Notfälle im Flieger

Flagge zeigen

Heftarchiv Praxis
Entspannt im Flieger in den Süden, doch dann hat der Passagier in Reihe zwei einen Kollaps. Gesucht wird ein Ersthelfer. Was nun? Gibt sich ein (Zahn-)Arzt bei medizinischen Zwischenfällen an Bord von Flugzeugen nicht zu erkennen, kann dies rechtliche Folgen für ihn haben

An Bord deutscher Flugzeuge gilt – nach dem sogenannten Flaggenrecht – deutsches Recht. Sitzt ein Arzt dagegen in einem Flieger unter fremder Flagge, sind Rechtslage und Haftung durchaus anders geregelt: In den USA und England etwa sind die rechtlichen Pflichten von Ärzten wesentlich schwächer definiert als hierzulande.

In Fliegern deutscher Airlines macht sich ein Mediziner gegebenenfalls – wie auch auf dem Boden – wegen unterlassener Hilfeleistung nach Paragraph 323c Strafgesetzbuch strafbar, wenn er keine Erste Hilfe leistet. Handelt der Betreffende nicht, obwohl dies erforderlich und für ihn nach den Umständen zumutbar ist, droht ihm eine Freiheits- oder Geldstrafe, betont Prof. Dr. Dr. Alexander Ehlers, Rechtsanwalt und Arzt, Fachanwalt für Medizinrecht, in der Wochenzeitung „Medical Tribune“. Die Pflicht zur Hilfeleistung entfällt für einen Arzt, wenn sicher gewährleistet ist, dass der Patient sofort anderweitig versorgt wird: Dazu müsste ein weiterer qualifizierter Mediziner im Flieger sitzen, der unmittelbar aktiv wird.

Haften oder Nichthaften

Eilt ein Arzt in seiner Freizeit zu Hilfe, ist er zivilrechtlich gesehen aufgrund eines unentgeltlichen Auftragsverhältnisses nach Paragraph 662 BGB tätig. In welchen Fällen haftet er? Das Haftungsprivileg des Paragraphen 680 BGB gilt regelmäßig zugunsten des Arztes als stillschweigend vereinbart. Das OLG München entschied in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil, dass sich ein zufällig am Unglücksort anwesender Arzt bei leichter Fahrlässigkeit nicht verantworten muss. Anders sieht es dagegen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aus.

Viele deutsche Airlines wie Lufthansa, Air Berlin und Condor haben Haftpflichtversicherungen für Ersthelfer an Bord abgeschlossen, um diese gegen etwaige Regressansprüche abzusichern: Der jeweilige Arzt oder Laie wird bei ihnen zum Mitversicherten, ihr Versicherer übernimmt gegebenenfalls Prozessführung, Prozesskosten und Schadenersatzleistungen.

USA und Europa

In allen US-Bundesstaaten gilt der „Aviation Medical Assistance Act“ von 1998, nach dem Ersthelfer grundsätzlich nicht haften – solange sie freiwillig in einer Notlage aktiv werden, ihre Leistungen nicht in Rechnung stellen oder grob fahrlässig handeln. Trotzdem bestehe – wie die Zeitschrift „Flugmedizin – Tropenmedizin – Reisemedizin“ berichtet – das Risiko, dass der behandelte Patient versuche, dem Arzt bei Behandlungsfehlern grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und ihn zu verklagen.

In vielen europäischen Ländern besteht oftmals eine Verpflichtung zur Hilfeleistung, betont Dr. Andreas Biegel, Leiter der Rechtsabteilung der Delvag Luftfahrtversicherung. Die Europäische Zivilluftfahrt-Konferenz empfiehlt für alle Airlines Haftpflichtversicherungen zum Schutz der Personen, die an Bord Hilfe leisten. Auch wenn diese Empfehlung nicht rechtskräftig ist, haben einige Länder sie bereits übernommen.

Umfangreiche Regelungen zur Luftfahrt stammen von der „Joint Aviation Authoritity“, in der die zivilen Luftfahrtbehörden von 34 europäischen Ländern zusammenarbeiten. Diese betreffen etwa die technische und medizinische Mindestausstattung der Notfallausrüstung an Bord. Die europäischen Staaten haben diese Regelungen in ihren nationalen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen umgesetzt.

Sich selbst absichern

(Zahn-)Ärzten, die nicht wissen, ob die von Ihnen gewählte Airline über eine entsprechende Versicherung verfügt und sich selbst gegen rechtliche und finanzielle Risiken absichern wollen, rät Biegel, die Police ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung zu erweitern: Sie sollte einen Schutz bei „gelegentlichen notfallmedizinischen Maßnahmen außerhalb der Praxis und auf Auslandsreisen“ umfassen. Wer sich gleichzeitig in Erste Hilfe fit mache, sei auch für mögliche Notfälle in der Praxis gewappnet. jr

OLG MünchenUrteil vom 6. April 2006Az.: 1 U 4142/05

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