Gastkommentar

Selbst verwaltet oder von außen gesteuert

Eine nüchterne ordnungspolitische Diskussion, welche Rolle der Gemeinsame Bundesausschuss als Selbstverwaltung im Gesundheitswesen künftig spielen soll, fordert die Berliner gesundheitspolitische Fachjournalistin Maike van Delden vom LetV-Verlag.

Die entscheidende Phase der Arbeit am Versorgungsgesetz beginnt. Die Umsetzung der Eckpunkte in einen Gesetzestext steht noch aus, die Reorganisation des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) rückt zunehmend in den Fokus.  

Die Vorschläge zum G-BA als zentraler Schaltstelle der gemeinsamen Selbstverwaltung in den Eckpunkten zum Versorgungsgesetz beziehungsweise in darauf Bezug nehmenden Konzepten verursachen eine zunehmend divers geführte Diskussion:  

Den Ländern soll ein Mitberatungsrecht zur Bedarfsplanung eingeräumt werden. Sie fordern aber auch ein Initiativrecht und wollen mehrere Vertreter in den G-BA entsenden. Das war ihnen bereits zugesagt, im Detail sei dies noch auszuhandeln, so Philipp Rösler. Auch den Patientenvertretern sollen erweiterte Rechte zugestanden werden, zum Beispiel bei organisatorischen Abläufen. Im Zusammenhang des Patientenrechtegesetzes ist aber auch eine weitergehende Beteiligung bei der Erstellung des Bedarfsplans zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Gespräch.  

Die Leistungserbringer im G-BA zeigen sich mit der Gremienund Entscheidungsstruktur grundsätzlich unzufrieden. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben kurz nach Ostern gemeinsam ihre Forderungen veröffentlicht, die im Kern auf die Wiedereinführung sektorenspezifischer Beschlussgremien und Konsensentscheidungen hinauslaufen. Dafür sind sie bereit, die Berufung der unparteiischen Mitglieder an den Bundestag abzutreten – die Trägerorganisationen sollen aber benennen können.  

Der Industrie, insbesondere den Herstellern von Arzneimitteln und Medizinprodukten, ist der G-BA ein Dorn im Auge. Hauptvorwürfe von dieser Seite sind vordergründig die mangelnde demokratische Legitimation des Gremiums und seiner Entscheidungen und deren fehlende Transparenz. Der GKVSpitzenverband hat in die Diskussion noch nicht öffentlich eingegriffen.  

Parallel dazu verweben das Bundesgesundheitsministerium und die Koalitionsfraktionen einzelne Schlagwörter und Forderungen verschiedener Interessengruppen, ohne ein erkennbar schlüssiges Gesamtkonzept zu entwickeln. Die Unionsfraktion, federführend Rolf Koschorrek, setzt vor allem an den Berufungsprozessen der Unparteiischen und den Mehrheitserfordernissen wichtiger Entscheidungen an.  

Die Unparteiischen sollen künftig vom Patientenbeauftragten oder vom Bundestagsgesundheitsausschuss vorgeschlagen werden. Bei Entscheidungen über Leistungsausschlüsse mit besonderen Auswirkungen auf die Versorgung sei als Mindestquorum eine Zweidrittelmehrheit zu prüfen, was den  Wunsch nach schnellen Entscheidungen und nach der Handlungsfähigkeit des G-BA generell in Frage stellt.  

Das BMG unterstützt diese Forderungen und regt an, dass zwei der drei Unparteiischen durch den Patientenbeauftragten vorgeschlagen werden könnten, um die Akzeptanz der Entscheidungen des G-BA zu stärken und Interessenkonflikte zu vermeiden. Skeptisch beurteilt das BMG die Forderung nach einer Rückkehr zu sektorenspezifischen Beschlussgremien.  

Angesichts dieser Vorschläge erwächst die Frage, ob der G-BA unter diesen Prämissen seine übergeordnete Aufgabe, das Leistungsrecht der GKV unter Evidenz und Wirtschaftlichkeit zu konkretisieren, künftig noch wahrnehmen kann. Ist nicht gerade auch ein konfligierender Interessenausgleich in der Selbstverwaltung ihr wesensmäßig und ihr demokratisches Potential? Sollte nicht vielmehr untersucht werden, welche Steuerungs- und Transparenzdefizite wie behoben werden können? Vor allem aber bedarf es einer nüchternen ordnungspolitischen Diskussion darüber, welche Rolle die gemeinsame Selbstverwaltung im Gesundheitswesen künftig spielen soll.

Gastkommentare entsprechen nicht immer der Ansicht der Herausgeber.

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