Steuern

Gestaltungsmöglichkeiten zum Jahresende

Zahnärzte kennen das Problem. Jedes Jahr steht zum Jahresende das Gespräch mit dem Steuerberater an, und es werden Gestaltungsmöglichkeiten gesucht und besprochen, um die Steuerlast zu minimieren. Gut, wenn sich der Zahnarzt auf dieses wichtige Gespräch vorbereitet. Folgende Informationen und Tipps können dabei helfen.

Die meisten Zahnärzte ermitteln ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung. Für diese Gewinnermittlung gilt das Zu- und Abflussprinzip. Das bedeutet: Einnahmen werden im dem Jahr berücksichtigt, in dem sie dem Zahnarzt zufließen. Ausgaben werden in dem Jahr abgesetzt, in dem die Zahlung erfolgt. Der Zahnarzt hat nun die Möglichkeit, die Zahlungstermine zu verschieben, und das sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite. Dadurch ergibt sich für den Zahnarzt ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Gewinnermittlung.

Der Gestaltungsspielraum ist geringer bei den Zahnärzten, die bilanzieren. Bei dieser Gewinnermittlungsart gilt, dass die Einnahmen dem Jahr zugeordnet werden, in dem die Leistung erbracht wurde. Ausgaben werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Rechnungslegung erfolgte. Dabei spielt es keine Rolle, wann die tatsächliche Zahlung stattfand.

Aber unabhängig davon wie der Zahnarzt seinen Gewinn ermittelt, gilt folgendes Grundprinzip: Bei gleichem zu versteuerndem Total-Gewinn bezahlt der Zahnarzt die wenigsten Steuern, der über den gesamten Zeitraum seiner beruflichen Tätigkeit jedes Jahr möglichst die gleiche Steuerprogression erreicht. Hingegen muss der Zahnarzt die meisten Steuern bezahlen, dessen zu versteuernder Gewinn starken jährlichen Schwankungen unterliegt.

Allein schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass Zahnärzte sich um einen möglichst gleichbleibenden regelmäßigen Jahresgewinn bemühen und legale Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. Hinzu kommt noch der Zinsvorteil, der durch die Steuerverschiebung entsteht. Bei den aktuell niedrigen Kapitalmarktzinsen fällt der zwar gering aus, ist aber vorhanden. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Gestaltung nicht nur bei der Gewinnermittlung steuerliche Vorteile bringt, sondern auch bei anderen Einkunftsarten wie zum Beispiel bei Vermietung und Verpachtung oder bei den Sonderausgaben.

Steuerlast beeinflussen

Ermittelt der Zahnarzt seinen Gewinn durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung kann er seine Steuerlast noch bis zum 31. Dezember dadurch beeinflussen, dass er die Einnahmen für das laufende Jahr reduziert. Honorarforderungen werden in das kommende Jahr verlagert, wenn die Rechnungsstellung so terminiert wird, dass die Zahlung auf jeden Fall erst im Jahr 2010 erfolgen kann. Zahnärzte, die bilanzieren, können eine solche Verschiebung nur erreichen, indem sie die Leistung erst im neuen Jahr erbringen.

Auch der Ausgabenbereich kann gestaltet werden. Laufende Ausgaben, wie etwa die Miete, können vorzeitig bezahlt werden und reduzieren damit den Gewinn im Jahr 2009. Begleicht der Zahnarzt die Fremdlaborrechnung noch im laufenden Jahr, bestellt und bezahlt er dieses Jahr noch Verbrauchsmaterial für die Praxis, lässt er Schönheitsreparaturen in den Praxisräumen durchführen, die er auch noch dieses Jahr bezahlt, spendiert er dem Kindergarten Mundhygieneprodukte oder spendet er für die Weihnachtsfeier des Turnvereins – all diese Maßnahmen mindern als Betriebsausgaben den laufenden Gewinn.

Um den gewünschten steuerlichen Effekt zu erreichen müssen jedoch folgende Punkte beachtet werden:

• Handelt es sich um wiederkehrende Zahlungen, wie etwa die Miete, muss der Zahlungsabfluss spätestens 10 Tage nach Ablauf des Jahres erfolgen. Maßgeblich ist also nicht das Datum des Überweisungsauftrags, sondern das Datum, an dem das Konto belastet wird.

• Zahnärzte, die ihren Praxisgewinn mit der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelten, müssen beachten, dass für alle anderen Zahlungen gilt, dass der Zahlbetrag auf jeden Fall im Jahr 2009 noch abfließen muss. Im Zweifelsfall sollte sich der Zahnarzt bei seiner Bank erkundigen, wann der Annahmeschluss für Überweisungen ist, damit diese noch im laufenden Jahr ausgeführt werden.

• Im Zweifelsfall sollte die Zahlung nicht mit Überweisung sondern per Scheck erfolgen. Denn hier wird angenommen, dass die Zahlung zum Zeitpunkt der Scheckübergabe erfolgte.

Spenden

Tue Gutes und spare Steuern! Spenden und Mitgliedsbeiträge können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Nicht abziehbar sind jedoch Mitgliedsbeiträge beim Sport, bei kulturellen Freizeitaktivitäten oder solche, die die Heimatpflege und Heimatkunde fördern. Für Spenden bis zu 200 Euro reicht der Bankbeleg als Nachweis. Eine Spendenquittung ist für die Steuer erst bei Beträgen über 200 Euro notwendig.

Spendet der Zahnarzt über den Höchstbetrag hinaus (20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte), geht der steuerliche Vorteil nicht verloren. Denn die Spende ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig und kann in einer nachfolgenden Steuerveranlagung berücksichtigt werden.

Reichensteuer

Es dürfte für die wenigsten Zahnärzte relevant sein, aber doch den einen oder anderen Kollegen betreffen. Wie bereits 2008 müssen auch im Jahr 2009 die steuerlichen Grenzen für die „Reichensteuer“ beachtet werden. Das bedeutet, dass Zahnärzte deren zu versteuerndes Einkommen über 250 000 Euro (bei Ehegatten 500 000 Euro) liegt, dieses mit 45 Prozent – statt dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent – versteuern müssen. Gerade diese Steuerzahler müssen prüfen, ob sie durch geeignete Maßnahmen unterhalb der Grenze gelangen, um den Steuersprung von drei Prozentpunkten zu vermeiden.

„Haushaltsnahe“ und Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Tätigkeiten in Privathaushalten und Handwerkerleistungen in eigengenutztem Wohnraum werden steuerlich gefördert. Von Vorteil ist, dass diese Steuervergünstigungen die Steuerschuld direkt reduzieren. Sofern die Höchstbeträge ausgeschöpft werden können, ergibt sich daraus ein Steuersparpotenzial von beachtlichen 5 710 Euro. Die Möglichkeiten kurz zusammengefasst:

• Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der gezahlten Aufwendungen, höchstens um 510 Euro.

• Bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im privat genutzten Wohnobjekt ermäßigt sich die Einkommensteuer ebenfalls um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. Jedoch werden nur die Lohn- und Anfahrtskosten berücksichtigt, sofern diese in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

• Für alle anderen haushaltsnahen Dienstleistungen sowie für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen beträgt die maximal mögliche Ermäßigung beachtliche 4 000 Euro. Wobei auch hier 20 Prozent der Aufwendungen berücksichtigt werden.

Doch Vorsicht: Sämtliche Zahlungen für haushaltsnahe Aufwendungen, insbesondere auch Abschlagszahlungen oder Teil- und Anzahlungen, dürfen ausschließlich unbar (Überweisung, Dauerauftrag, Lastschrift) erfolgen und müssen durch eine Kopie des entsprechenden Kontoauszugs belegt werden. Damit führt jede Barzahlung – ohne jede Ausnahme – zwangsweise zum sofortigen Verlust des möglichen Steuerermäßigungsanspruchs.

Vorsorgeaufwendungen

Für einen Zahnarzt kann es von erheblichem steuerlichen Vorteil sein, noch Einmalzahlungen in die Basisversorgung (Rentenversicherung, Versorgungswerk, Rürup-Rente) vorzunehmen, sofern er die Höchstbeiträge bei den Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft hat. Der Höchstbetrag an Einzahlungen in die Basisversorgung beträgt bei Ledigen 20 000 Euro, bei Ehegatten 40 000 Euro.

Also empfiehlt es sich, gegebenenfalls bei dem Versorgungswerk nachzufragen, ob die Möglichkeit besteht, mit einer Einmalzahlung die Beiträge aufzustocken. Der Zahnarzt sollte sich aber auch die damit verbundene (voraussichtliche) Rentenerhöhung mitteilen lassen.

Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag hat die frühere Ansparabschreibung ersetzt. Ein Zahnarzt kann den Abzugsbetrag für künftige Investitionen in Anspruch nehmen, wenn sein Praxisgewinn für das Jahr 2009 maximal 200 000 Euro beträgt. Diese Grenze gilt für Zahnärzte, die ihren Gewinn mit der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Für Zahnärzte, die bilanzieren, gelten andere Grenzen.

Der Zahnarzt kann 40 Prozent der geplanten Investitionskosten, maximal 200 000 Euro, als Abzugsbetrag gewinnmindernd geltend machen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter handelt. Es ist allerdings jedem Zahnarzt zu empfehlen, einen Kostenvoranschlag für die geplante Investitionen einzuholen.

Doch die Regelungen bezüglich dem Investitionsabzugsbetrag haben ihre Tücken. Deshalb sollten auch nur die Zahnärzte den Abzugsbetrag geltend machen, bei denen die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die Investition getätigt wird. Kommt es nämlich nicht zu Investitionen, erhöht sich die Steuer rückwirkend für das Jahr in dem der Abzugsbetrag gebildet wurde. Und das wird teuer. Denn der Fiskus bekommt dann nicht nur die Steuernachzahlung, sondern darf sich auch noch über Nachzahlungszinsen freuen.

Sonderabschreibung

Erfolgt eine Investitionen, darf der Zahnarzt zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen. Jedoch müssen hierfür gewisse Maßgaben eingehalten werden. Deshalb sollte er mit seinen Steuerberater überlegen, ob es eventuell sinnvoll ist, die Anschaffung in das Jahr 2010 zu verlegen. Dann würde ein im Jahr 2009 gebildeter Investitionsabzugsbetrag für dieses Jahr den Gewinn senken und muss im Jahr 2010 gewinnerhöhend aufgelöst werden. Investiert der Zahnarzt direkt im Januar 2010, kann er für das ganze Jahr 2010 die lineare oder degressive Abschreibung und die 20-prozentige Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.

Abgeltungssteuer

Für das Jahr 2009 gilt zum ersten Mal die Abgeltungssteuer. Danach müssen 25 Prozent auf private Kapitalerträge und Spekulationsgewinne an den Fiskus abgeführt werden. Das vereinfacht die jährliche Steuererklärung: Denn die Kapitalerträge müssen grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben und nicht mehr dem individuellen Steuersatz unterworfen werden. Das erspart dem Zahnarzt die Mühe, die entsprechenden Unterlagen für den Steuerberater zu sammeln und reduziert die Steuerberatungsgebühren für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Doch es gibt Ausnahmen. So müssen zum Beispiel die Kapitalerträge in der Steuererklärung erfasst werden, wenn ein Ehepartner dem Praxisinhaber ein Darlehen gewährt. Über die einzelnen Sonderregelungen sollte jeder Zahnarzt mit seinem Steuerberater sprechen.

Natürlich ist die Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung freiwillig möglich. Das empfiehlt sich dann, wenn steuerliche Vergünstigungen beantragt werden oder der persönliche Grenzsteuersatz geringer ist als die Abgeltungssteuer von 25 Prozent.

Nicht entnommene Gewinne

Diese Gestaltungsmöglichkeit steht nur den Zahnärzten offen, die bilanzieren. Sie können ihren Gewinn im Unternehmen belassen (thesaurieren) und müssen diesen nur mit 28,25 Prozent versteuern. Werden die thesaurierten Gewinne später für private Zwecke entnommen, muss der Zahnarzt diese mit 25 Prozent nachversteuern. Insgesamt betrachtet, steigt damit die Steuerbelastung. Deshalb ist es sehr fraglich, ob bei dieser Gestaltungsmöglichkeit überhaupt Vorteile für den Zahnarzt entstehen.

Fazit: Zu beachten ist, dass alle diese Empfehlungen nur sinnvoll sind, wenn sie dem Zahnarzt nützen. So sollte ein Zahnarzt Ausgaben nur dann tätigen, wenn diese tatsächlich notwendig sind und in der nächsten Zeit auch erforderlich wären. Denn die Steuerentlastung beträgt lediglich maximal 45 Prozent. Ergo muss der Zahnarzt mindestens 55 Prozent der Ausgaben selbst tragen.

Dr. Sigrid Olbertz, MBAZahnärztin, Master of Business AdministrationMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

Jürgen StolzDipl.-Finanzwirt, Steuerberater, IAS/IFRS-AccountantHomberger Str. 72b47441 Moers

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