Rückzahlung Kontokorrentkredit

Am Ende des Limits

Praxischefs sollten die Regelungen mit der Bank über den Zeitpunkt, zu dem ein Kontokorrentkredit zurückgezahlt werden muss, ernst nehmen. Auch wenn diese hier bisher eher großzügige Handhabung suggerierte…

Einfache Abwicklung und hohe Zinsen: diese beiden Punkte beschreiben treffend den Kontokorrent- oder Überziehungskredit auf dem Praxiskonto. Innerhalb der mit der Bank vereinbarten Kreditlinie sind einerseits Kontobewegungen problemlos möglich, die aber andererseits mit Zinssätzen von oft ab zehn Prozent aufwärts bezahlt werden müssen.

Da sich beide Geschäftspartner darüber im Klaren sind, besteht auch meist kein Grund zur Klage. Zahnärzte sollten dieses Schema allerdings nicht als eine Art „Dauerbrenner“ betrachten. Auch wenn Kontokorrentkredite als so genannte „baw“- („bis auf weiteres“) Kredite zur Verfügung gestellt werden. Die bisher regelmäßig übliche Handhabung, den Kredit ohne konkreten Rückzahlungstermin zur Verfügung zu stellen, wird nach den Erfahrungen der Branchenkenner mit zunehmender Tendenz durch eine konkrete Befristung ersetzt.

Je nach Kreditgeber wird die Laufzeit des Kontokorrentkredits auf zunächst ein Jahr mit der Option einer erneuten Verlängerung um wieder ein Jahr begrenzt. Da eine oder mehrere Verlängerungen meist problemlos erfolgen, gehen gutgläubige Praxisinhaber allzu gern davon aus, dass es sich dabei um eine Formsache handelt, die mehr oder weniger ohne eigenes Zutun erfolgt.

Dass diese Einstellung zu einer bösen Überraschung führen kann, zeigt sich am Beispiel eines Zahnarztes aus Nordrhein-Westfalen, der sich nun zum ersten Mal während seiner langjährigen Bankbeziehung mit einer konkreten Rückzahlungsforderung seines Kreditinstitutes konfrontiert sieht. Nach seinen bisherigen Erfahrungen ging der Zahnarzt davon aus, dass der Kontokorrentkredit, wie erwähnt, erst dann zur Rückzahlung fällig würde, wenn er als Kunde dies ausdrücklich wünschte. Diese Einschätzung wurde während der vergangenen Jahre allerdings durch die Bank unterstützt, da sie mit ihm bisher nicht ein einziges Mal über den Kontokorrentkredit redete. Da der Praxisinhaber seinerseits keinerlei Grund sah, über Konditionen wie Zinssatz und Kredithöhe zu verhandeln, lief der Kredit innerhalb seiner Gesamtverbindlichkeiten problemlos mit.

Zumindest bis vor rund einem Jahr, als die Bank ihm mitteilte, sein Kontokorrentkredit werde ab sofort mit einer jährlichen Befristung versehen. Darüber enthielt das Schreiben den Hinweis, die Bank stehe „für ein Gespräch über eine mögliche Umschuldung des Kontokorrentkredits selbstverständlich gern zur Verfügung“.

Heute muss sich der Zahnarzt selbst vorwerfen, dass er dieses Schreiben im Grunde gar nicht ernst nahm. In seinen Augen hatte der Inhalt mit seinen bisherigen Erfahrungen nichts zu tun, folglich reklamierte er für sich stillschweigend eine automatische Beibehaltung seiner bisherigen Bankpraxis. Entsprechend erwischte ihn jetzt eiskalt die Mitteilung der Bank, dass sie einer weiteren Verlängerung des Kontokorrentkredites nicht zustimmen werde und innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen die Rückzahlung des Gesamtbetrages von immerhin 35 000 Euro erwarte. Auch dieses Schreiben erhielt den Hinweis auf ein Gesprächsangebot bezüglich einer möglichen Umschuldung. „Vorsorglich“ wies die Bank noch darauf hin, dass sie ab dem Zeitpunkt der Kreditfälligkeit bei einer nicht fristgerechten Rückzahlung neben dem Kreditzinssatz von derzeit 9,5 Prozent zusätzliche Überziehungszinsen von weiteren sechs Prozent berechnen werde. Die darauf hin erfolgten Versuche des Kunden, eine Umschuldung oder zumindest eine Verlängerung der Kündigungsfrist von vier Wochen zu erreichen, scheiterten bisher. Als Grund wurde ihm die zwischenzeitliche Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit genannt, die wiederum eine Herabstufung seines Praxisratings nach sich zog.

Das einzige Zugeständnis, zu dem die Bank bereit ist, besteht bisher nur in einer Duldung der bisherigen Überziehungshöhe, die der Zahnarzt allerdings mit den bereits erwähnten zusätzlichen Überziehungszinsen teuer bezahlen muss.

Derzeit lotet er mit seinem Steuerberater die Möglichkeiten aus, die Bank zu wechseln. Absehbar ist allerdings, dass ein derartiger Wechsel problematisch würde, da auch ein neuer Kreditgeber natürlich die Begründung wissen möchte, mit der die bisherige Hausbank eine Umschuldung abgelehnt hat. Dabei käme die erwähnte Verschlechterung der Bonität wohl oder übel zur Sprache.

In zumindest einem Punkt besitzt der Zahnarzt aber gute Karten: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs darf der Kreditgeber bei einem Überziehungskredit ab dem Zeitpunkt der Kreditfälligkeit grundsätzlich nur den vereinbarten Kreditzinssatz und keine zusätzlichen Überziehungszinsen berechnen (AZ: XI ZR 202/02, www.bundesgerichtshof. de).

Michael VetterFranz-Lehar Straße 1844319 Dortmundvetter-finanz@t-online.de

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