Krankentagegeld

Ärztliche Leistung entscheidet

Die Zahlung von Krankentagegeld ist nicht davon abhängig, ob die Behandlung ambulant oder stationär durchgeführt wurde. In beiden Fällen muss die private Krankenversicherung zahlen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.

Geklagt hatte ein Bankkaufmann, der wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig wurde. Sein behandelnder Arzt, ein niedergelassener Neurologe und Psychiater, verweigerte der Versicherung eine Auskunft über die Behandlung. Das Versicherungsunternehmen beauftragte deshalb einen Gutachter. Der bescheinigte, dass der Mann bisher leitliniengerecht versorgt wurde. Zudem empfahl er die Weiterbehandlung in einer Klinik. Das Versicherungsunternehmen forderte bei dem behan behandelnden Arzt darauf eine genaue Behandlungsdokumentation ein, die der niedergelassene Arzt jedoch verweigerte.

Das Versicherungsunternehmen stellte daraufhin die Zahlung des Krankentagegelds ein. Der Bankkaufmann klagte dagegen und das OLG Koblenz gab ihm recht. Es verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Zahlung des Krankentagegelds für die volle Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Nach Ansicht der Richter hat sich der Bankkaufmann unbestreitbar einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung unterzogen. Dabei ist es für die Leistungspflicht des Versicherers unerheblich, dass der Gutachter eine stationäre Therapie empfohlen hat. Nach der Regelung der Krankentagegeldversicherung ist für das Vorliegen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung allein die Eignung der Behandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit entscheidend.

Für die Richter war maßgeblich, dass der Versicherte sich in ärztlicher Behandlung mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit begeben hatte. Nur weil der Arzt sich weigerte, sein Behandlungskonzept darzulegen, kann das Versicherungsunternehmen nicht die Zahlung des Krankentagegelds einstellen. Bei der Krankentagegeldversicherung kommt es nach Ansicht der Richter schließlich nur auf die tatsächliche ärztliche Behandlung an. Es geht nicht um die Interessen des Versicherers an der Abwehr unnötiger Kosten.

OLG KoblenzUrteil vom 28.5.10AZ: 10 U 686/09

ZÄ Dr. Sigrid Olbertz, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

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