Abrechnungsbasis bestätigt
Das Urteil bestätigt die Auffassung der Bundeszahnärztekammer und der (Landes-) Zahnärztekammern, nach der die GOZ dem Zahnarzt den vollen Gebührenrahmen vom 1- bis 3,5-fachen Gebührensatz zur Verfügung stellt. Der Zahnarzt hat unter Anwendung der Kriterien des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ das konkret angemessene Honorar zu bestimmen. Er ist ausdrücklich nicht daran gehindert, über den 2,3-fachen Satz hinaus zu liquidieren, wenn dadurch eine angemessene Vergütung sichergestellt ist. Dem Zahnarzt wird durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ lediglich eine besondere Dokumentationspflicht hinsichtlich seiner Ermessensentscheidung auferlegt.
Die Entscheidung hat über diese Bekräftigung hinaus jedoch einige Brisanz wegen des Zeitpunkts ihrer Veröffentlichung. Mitten im Prozess der Novellierung der GOZ ist es riskant, wenn es in der Begründung heißt: Dem Verordnungsgeber sei die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne für die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen. ... Insbesondere habe der Verordnungsgeber einen Mittelwert für durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne, wie ihn Teile der Rechtsprechung und Literatur für richtig halten, nicht vorgesehen.
Zur Erinnerung: In den Eckpunkten der Koalition zur Gesundheitsreform hieß es, es sei unter anderem Ziel der Novellierung der GOZ die „Voraussetzungen für Abweichungen innerhalb des Gebührenrahmens zu präzisieren“. Dass die Argumentation des BGH geeignet ist, diesem Ansinnen neuen Anstoß zu bieten, liegt auf der Hand.
Insofern ist es alles andere als glücklich, wenn die Presseberichterstattung zu dem Urteil des BGH titelt „Ärzte können stärker zulangen“ (Focus) oder „BGH: Ärzte können bei Privatpatienten großzügiger abrechnen“ (Handelsblatt).
BGH,Urteil vom 8. November 2007Az.: III ZR 54/07
René KrouskyJustiziar der BZÄKChausseestraße 1310115 Berlin