Varianten sind für den Laien zu kompliziert. Hier ist in jedem Fall die Hilfe der Fachleute gefragt, wenn es gilt, dem Fiskus ein Schnippchen zu schlagen.

Marlene Endruweit

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