Vertragszahnärztliche Versorgung

KZBV: Fachliche Fortbildung näher geregelt

Der Vorstand der KZBV hat in Abstimmung mit der BZÄK nähere Regelungen zum Verfahren des Fortbildungsnachweises in der vertragszahnärztlichen Versorgung beschlossen. Sie sind nun für die KZVen verbindlich.

Zum Hintergrund: Bereits im Jahre 2004 hatte die KZBV Regelungen hinsichtlich des angemessenen Umfanges der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildungen gemäß § 95 d Abs. 6 Satz 1 SGB V getroffen. Sie musste aber zusätzlich noch das Verfahren des Fortbildungsnachweises und einer eventuellen Honorarkürzung festlegen. In diesem Zusammenhang sollten Regelungen getroffen werden, zu welchem Zeitpunkt Vertragszahnärzte, die bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist eine ausreichende Anzahl von Fortbildungspunkten gesammelt haben, eine schriftliche Anerkennung über die abgeleistete Fortbildung erhalten können.

Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers soll dadurch unter anderem sichergestellt werden, dass im Falle von nicht durch die Kammern anerkannten Fortbildungen die Zahnärzte auf Antrag bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes eine schriftliche Mitteilung erhalten, ob die Fortbildung anerkannt wird. Das Verfahren soll danach so ausgestaltet werden, dass jeder Zahnarzt die Nichtanerkennung von Fortbildungszeiten nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes und die daraus folgenden Honorarkürzungen vermeiden kann.

In Abstimmung mit der BZÄK hat der Vorstand der KZBV am 17.05.2006 Regelungen hinsichtlich des Verfahrens des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung gemäß § 95 d Abs. 6 Satz 2 SGB V beschlossen. Dabei ist grundsätzlich davon ausgegangen worden, dass

• ein schriftlicher Nachweis als Eigenbeleg des Vertragszahnarztes ausreicht,

• die Einzelbelege durch den Vertragszahnarzt vorzuhalten sind,

• der Nachweis gegenüber der KZV erst nach Erreichung von mindestens 125 Punkten im Fünfjahreszeitraum erfolgen darf,

• der Nachweis durch eine Bescheinigung der Landeszahnärztekammer ersetzt werden kann,

• nur Maßnahmen berücksichtigt werden können, die dem Konzept der BZÄK zum freiwilligen Nachweis von Fortbildungen entsprechen,

• eine Stichprobenüberprüfung der Fortbildungsnachweise durch die KZVen erfolgen soll,

• durch den Nachweis gegenüber der KZV letztere jedoch keine Gewähr dafür übernimmt, dass die für die Fortbildung erteilten Punkte auch den Vorgaben der Bundeszahnärztekammer entsprechen.

Hinsichtlich der Honorarkürzungen ist im Wesentlichen auf die Bestimmungen in § 95 d Abs. 3 SGB V verwiesen worden. Ergänzend aufgenommen worden sind klarstellende Regelungen hinsichtlich der Konsequenzen für den nicht erbrachten Fortbildungsnachweis bei Gemeinschaftspraxen und angestellten Zahnärzten. Die Regelungen sind für die KZVen verbindlich, so dass diese deren Verfahren zugrunde gelegt werden.

Dr. Thomas MuschallikUniversitätsstr. 7350931 Köln

Die Regelungen zum Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung gemäß § 95 d Abs. 6 Satz 2 SGB V sind im Bekanntmachungsteil in diesem Heft auf Seite 90 abgedruckt.

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