Qualitätsmanagement für Vertragszahnärzte

Richtlinie beschlossen – Ziel erreicht

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinie zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement (QM) für Vertragszahnärzte beschlossen. Quintessenz: Es handelt sich – wie im Gesetz gefordert – um Mindestanforderungen, deren individuelle Umsetzung der Praxis vorbehalten bleibt. Qualitätskommissionen unter Beteiligung der Kassen sind – anders als bei den Ärzten – im zahnärztlichen Bereich nicht vorgesehen. Den zahnärztlichen Vertretern ist es gelungen, in langen Verhandlungen ihre gesteckten Ziele für die Kollegenschaft zu erreichen.

Zu den Fakten: Am 17. November 2006 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Beschluss über eine Qualitätsmanagement- Richtlinie zur vertragszahnärztlichen Versorgung gefasst. Darin werden grundlegende Mindestanforderungen festgelegt, mittels derer Vertragszahnärzte ein Qualitätsmanagement für ihre Praxis individuell entwickeln können (mehr Details siehe Kasten diese Seite).

Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie ist sicherzustellen, dass das in der Praxis eingesetzte System alle aufgeführten Grundelemente enthält.

Anders als bei den Ärzten liegt die Durchführung des Qualitätsmanagements für die Vertragszahnärzte in der Hand des Berufsstandes selbst. Die Richtlinien sind vom Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet worden und mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger jetzt rechtswirksam.

Qualitätsmanagement an sich ist keine Neuerfindung des Gesetzgebers, sondern in vielen Praxen seit langem aus ureigenstem Interesse der in eigener Praxis tätigen Zahnärzte eingeführt und vom Berufsstand durch die Kammern gefördert. Gesetzlich festgezurrt wurden in den letzten Jahren aber die Vorschriften für den vertragszahnärztlichen Bereich.

So hatte das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) im Jahre 2004 im SGB V festgelegt (§ 135 a und § 136 b SGB V), dass die Leistungserbringer im ambulanten Bereich erstmals auch gesetzlich verpflichtet werden, systematisch und umfassend die Qualität ihrer Praxisarbeit zu hinterfragen und Anstrengungen zu unternehmen, die Qualität ihrer Leistungen zu verbessern. Der Aufwand habe in einem angemessenen Verhältnis insbesondere in Bezug auf die personelle und strukturelle Ausstattung zu stehen. Dabei beschränken sich die Vorgaben auf grundlegende Mindestanforderungen, weil die Einführung und Umsetzung von QM-Systemen stark von den einrichtungsspezifischen Gegebenheiten und Bedingungen „vor Ort“ abhängen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss wurde beauftragt, durch Richtlinien für die vertragszahnärztliche Versorgung die grundsätzlichen Anforderungen an das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement zu bestimmen. Vor dieser Entscheidung hatte die Bundeszahnärztekammer ihrerseits eine Stellungnahme abgegeben (siehe Kasten Seite 18).

So wurden bereits mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 im SGB V (ebenfalls §135a und § 136 b) Regelungen für die Qualitätssicherung in der ambulanten Versorgung implementiert. Der Gesetzgeber stellt darin klar, dass die vertragszahnärztlichen Leistungen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden müssen. Die fachlichen Qualitätsvorgaben für die Leistungserbringung sind vom G-BA zu erarbeiten

In der gleichen Vorschrift hat der Gesetzgeber die Vertragszahnärzte verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen und einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement zu etablieren und weiterzuführen, weil er von den – so die Begründung des Gesetzgebers – „positiven Wirkungen des Qualitätsmanagements“ überzeugt ist. Die nähere Ausgestaltung hat durch den G-BA zu erfolgen. Hier können neue Aufgaben auf die KZVen zukommen.

Die Arbeit im G-BA-Unterausschuss war zu Beginn geprägt vom Inkrafttreten einer QM-Richtlinie im vertragsärztlichen Bereich zum 1.1. 2006. Sowohl die G-BA-Geschäftsführung wie auch die Spitzenverbände der Krankenkassen strebten eine sektorübergreifende Richtlinienharmonisierung und damit eine weitgehende Übernahme der ärztlichen QM-Inhalte auf den zahnärztlichen Bereich an. So sollten auch für den zahnärztlichen Bereich Qualitätskontrollkommissionen unter Beteiligung der Krankenkassen vereinbart werden. Dazu sahen aber die Vertreter der Zahnärzteschaft im Ausschuss und sogar auch die Patientenvertreter keine rechtliche Grundlage.

Individuelle Regelung

Der KZBV-Vorstand als Vertretung der Zahnärzteschaft im G-BA musste harte Überzeugungsarbeit leisten. „Wir werden nur solchen Regelungen zustimmen, die für unsere Praxen sinn- und nutzbringend sind und die keine weiteren Bürokratiemonster nach sich ziehen“, betonten sie stets in den Verhandlungen. Die elementare Forderung der KZBV-Spitze: eine Richtlinie für ein praxisindividuelles Qualitätsmanagement zu erstellen, welches möglichst frei von zusätzlicher Überreglementierung und Bürokratie und vor allem Nutzen spendend für die Praxen und die Versorgung der Patienten sein sollte. Es galt, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, Mindestanforderungen zu formulieren, um den Kollegen vor Ort einen weitreichenden Spielraum zu geben, den besonderen Gegebenheiten ihrer Praxen bei der Entwicklung und Implementierung eines QM-Systems Rechnung zu tragen. Die KZBV erhielt intensive fachliche Beratung und Unterstützung vom Vorsitzenden des Ausschusses Qualitätssicherung der Bundeszahnärztekammer Dr. Peter Boehme und der Zentralstelle Zahnärztliche Qualitätssicherung (zzq).

Nachdem in langer Überzeugungsarbeit zunächst die Kassen und die Patientenvertreter von der Prämisse einer eigenständigen Richtlinie ohne Qualitätskommissionen und überbordende Bürokratie überzeugt werden konnten, gelang es schließlich, sich gemeinsam gegen das Bundesgesundheitsministerium durchzusetzen und sich auf eine für den zahnärztlichen Bereich spezifische und eigenständige Richtlinie zu verständigen. Das zahnärztliche Ziel, eine eigene, sich bewusst vom ärztlichen Bereich abhebende Richtlinie zu erarbeiten, war erreicht.

Weitere Verhandlungen

Im Verlauf des Jahres 2007 wird das Thema Qualitätssicherung verhandelt. Im Bundesausschuss wird man sich, vor dem Hintergrund, dass die geltenden Richtlinien des zahnärztlichen Bereichs bereits zahlreiche fachliche Qualitätskriterien enthalten, intensiv mit der Frage beschäftigen müssen, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Maßgaben erforderlich sind. Hier herrscht Klärungsbedarf.

Schließlich wird man sich im Ausschuss auch mit dem Thema „externe Qualitätssicherung“ im ambulanten Bereich befassen müssen. Hier ist noch alles offen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses, Dr. Rainer Hess, plädiert zum Beispiel dafür, mit der Einführung so lange zu warten, bis das ganze Unterfangen EDV-gestützt erfolgen könne. Hier handelt es sich also um ein reines Zukunftsprojekt, für das noch keine Zeitschiene festgelegt ist.

Auch bleibt abzuwarten, welche Regelungen das künftige neue GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vorsieht, das im April in Kraft treten soll. Geplant ist derzeit, Qualitätssicherung zunehmend sektorenübergreifend zu regeln.

Für diesen Fall haben die Zahnärzte ihren Blick schon beim ersten Schritt weit genug vorausgeworfen. Der KZBV-Vorstand wird auch zukünftig engagiert darauf achten, dass die zahnärztlichen Belange nicht einfach den ärztlichen untergeordnet werden.

Die Marschrichtung des KZBV-Vorstandes, wie auf der Vertreterversammlung in Erfurt dargestellt: „Für diesen Fall werden sich mit den QM-Richtlinien des ärztlichen und des zahnärztlichen Bereichs zwei unterschiedliche Umsetzungsmodelle gegenüberstehen. Eine Vereinnahmung der Zahnärzte wird dann nicht mehr so einfach möglich sein! Und es ist nicht ganz fernliegend – wir haben das alle zuletzt beim Thema Praxisgebühr miterleben dürfen – dass die KBV erkennen wird, dass unser Verhandlungsergebnis wieder einmal das bessere ist.“

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