Bedingungen für Ansparrücklage konkretisiert

Konkrete Konditionen

In der Vergangenheit gab es immer wieder Probleme mit dem Finanzamt, da unklar war, welche Voraussetzungen zur Bildung einer Anspracheklage notwendig waren. Nun hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Fall zu befassen, der viele Einzelfragen in diesem Zusammenhang klären konnte.

Wann ist eine Rücklage steuerreif? Für selbständige Freiberufler eine knifflige Frage. Denn der Fiskus betrachtet Ansparrücklagen mit Argusaugen. Schließlich mindern sie erst einmal den aktuellen Gewinn, weil das Geld für die konkrete künftige Anschaffung schon vorab als Ausgabe läuft. Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Konditionen konkretisiert (BFH), die für eine Anerkennung unerlässlich sind.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem eine KG in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2000 eine Ansparrücklage für eine Reihe von Wirtschaftsgütern gebildet hatte. Bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2002 stellte sich heraus, dass die Wirtschaftsgüter nicht durch die KG, sondern durch eine GmbH genutzt werden sollten. Die Anteile der GmbH gehörten einer Schwestergesellschaft der KG. Der Betriebsprüfer erkannte die Ansparrücklage nicht an, da es sich nach seiner Ansicht um unterschiedliches Betriebsvermögen der KG und GmbH handelt. Um die Ansparrücklage anzuerkennen, fordert der BFH jedoch eine Verbindung des Betriebsvermögens von KG und GmbH.

Die Gesellschafter der KG fassten den Entschluss, die Ansparrücklage erneut zu bilden. Jedoch sollten die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter einer anderen (der KG nahe stehenden) GmbH zur Nutzung überlassen werden. Eine erneute Einstellung in die Bilanz erfolgte nicht.

Wie bereits in der Vergangenheit, hat der BFH entschieden, dass das Wahlrecht zur Bildung einer Ansparrücklage nur durch Bildung eines Passivpostens in der Bilanz ausgeübt werden darf. Ein Beschluss der Gesellschafter genügt dazu nicht. Erst der Ausweis der Ansparrücklage in der aufgestellten Bilanz lässt mit der notwendigen Klarheit erkennen, dass der Steuerpflichtige sich für eine Rücklage entschieden hat. Zudem verpflichtet nur die Bildung der Rücklage in der Bilanz den Steuerpflichtigen für die Folgejahre. Der BFH teilte jedoch nicht die Bedenken des Betriebsprüfers. Zwar gehörten die GmbH-Anteile nicht zum Betriebsvermögen der KG, sondern zum Betriebsvermögen einer Schwestergesellschaft. Nach Ansicht des BFH bestand jedoch zwischen der GmbH und der KG eine Betriebsaufspaltung. Somit ergab sich durch die Beteiligung der Gesellschafter der KG an der GmbH eine ausreichende Verflechtung

Allerdings beanstandete der BFH, dass die Ansparrücklage nicht ausreichend deklariert war. Es waren nur Räumlichkeiten „Empfang, Besprechungsraum“ und Pauschalbeträge aufgeführt. Das reichte dem BFH nicht aus. Nach seiner Ansicht muss die Bezeichnung so konkret sein, dass sich bei der Vornahme der Investitionen erkennen lässt, ob es sich tatsächlich um die Wirtschaftsgüter handelt, wegen deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden ist.

Dr. Sigrid Olbertz, MBAZahnärztin, Master of Business AdministrationMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-HaßlinghausenBFH, Urteil vom 29. 11. 2007, Az.: IV R 82/05

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