In neuem Licht
Den Polizist macht sie präsent, der Stewardess beschert sie ihren Auftritt und auch den Zahnarzt macht sie als solchen kenntlich: die Berufskleidung. Lassen sich Zahnärzte im Kittel auch auf Flyern, in der Lokalzeitung oder auf der eigenen Praxishomepage abbilden, dürfte ihnen dies seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) keine Probleme mehr machen.
Vor oder ...
Bisher war es Ärzten und Zahnärzten nicht erlaubt, sich in der Werbung in Berufskleidung oder bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit darstellen zu lassen. Dies wurde mit dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Heilmittelgewerbegesetz (HWG) begründet. Jetzt hat der BGH die Auslegung des Gesetzes konkretisiert und damit die Möglichkeiten der Arztwerbung erweitert. Das Werbeverbot gilt nun für Ärzte und Zahnärzte nur dann, wenn die Werbung dazu geeignet ist:
1. den Patienten unsachlich zu beeinflussen und
2. ihn dadurch zumindest mittelbar in seiner Gesundheit zu gefährden. „Solche Fälle sind kaum denkbar“, schätzt Wirtschaftsjurist Dirk Wiedemann, Würzburg, die Situation ein. Soweit keine Gesundheitsgefährdung bestehe, könnten sich Zahnärzte nun auch dem Laienpublikum im Kittel präsentieren; die neue Rechtsprechung bedeute eine Stärkung der Rechte des Zahnarztes als selbstständiger Freiberufler. „Ein Eingriff in solche Grundfreiheiten muss immer gerechtfertigt sein“, sagt Wiedemann. „Eine Gesundheitsgefährdung wäre in diesem Fall höher zu bewerten als die Berufs- oder auch Meinungsfreiheit.“
... hinter der Kamera
Ob beim ehrenamtlichen Einsatz im Kindergarten oder bei der Behandlung in der Praxis – oft steht der Zahnarzt nicht allein vor der Kamera. Grundsätzlich haben alle kleinen und großen Patienten gemäß dem Kunsturhebergesetz (KUG) das sogenannte Recht am eigenen Bild. „Jeder Mensch hat die freie Entscheidung darüber, ob er fotografiert werden möchte“, betont Rechtsanwältin Uta Viegener von der Deutschen Anwaltsund Steuervereinigung für die mittelständische Wirtschaft. „Erst recht darf man selbst entscheiden, was mit dem Bild passiert – also ob ein Bild veröffentlicht werden darf, sei es in einer Zeitung oder im Internet.“ Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wenn der Abgebildete dazu eingewilligt hat. Bei Kindern bis zwölf Jahren ist dies allein Sache der Eltern. Ältere Kinder können unter Umständen selbst entscheiden – wenn man davon ausgehen kann, das sie die Konsequenzen nachvollziehen können.
Fragt der Zahnarzt oder die Mitarbeiterin beim Patienten nach, gilt schon dessen Wort – oder auch sein Schweigen – als Einwilligung. Dennoch: „Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich am besten eine schriftliche Einwilligung geben lassen“, rät Wiedemann. Er empfiehlt Praxisinhabern, gleichzeitig zu klären, unter welchen Bedingungen sie das Foto verwenden dürfen:
• einmalig oder beliebig oft
• auf eine bestimmte Werbemaßnahme beschränkt oder in jeglichen Medien
• lizenzfrei oder gebührenpflichtig Solche Fragen erübrigen sich nicht automatisch, sobald ein Zahnarzt einen professionellen Fotografen wählt.
„Das Recht am eigenen Bild berührt nicht nur Schnappschüsse“, sagt Rechtsanwältin Viegener von der Deutschen Anwalts- und Steuervereinigung für die mittelständische Wirtschaft. Wer auf seinem Grundstück eine Kamera installiert, sollte Nachbars Grund und Boden nicht im Blickwinkel haben. „Privat darf man nicht mehr als den eigenen Raum überwachen“, betont die Juristin.
BGHUrteil v. 1. März 2007, Az.: I ZR 51/04