Nerven, Zeit und Geld sparen

Ein außergerichtlicher Vergleich hilft

Jeder Zahnarzt muss damit rechnen, plötzlich einem Haftungsanspruch seines Patienten ausgesetzt zu sein. Ein Gerichtsverfahren dauert meist sehr lange und kostet Zeit und Geld. In manchen Fällen ist es besser, sich außergerichtlich zu einigen.

Plötzlich ist es passiert: In der Post ist das Schreiben eines Rechtsanwaltes, der für einen Patienten eine Behandlung als mangelhaft rügt und Ansprüche geltend macht. Regelmäßig wird behauptet, der eingegliederte Zahnersatz sei unbrauchbar und der Patient leide unter starken Schmerzen. Deshalb müsse neuer Zahnersatz auf Kosten des bisherigen Zahnarztes her und Schmerzensgeld müsse es auch geben. Oft werden dann auch gleich ein Anerkenntnis binnen kurzer Frist und die Herausgabe der Behandlungsunterlagen gefordert.

Was ist in solchen Situationen zu tun? Die wichtigste Regel lautet: kühlen Kopf bewahren. Falsch wäre es, mit Beschimpfungen des Patienten oder gar des Rechtsanwaltes zu antworten. Ebenso falsch wäre es, sofort klein beizugeben und alle geforderten Anerkenntnisse und Zahlungen zu leisten.

Am besten bittet man um eine Verlängerung der gesetzten Frist und schaltet einen spezialisierten Rechtsanwalt ein. Dieser informiert die Haftpflichtversicherung (sonst geht eventuell der Versicherungsschutz verloren !) und schickt der Gegenseite eine Kopie der Behandlungsunterlagen, denn darauf hat der Patient nach der Rechtsprechung einen Anspruch. Anschließend muss sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt. Hierbei ist eine gehörige Portion Selbstkritik angebracht.

Kommt bei dieser Prüfung heraus, dass tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt und auch die geltend gemachte Forderung der Höhe nach angemessen ist, sollte man nach Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung zahlen.

Kommt umgekehrt heraus, dass kein Behandlungsfehler vorliegt, und ist man sich auch sicher, einen Prozess zu gewinnen, sollte man den Anspruch zurückweisen. Schließlich fällt manchen Patienten erst nach Rechnungslegung ein, dass der Zahnersatz nicht so gut ist …

In vielen Fällen wird der Ausgang eines Prozesses nicht sicher vorhersagbar sein. Schließlich kommt es hierfür nicht auf die Einschätzung der Parteien oder ihrer Rechtsanwälte an, sondern nur auf die der Richter. Und die ist nicht sicher vorhersehbar. Auch die Beurteilungen der vom Gericht eingeschalteten Gutachter sind nicht selten überraschend.

Lieber den Spatz in der Hand

Kurz: Ein Prozess ist mit großen Unsicherheiten verbunden. Einzig sicher bei einem Prozess sind hoher Zeitaufwand, Nervenbelastung und erhebliche Kosten. Hierzu muss man wissen, dass solche Prozesse eine erhebliche Mitwirkung des Zahnarztes erfordern und manchmal mehrere Jahre dauern. Oft muss der Zahnarzt auch an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Diese finden während der üblichen Behandlungszeiten statt, der Zahnarzt erleidet also einen Umsatzausfall.

Deshalb sollte man in derartigen Fällen überlegen, ob nicht eine außergerichtliche Einigung möglich ist. Ein solcher Vergleich besteht darin, dass beide Seiten sich ein Stück entgegenkommen. Beide Seiten müssen also etwas nachgeben.

Der Patient will meistens Geld, das Nachgeben des Zahnarztes besteht dann darin, dass der Patient einen Teil der geforderten Summe bekommt. Dafür muss er eine Gegenleistung erbringen. Diese besteht regelmäßig in einer sogenannten Generalquittung, also seinem Verzicht auf alle weiteren Forderungen.

Wichtig ist die sorgfältige Formulierung des Vergleiches, insbesondere muss genau bezeichnet werden, welche Behandlungen betroffen sind. Anderenfalls kann es passieren, dass der Patient später einen Anspruch auf angeblich von dem Vergleich nicht erfasste Behandlungen stützt. Dann droht doch noch ein Prozess.

Ein solcher Vergleichstext kann wie im Mustertext oben aussehen.

Viele Zahnärzte zögern mit einem solchen Vergleich, da sie befürchten, auf diese Weise einen Behandlungsfehler einzugestehen. Diese Sorge ist bei der gewählten Formulierung unbegründet. Selbst wenn dieser Text dem Patienten beziehungsweise seinem Rechtsanwalt vorgeschlagen wird, dieser aber ablehnt, ist nichts verloren.

Vor einem sollte sich jeder Zahnarzt aber hüten: Er sollte nicht selber nachgeben, zum Beispiel auf den Eigenanteil verzichten, ohne eine Gegenleistung, also die Generalquittung, zu erhalten. Sonst muss er damit rechnen, dass trotz seines Entgegenkommens ein weiterer Anspruch und gegebenenfalls ein Prozess auf ihn zukommen.

Eine gewisse Gefahr einer solchen vergleichsweisen Einigung liegt darin, dass der Patient oder seine Bekannten einen solchen Teilerfolg als Ansporn zur Wiederholung ansehen. Deshalb sollte man einen Vergleich nur anstreben, wenn ansonsten ein Prozess mit ungewissem Ausgang nicht abzuwenden ist. Insofern sei daran erinnert, dass der Patient eine Nachbesserung des Zahnersatzes ermöglichen muss.

Dr. med. dent. Wieland SchinnenburgRechtsanwalt Fachanwalt für MedizinrechtLerchenfeld 322081 Hamburgzaraschinnenburg@aol.com

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