Vertrags(zahn-)ärztlicher Bereitschaftsdienst

Versicherungspflicht im Notdienst: Pflegegesetz soll Klarheit bringen

ao
Politik
Die Teilnahme von Poolärzten am vertragsärztlichen Notdienst soll auch künftig als selbstständige Tätigkeit möglich sein. Das Gleiche gilt für Poolzahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen.

Das sieht der Entwurf des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vor, den das Bundeskabinett am Mittwoch verabschiedet hat. Der ursprüngliche Referentenentwurf unter dem Titel „Pflegekompetenzgesetz“ erhielt nicht nur einen neuen Titel, sondern wurde außerdem kurzfristig um fachfremde Regelungen erweitert. Damit will der Gesetzgeber Lücken schließen und für Rechtssicherheit beim vertrags(zahn-)ärztlichen Notdienst und bei Regelungen zu Poolärzten sorgen.

Mit entsprechenden Klarstellungen im Sozialgesetzbuch (SGB) V soll sichergestellt werden, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) über eine hinreichende Gestaltungshoheit verfügen, den vertragsärztlichen Notdienst inhaltlich so auszugestalten, dass die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit erfüllt sind.

Zudem soll der Entwurf Klarheit bezüglich der Versicherungspflicht bringen. „Die Regelung stellt entsprechend klar, dass die Tätigkeit im vertragsärztlichen Notdienst, zu denen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte aufgrund ihrer Zulassung verpflichtet sind, einen bloßen Annex zur selbständigen Haupttätigkeit in der Arztpraxis bzw. im medizinischen Versorgungszentrum darstellt und deshalb in ihrer sozialversicherungsrechtlichen Bewertung auch dieser Haupttätigkeit folgt“, heißt es in § 95 des Entwurfs.

Mit einem Hinweis auf die Zulässigkeit der Gewährung einer Sicherstellungspauschale an Ärzte unabhängig von der tatsächlichen Vergütung trage man „dem Bedürfnis Rechnung, den Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1b SGB V auch in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten sicherzustellen“, heißt es im Gesetzentwurf weiter.

Lange Vorgeschichte

Notwendig wurde die Klarstellung, da die Deutsche Rentenversicherung und deutsche Sozialgerichte in der Vergangenheit in Einzelfallentscheidungen wiederholt klargestellt hatten, dass Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sozialversicherungspflichtig sind. Im Oktober 2023 hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel geurteilt, dass das bei Pool-Zahnärztinnen und -Zahnärzten im Notdienst der Fall ist, wenn sie mit der Ausstattung der KZV arbeiten und nach Stundensätzen vergütet werden. Die zm berichteten.

Die Regelungen im Gesetzentwurf gehen auf ein Ergebnispapier zurück, auf das sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung im Juli 2024 geeinigt hatte. Darin wurde festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sowohl bei Vertragsärztinnen und -ärzten als auch bei Poolärztinnen und -ärzten im Notdienst eine selbstständige Tätigkeit anerkannt werden kann.

Ärzteverbände begrüßen die Klarstellungen

Lob für die geplanten Regelungen im Entwurf des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege kam von Ärzteverbänden. „Wir begrüßen es sehr, dass sich im vorliegenden Entwurf notwendige gesetzliche Klarstellungen finden, die zur Rechtssicherheit bei der Gestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes führen“, teilten die Vorstände der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in einem Pressestatement mit. Der intensive Dialog habe Früchte getragen und Eingang in die Gesetzgebung gefunden, so die KBV-Vorstände.

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband bewertete die „Klarstellungen, dass die Tätigkeit von (Pool-)Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Notdienst sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Beschäftigung einzustufen ist“, als „großen Erfolg nach zweijährigem Hin und Her“. Die nun im Kabinett beschlossenen Festlegungen könnten die dringend benötigte Rechtssicherheit schaffen – und seien damit eine wichtige Voraussetzung für einen flächendeckenden Bereitschaftsdienst, betonten die Bundesvorsitzenden Prof. Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Markus Beier.

Als Nächstes wird der Regierungsentwurf an den Bundesrat weitergeleitet, der dazu Stellung nehmen kann. Anschließend beginnt das parlamentarische Verfahren im Bundestag. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.

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