Nichtraucherschutz

Regeln für den Rauch

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Mit dem 1. Juli verschwinden die letzten leeren Flächen auf der Landkarte: Auch in Nordrhein-Westfalen und Thüringen gelten nun umfassende Nichtraucherschutzgesetze. Das Bundesverfassungsgericht will noch vor der Sommerpause richtungsweisend über das umstrittene Rauchverbot in Gaststätten entscheiden.

Nach langen Diskussionen ist der Glimmstängel zum 1. Juli in Lokalen in allen sechzehn Bundesländern grundsätzlich tabu. In fast allen Ländern können die Gastwirte jedoch spezielle Raucherzimmer einrichten. Bis Ende Juli will das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe für noch mehr Klarheit sorgen. Ein Grundsatzurteil über das umstrittene Rauchverbot steht an: Formell verhandelt das Bundesverfassungsgericht zwar über drei Beschwerden von Kneipenwirten aus Tübingen und Berlin sowie einer Heilbronner Diskothek gegen die Gesetze in Baden-Württemberg und Berlin. Doch Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bezeichnete diese als „exemplarisch“.

Gesundheitsrisiken versus Umsatzeinbußen

Während die Anhänger des Verbots häufig auf das Gesundheitsrisiko für Passivraucher verweisen, beklagen die Gegner des Verbots unter anderem das Fehlen von Ausnahmen für kleinere Lokale. Umsatzeinbußen träfen besonders diese, da sie aus Platzgründen keine abgetrennten Räume einrichten könnten.

Weiteren Zündstoff in die Debatte brachten zuletzt neue Daten des Statistischen Bundesamts zur Umsatzentwicklung in Bundesländern mit und ohne Rauchverbot: In der getränkegeprägten Gastronomie gingen die Umsätze im dritten Quartal 2007 im Vergleich zum Vorjahr in den Ländern mit Verbot um 9,8 Prozent zurück, in den übrigen um 6,8 Prozent. In Restaurants, Cafés, Eissalons und Imbissstuben gab es dagegen keine nennenswerten Unterschiede.

„Je länger das Rauchverbot schon greift, desto stabiler sind die Umsätze und desto sicherer sind die Arbeitsplätze“, argumentiert Martina Pötschke-Langer vom Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg. Sie verweist auf Erfahrungen in anderen Ländern. So seien in Irland, Italien oder Australien anfängliche Verluste inzwischen wieder weitgehend ausgeglichen.

Die Deutsche Krebshilfe warnt davor, die Vorschriften für Lokale aufzuweichen. Jedes Jahr stürben 140 000 Menschen in Deutschland an den Folgen des blauen Dunstes. Flächendeckende Verbote in allen öffentlichen Gebäuden und der Gastronomie seien der beste Weg, um vor den Gefahren zu schützen, sagte Krebshilfe-Präsidentin Dagmar Schipanski. Auch der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Jörg-Dietrich Hoppe, sprach sich für ein absolutes Rauchverbot in Lokalen aus.

Vorschriften von Bund und Ländern

Bundesweit ist Rauchen seit September vergangenen Jahres grundsätzlich in öffentlichen Verkehrsmitteln, Bundesbehörden und dem Bundestag untersagt. Die Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren wurde von 16 auf 18 Jahre erhöht. Zudem verschärft das „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ den Schutz am Arbeitsplatz. Generell drohen bei Verstößen Bußgelder zwischen fünf und 1 000 Euro.

Mit der Förderalismusreform sind Regelungen für Restaurants, Kneipen und Nachtclubs Ländersache, ebenso wie für öffentliche Einrichtungen wie Schulen. Mittlerweile haben ausnahmslos alle Länder Nichtraucherschutzgesetze erlassen:

Baden-Württemberg:Bereits seit August vergangenen Jahres ist der Tabakqualm aus Gaststätten und öffentlichen Gebäuden verbannt. Raucherräume sind möglich, jedoch nicht in Diskotheken. Bei befristeten Veranstaltungen ist der blaue Dunst in Bier- und Festzelten ebenfalls erlaubt.

Bayern:Freistaat hat seit Jahresbeginn das bundesweit schärfste Gesetz: Totalsperre in der Gastronomie. Das Verbot fürs diesjährige Münchner Oktoberfest kippte die Staatsregierung wieder; Bier, Wein- und Festzelte sind noch bis zum Ende dieses Jahres Ausnahmezonen. Biergärten und Außenanlagen sind grundsätzlich nicht betroffen.

Berlin:In der Hauptstadt ist das Rauchen in öffentlichen Einrichtungen und Lokalen seit 1. Januar dieses Jahres untersagt. In Nebenzimmern bleibt das Qualmen erlaubt, außer in Discos mit unter 18-Jährigen.

Brandenburg:Seit Januar 2008 sind Diskotheken komplett rauchfrei. Wirte dürfen für Tabakfreunde einen abgetrennten Nebenraum anbieten.

Bremen:Der blaue Dunst ist seit Jahreswechsel nur noch in separaten Räumen und vorübergehend aufgestellten Festzelten gestattet. Zudem sind Sonderregeln für Volksfeste möglich.

Hamburg:Seit Anfang des Jahres ist auch in der Hansestadt das Qualmen in Kneipen, Restaurants und Diskotheken sowie öffentlichen Gebäuden untersagt. Bei befristeten Veranstaltungen in Bier- und Festzelten dagegen geht es weiter – wie auch in Extra-Räumen.

Hessen:Das Gesetz gilt seit Oktober vergangenen Jahres. Nicht betroffen sind Bier- und Festzelte bei befristeten Veranstaltungen. Gaststätten und Tanzlokale dürfen Raucherzimmer haben.

Mecklenburg-Vorpommern:Behörden und Gastronomie sind seit Jahresbeginn rauchfrei. Tabakqualm in abgetrennten Räumen darf sein. Für Festzelte können Veranstalter Ausnahmen erwirken.

Niedersachsen:Fast ein Jahr ist das Verbot in Kraft. Es gilt in öffentlichen Gebäuden, Gaststätten und Diskotheken. Ausgenommen sind gesonderte Räume.

Nordrhein-Westfalen:Nach dem Nein in öffentlichen Einrichtungen folgt jetzt ein umfassendes Nichtrauchergesetz für die Gastronomie. Bei „im Brauchtum verankerten regional typischen Festen“, wie dem Karneval, darf weiter geraucht werden. Ebenso bei anderen befristeten Events in Festzelten und in Nebenräumen.

Rheinland-Pfalz:Mit dem Ende der diesjährigen Fastnacht kam auch das Ende der Rauchfreiheit. Wirte von (Tanz-)Lokalen können jedoch spezielle Räume deklarieren. Kneipenbesitzer haben im Eilverfahren erreicht, dass das Glimmstängelverbot für inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten vorläufig aussetzt.

Saarland:Erlaubt ist der Tabakkonsum in inhabergeführten Eckkneipen und vorübergehend betriebenen Festzelten. Sonst darf seit Mitte Februar in der Gastronomie – auch in Diskotheken – nur in abgetrennten Nebenzimmern gequalmt werden. In Wasserpfeifen-Cafés ist Rauchen nach einem Urteil zunächst wieder gestattet.

Sachsen:Zigaretten und Pfeifen sind seit Anfang Februar in öffentlichen Einrichtungen und Lokalen tabu. Wirte können jedoch Extraräume schaffen, Tanzclubbesitzer nicht. In inhabergeführten Ein-Raum-Kneipen darf nach einem Urteil vorläufig wieder gequalmt werden. In Festzelten gibt es weiter Rauchschwaden.

Sachsen-Anhalt:In öffentlichen Gebäuden sowie Reha- und Sporteinrichtungen, Hotels, Gaststätten und Diskotheken werden Nichtraucher seit sechs Monaten per Gesetz geschützt. Wirte mit mehreren Räumen können ihren Hauptschankraum für den Tabakkonsum freigeben. Diskotheken müssen komplett rauchfrei sein.

Schleswig-Holstein:In Restaurants, Kneipen und Nachtclubs darf seit Januar nur in abgetrennten Nebenräumen gequalmt werden. In Bier- und Festzelten bleibt der Glimmstängel bei befristeten Veranstaltungen erlaubt.

Thüringen:Das Verbot startet zum 1. Juli in Behörden, Gaststätten, Vereinshäusern, Spielkasinos sowie in Sport- und Kultureinrichtungen. Ausnahmen gelten für Nebenzimmer von Gaststätten sowie Diskotheken ohne Tanzfläche. Behördenleiter haben zudem die Möglichkeit, Raucherstuben einzurichten.

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