Zwischen Tatsachen und Wertungen in der Zahnmedizin

Meinung oder Fakt

In der täglichen Auseinandersetzung mit Behandlern, Verbänden, Kostenträgern, Patienten und Medizinprodukte-Herstellern fallen immer wieder Äußerungen, die die Frage aufwerfen, ob es sich hierbei um eine individuelle Meinungsäußerung oder um eine objektivierbare Tatsachenbehauptung handelt. Das Recht knüpft an diese Unterscheidung völlig unterschiedliche Rechtsfolgen.

Individuelle Wertungen und Meinungen sind stets bis hin zur Grenze der Schmähkritik zulässig, unwahre Tatsachenbehauptungen hingegen sind zu unterlassen und verpflichten zu Schadensersatz oder zum Widerruf. Die Abgrenzung beider Bereiche ist im vorliegenden Kontext noch dadurch besonders erschwert, dass Medizin keine Naturwissenschaft ist und ohnehin durch Diagnosespielräume und Therapiefreiheit geprägt ist. Zuweilen entsteht der Eindruck, dass eine Äußerung alleine deshalb das Gewicht einer Tatsachenbehauptung erlangt, weil sie von einem Vertreter eines Verbandes oder einer wissenschaftlichen Gesellschaft geäußert wird oder umgekehrt versucht wird, eine objektiv falsche Tatsachenbehauptung als bloß individuelle Wertung darzustellen, zu der man aufgrund des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und der Freiheit der Wissenschaft berechtigt sei.

Äußerung des Behandlers

Ein Kopfschütteln oder ein einsilbiger Kommentar über das Behandlungsergebnis des vorbehandelnden Kollegen, wird patientenseits oft als definitive Bestätigung eines längst vermuteten Behandlungsfehlers eingestuft. Zwar ist eine ärztliche Diagnose in der Regel als bloße Wertung zu verstehen und nicht als Tatsachenbehauptung, weil eine Diagnose im Wege differenzialdiagnostischen Erkenntnisfortschritts gerade darauf angelegt ist, bestätigt oder widerlegt zu werden. Doch selbst, wenn die Diagnose abgesichert und bestätigt ist, ist die sie betreffende Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.

Darunter sind zwar grundsätzlich alle inneren und äußeren Sachverhalte zu verstehen, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Der Bereich ärztlicher Diagnostik ist hingegen geprägt von der Begrenztheit menschlicher Erkenntnis, von der Wandelbarkeit des angetroffenen Befundes und von der Vorläufigkeit ärztlicher Therapieansätze. Dieses Primat der Meinungsäußerung gegenüber der Tatsachenbehauptung bewirkt einen Schutz der ärztlichen Therapiefreiheit und des Arzt-Patientenverhältnisses.

Ein eventuelles Kopfschütteln oder auch eine Verbalisierung der Überzeugung, dass der Vorbehandler mangelhaft gearbeitet hat, wird diesem keine Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche geben, selbst wenn eine fehlerhafte Behandlung später gutachterlich in einem Überprüfungsverfahren verneint wird.

Äußerungen des Sachverständigen

Scheinbar wie selbstverständlich wird das Primat der Meinungsäußerung auf das Votum des gerichtlich bestellten Sachverständigen übertragen, offenbar aus der Erwägung heraus, dass die gutachterliche Beurteilung einer Diagnose oder einer Therapie deren Einordnung als Wertung teilen müsse, da auch insofern anhand von Behandlungsunterlagen und bildgebender Diagnostik der Patientenbefund zu beurteilen sei.

Dagegen spricht freilich, dass das Gutachter-Votum auf dem Privileg einer ex-post-Beurteilung beruht und die Fragestellung des Gerichtes regelmäßig auf eine Richtigkeitskontrolle des Behandlungsgeschehens hinausläuft, die der Sachverständige kraft seiner Sachkunde und seines Amtes treffen soll. Dennoch begreift die Rechtsprechung das Gutachtervotum regelmäßig als Meinungsäußerung. Das spiegelt sich auch darin wider, dass die Fälle bejahter Sachverständigenhaftung im medizinischen Bereich überaus selten sind.

Nur dann, wenn methodisch greifbar falsch oder unter Inanspruchnahme nur vorgetäuschten Sachverstandes begutachtet wird, wird das Gutachten insgesamt „infiziert“ und in eine – dann falsche – Tatsachenbehauptung umqualifiziert.

Eine Unterlassung oder Berichtigung der Äußerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kann fast nie beansprucht werden.

Der Beratungsarzt eines Kostenträgers

Im Wissen um das Primat der Meinungsäußerung neigen Berater der Kostenträger zu durchaus deutlichen Worten und krassen Leistungsablehnungen, wenn sie die Behandlungsplanungen ihrer Kollegen kommentieren.

So scheint die Äußerung eines Beratungszahnarztes einer Privaten Krankenversicherung, wonach eine konkrete implantologische Behandlungsplanung nicht geeignet sei, einen bestimmten, klar definierten Therapieerfolg herbeizuführen, eindeutig eine Tatsachenbehauptung darzustellen – zumal sich im Falle der Durchführung der Behandlung beweisen ließe, ob das im Heil- und Kostenplan formulierte Behandlungsziel erreicht werden konnte oder nicht. Dennoch wurde auch diese Äußerung von der Rechtsprechung als bloße Wertung angesehen, die im Rahmen der freien Meinungsäußerung geschützt ist.

Besonders vehement setzen sich die zahnimplantologischen Behandler gegen Kritik aus den Reihen der Beratungszahnärzte der Privaten Krankenversicherungen zur Wehr. Bisher meist ohne Erfolg: Wenn die Versicherung dem Patienten beziehungsweise Versicherungsnehmer mitteilt, die zahnärztliche Abrechnung enthalte Abrechnungsfehler, so ist dies eine bloße Wertung und berechtigt noch nicht ein Unterlassungsbegehren. Denn die Versicherung verfolgt hier berechtigte eigene und Patientenbelange, die auch einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Zahnarztes rechtfertigen können.

Auch die Äußerung der Versicherung, dass eine konkrete Behandlungsplanung unter Verwendung eines neueren Medizinproduktes nicht indiziert sei, soll als zulässige Meinungsäußerung des Beratungszahnarztes zu verstehen und damit zulässig sein.

Publikationen in Fachtiteln

Der wissenschaftliche Fortschritt beruht auf dem Aufwerfen von Thesen und dem Austesten neuer Behandlungsansätze.

Das Irrtumsprivileg des Wissenschaftlers erfordert auch die Freiheit, hierüber publizieren zu dürfen. Auf die Freiheit der wissenschaftlichen Publikation kann sich freilich nur derjenige berufen, der selbst einen wissenschaftlichen Ansatz wählt und eine entsprechende Methodik eingehalten hat.

Folgende Äußerungen wurden als Tatsachenbehauptungen qualifiziert, die sich nach sachverständiger Begutachtung als falsch erwiesen haben: Die Verwendung eines bestimmten Zahnimplantates sei nachweisbar riskant und im Falle eines Implantatverlustes träten erhebliche Schäden am Lagergewebe ein. Durch Verwendung ungeschützter Kreissägen bestehe ein hohes Verletzungsrisiko bei der Insertion. Durch den lateralen Zugang ergäbe sich eine unnötige Traumatisierung des Gewebes. Die genaue Platzierung dieser Implantate könne nicht durch präzise Schablonen unterstützt werden. Hier wurde ausnahmsweise einmal die Tatsachenqualität der zahnärztlichen Äußerungen und wegen ihrer nachgewiesenen Unrichtigkeit die Verpflichtung zur Unterlassung ausgesprochen.

Äußerungen des Patienten über den (Vor-)Behandler

Der weitreichende Meinungsschutz wird auch dem Patienten zuteil, der sich über vermeintliche Pflichtstöße bei der Kammer beschwert.

Erst wenn Vorwürfe über eine unzureichende oder fehlerhafte Behandlung erhoben werden, um deren Unrichtigkeit der Patient weiß oder deren Unrichtigkeit schon für den Laien erkennbar auf der Hand liegt, sind derartige Äußerungen zu unterlassen.

Wenn diese Schwelle noch nicht überschritten ist, sich die Unrichtigkeit der Äußerungen aber sodann herausstellt, soll dem Arzt ein Anspruch auf die Erklärung zustehen, dass die Äußerungen zumindest künftig nicht weiter aufrechterhalten werden. Angesichts des typischen Sachkundedefizites des Patienten und der zunächst einmal fehlenden Waffengleichheit hat es der Behandler zunächst einmal hinzunehmen, wenn der Patient gegenüber der Kammer falsche Tatsachenbehauptungen, zum Beispiel über die Folgen einer bestimmten Behandlung, aufstellt.

Unzulässige Schmähkritik

Die Freiheit der Meinungsäußerung wird erst dann begrenzt, wenn die Schwelle zur Schmähkritik überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn nicht die Auseinandersetzung über die Sache im Mittelpunkt steht, sondern die Herabsetzung der Person des Gegners, dieser zum Beispiel als Intrigant, Betrüger oder Lügner und als nicht anständige und vertrauenswürdige Personen bezeichnet wird.

Michael Zach, RechtsanwaltKanzlei für MedizinrechtVolksgartenstraße 222a41065 Mönchengladbachinfo@rechtsanwalt-zach.de

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