Der Schutz der Assoziation

Die Markenmacher

Die Marke macht’s. Ein speziell kreiertes Logo, ein ausgefeiltes Signet, ein Bild, das unverwechselbar für ein Unternehmen steht, gilt als schützenswert. Auch Kombinationen von Wort und Bild mit hohem Wiedererkennungseffekt.

Eine „Marke“ kann man auf verschiedene Weise für sich schützen. Zunächst einmal kann eine rechtsfähige Person, Firma oder Mensch, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München beantragen, dass eine Marke geschützt wird und dadurch deren exklusives Nutzungsrecht erwerben. Der Antrag kann sich auf ein bloßes Bild (Bildmarke), auf ein Wort oder die Kombination aus beidem (Wortbildmarke) beziehen. Ab diesem Zeitpunkt darf man Mitbewerbern deren Verwendung untersagen, sie sogar ohne Vorankündigung abmahnen. In der Regel gelte hierfür der 1,3-fache Satz, erläutert der Bonner Markenanwalt Dr. Robert Kazemi: „Zu hohe Kosten in der Abmahnung können zu deren Unwirksamkeit führen. Ebenso kann eine Nutzung, die bereits vor dieser Markeneintragung erfolgte, Abmahnungen oder Unterlassungsansprüchen entgegenstehen“. Bei einer Markenrechtsverletzung per Internet gilt die Verbreitung als bundesweit. Daher kann der Kläger nach Belieben ein Gericht für Markenrecht für die Verhandlung aussuchen. Lässt sich jedes Motiv des täglichen Lebens oder gar branchenspezifisches Symbol schützen? „Nein“ besagt zum Beispiel das „Gabelstapler-Urteil“. Mit dem definierte seinerzeit das Bundespatentgericht, München, dieses Gefährt als nicht schützbares, da typisches Merkmal für die Baubranche und konstatierte ein „Freihaltebedürfnis“. Ähnliches sollte in der Dentalbranche für Äpfel als reine „Bildmarke“ gelten, begründet eine Dentalfirma ihren diesbezüglichen aktuellen Löschantrag beim DPMA: „Seit Jahrzehnten symbolisiert der Apfel Gesundheit und Zahngesundheit“. Im Zweifelsfall kann jedermann Widerspruch gegen die Registrierung einer Marke einlegen; auch ein Antrag auf Löschung des Markenschutzes ist möglich. Wird der Schutzeintrag für eine Marke gelöscht, gilt diese als „von Anfang nicht existent“, verweist Kazemi auf § 52 des Markengesetzes. Dann würden auch alle aus dieser nie existenten Marke abgeleiteten Ansprüche hinfällig, „weil abgemahnt wurde, was zu keiner Zeit bestand“.

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