Rückwirkend ab 1. Januar 2007 höhere Freibeträge

Ehre dem Amt

In Deutschland sind etwa 23 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig, darunter viele Zahnärzte und Zahnärztinnen. Deren Engagement wird besser steuerlich gefördert. Der Bundesrat billigte das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements“, wonach rückwirkend zum 1. Januar 2007
gemeinnützige Arbeit stärker mit Steuervergünstigungen belohnt wird (siehe auch Seite 120).

Danach wird die Übungsleiterpauschale von 1 848 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2007 auf 2 100 Euro angehoben. Die Übungsleiterpauschale kann in Anspruch nehmen, wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten aktiv ist. Auch Personen, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit ausüben oder sich in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung tätig engagieren, können die Pauschale in Anspruch nehmen.

Werden die genannten Voraussetzungen erfüllt, dürfen bis zu 2 100 Euro pro Person und Jahr eingenommen werden, ohne dass dafür Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Dabei werden alle Einnahmen aus den betreffenden Tätigkeiten zusammengerechnet. Liegen die Gesamteinnahmen unter der 2 100-Euro-Grenze, wird nur der tatsächlich vereinnahmte Betrag berücksichtigt. Übersteigen die Gesamteinnahmen die 2100-Euro-Grenze, müssen lediglich für den übersteigenden Teil des Einkommens Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden.

Die Vergünstigung gilt allerdings nur für nebenberufliche Aufgaben, die nicht mehr als ein Drittel der Zeit einer vergleichbaren Arbeit in Anspruch nehmen. Geht man von der üblichen 40-Stunden-Woche aus, dürfen also rund 13 Stunden pro Woche ehrenamtlich geleistet werden. Neben der Übungsleiterpauschale darf der ehrenamtlich tätige Zahnarzt selbstverständlich auch noch weitere steuerfreie Leistungen erhalten, wie steuerfreie Sachzuwendungen, die Erstattung von Reisekosten oder einen pauschal versteuerten Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzort. Die Übungsleiterpauschale erfasst allerdings nicht alle ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Deshalb ging mancher engagierte Zahnarzt in der Vergangenheit leer aus. Das neue Gesetz schließt diese Lücke, indem es einen Freibetrag in Höhe von 500 Euro einführt – für jene, die sich nebenberuflich im mildtätigen, im gemeinnützigen oder im kirchlichen Bereich engagieren. Diesen Freibetrag kann jedoch nur geltend machen, wer nicht bereits von anderen Regelungen, insbesondere der Übungsleiterpauschale, profitiert.

Dr. Sigrid Olbertz, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

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