Sonderzahlungen bei Teilzeitkräften

Richtig berechnen

Angenommen, der Praxisinhaber zahlt den Vollzeitkräften Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Dann müssen diese Sonderzahlungen auch den Teilzeitkräften zukommen, denn schließlich dürfen Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen nicht ohne Sachgrund benachteiligt werden. Zum besseren Verständnis hat unser Autor die Berechnungsgrundlagen einmal zusammengestellt.

Die Zahlungen können bei Teilzeitkräften entsprechend ihrer geringeren Arbeitszeit gekürzt werden. Berechnungsbeispiele:

• EineVollzeitkraftbekommt:

Monatslohn: 2 000 Euro Weihnachtsgeld: 1 000 Euro Urlaubsgeld: 800 Euro

Eine400-Euro-Kraftarbeitet nur 20 Prozent der Zeit und bekommt deshalb:

Weihnachtsgeld: 200 Euro (400 x 1 000 : 2 000 )

Urlaubsgeld: 160 Euro (400 x 800 : 2 000 )

Bei unregelmäßigen Einkommenist eine Jahresberechnung vorzunehmen, soweit es möglich ist:

EineVollzeitkraftbekommt:

Jahresgehalt: 30 000 Euro

Weihnachtsgeld: 1 500 Euro

Urlaubsgeld: 500 Euro

EineTeilzeitkraft, die 33,33 Prozent der Arbeitszeit erbringt, bekommt im selben Zeitraum:

Gehalt: 4 000 Euro

Damit entsteht ein Anspruch auf

Weihnachtsgeld: 200 Euro (4 000 x 1 500 : 30 000 )

Urlaubsgeld: 66,67 Euro (4 000 x 500 : 30 000 )

• Eintritt „unter dem Jahr“:

Die wenigsten Arbeitsverhältnisse beginnen am 1. Januar. Man sollte deshalb im Einzelfall prüfen, was den Mitarbeitern zusteht, wenn sie während des laufenden Kalenderjahres bei begonnen haben.

Ist im Arbeitsvertrag die Zahlung eines Weihnachtsgelds in einer bestimmten Höhe vereinbart, kommt eine anteilige Kürzung nicht in Betracht. Deshalb sollte im Arbeitsvertrag geregelt sen, welche Sonderzahlungen im Jahr des Eintritts in welcher Höhe geleistet werden sollen. Etwa so:

Die Teilzeitkraft erhält am 1. Juli ein Urlaubsgeld in Höhe von 1 000 Euro und am 1. Dezember ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1 500 Euro . Im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt das Urlaubsgeld 500 Euro und das Weihnachtsgeld 1 000 Euro.

• Tipp:

Häufig findet man Kürzungsmöglichkeiten für eintretende Arbeitnehmer auch in Tarifverträgen.

Dietmar KernWirtschaftsjournalistGebhard-Müller-Allee 571638 Ludwigsburgkern.wirtschaftspublizist@t-online.de

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