KZBV und BZÄK zum Patientenrechtegesetz

Kritisch, aber konstruktiv

Der Entwurf zum Patientenrechtegesetz stand im Mittelpunkt der Anhörung des Ausschusses für Gesundheit und des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 22. Oktober in Berlin. Die Erweiterung der Patientenrechte und deren Zusammenfassung in einem Gesetz wird von vielen Experten befürwortet. Auch KZBV und BZÄK nahmen Stellung – trotz grundsätzlicher Zustimmung sehen sie aber die zahnärztlichen Belange nicht genügend berücksichtigt.

In einer gemeinsamen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit und des Rechtsausschusses unter Vorsitz von Dr. Carola Reimann (SPD) gab eine Vielzahl von Sachverständigen ihre Einschätzung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie zu Anträgen der Fraktionen von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen ab. Im Wesentlichen thematisierten die Fragen die geplanten Regelungen zu den Informa-tions- und Aufklärungspflichten und zur Beweislastumkehr.

KZBV und BZÄK, die beide bei der Anhörung vertreten waren, hatten den bereits vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf kritisch geprüft und im Vorfeld der Anhörung eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Als positiv bewerten beide Organisationen, dass der Gesetz- entwurf allen Forderungen nach einer generellen Beweislastumkehr bei behaup- teten Behandlungsfehlern zuungunsten des Zahnarztes beziehungsweise seiner verschuldensunabhängigen Haftung eine Absage erteile. Eine solch generelle Verschuldensvermutung sei auch nicht im Sinne des Patienten. Sie werde vielmehr zu einer Defensivmedizin führen, bei der bestimmte diagnostische und therapeutische Maßnahmen allein zur Vermeidung eventueller Haftungsrisiken nicht mehr durchgeführt beziehungsweise unterlassen würden. Als problematisch erachten beide Organisationen allerdings, dass der Gesetzentwurf Regelungen enthält, die den Zahnarzt mit deutlich mehr Bürokratie belasten.

Kein IGel bei Zahnärzten

Auf Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion nahm der KZBV-Vorsitzende Dr. Jürgen Fedderwitz in der Anhörung Stellung zum Thema IGeL-Leistungen. Er stellte deutlich heraus, dass es im zahnärztlichen Bereich keine solchen Leistungen gebe. Die zahnärztliche Behandlung sei von jeher durch eine Vielzahl von Behandlungsalternativen geprägt, bei denen bei einem vorgegebenen Befund unterschiedliche Maßnahmen greifen könnten. Der GKV-Versicherte habe hier die Möglichkeit der Wahl, der Kassen zuschuss zur jeweiligen Regelversorgung bleibe ihm erhalten. Dem Patienten würden auch nicht Leistungen „verkauft“, sondern er wähle diese selbst unter ästhetischen und Komfortgesichtspunkten. Leistungen seien keine Zusatzleistungen, sondern integraler Bestandteil der Behandlung.

Fedderwitz begrüßte auch, dass im Gesetzentwurf auf die generelle Beweislastumkehr, Patientenbriefe, gesetzliche Wartefristen nach der Aufklärung und Entschädigungsfonds verzichtet wurde. Dennoch enthalte der Entwurf weitergehende Informations- und Aufklärungspflichten, die den Behandlungsablauf zusätzlich belasteten. Zum Teil blieben Besonderheiten der vertragszahnärztlichen Versorgung unberücksichtigt.

Bereits heute bestünden für GKV-Versicherte vielfältige Möglichkeiten, das Sachleistungssystem zu verlassen oder zu modifizieren, so Fedderwitz. Er verwies auf die Kostenerstattung, die Wahltarife oder die Teilnahme an Selektivverträgen. In der vertragszahnärztlichen Versorgung existierten verschiedene Selbstbeteiligungsformen wie die Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen, das Festzuschusssystem oder die Selbst- behalte in der Kieferorthopädie. Hierbei erhalte der Patient auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen umfassende Informationen und werde über seine Pflichten aufgeklärt. Fedderwitz forderte, dass eine darüber hinausgehende Infor- mationspflicht des Zahnarztes nur auf Nachfrage des Patienten hin erfolgen sollte, um einer Verunsicherung des Zahnarztes vorzubeugen.

Eine weitere Frage von Koalitionsseite betraf das Gutachterverfahren. Fedderwitz stellte es für die Vertragszahnärzteschaft als kritisch heraus, dass den Krankenkassen kürzere Fristen für die Entscheidung über Anträge gesetzlich vorgegeben werden sollen, damit Versicherte schneller Bescheid wüssten, welche Leistungen ihnen zuständen. Mit einer starren Fristsetzung werde aber das anerkannte, vertraglich vereinbarte Gut-achterverfahren ausgehebelt, da eine sachgerechte Würdigung der Befundunterlagen und eine körperliche Untersuchung des Patienten in der vorgesehenen Zeit kaum mehr durchführbar seien. Die Folge sei, dass die Krankenkassen ihre Entscheidungen über Leistungen zukünftig ohne die fachliche Absicherung durch Begutachtungen treffen müssten. Grundsätzlich positionierten sich die KZBV und der GKV-Spitzenverband in ihren jeweiligen Stellungnahmen und auch in der Anhörung zu diesem Thema mit derselben Forderung: Das gut etablierte Gutachterverfahren in der zahnärztlichen Versorgung dürfe nicht tangiert werden.

Berufshaftpflicht

Gegenstand der Anhörung war auch ein Änderungsantrag der Regierungsfraktion zum Patientenrechtegesetz zu Fragen der Berufshaftpflicht. § 6 der Bundesärzte-ordnung (BÄO) soll dahingehend geändert werden, dass das Ruhen der Approbation auch dann angeordnet werden solle, wenn der Arzt nicht ausreichend berufshaftpflichtversichert sei, obwohl im Landes- oder Standesrecht eine Pflicht zur Versicherung besteht. Die BZÄK signalisierte hier Gesprächsbereitschaft. Es entspreche dem Verständnis der Selbstverwaltung, Verantwortung im Sinne des Patientenschutzes zu übernehmen. Die BZÄK will sich an einer Diskussion beteiligen und Lösungs-vorschläge anbieten, die der Interessenlage aller Beteiligten entsprechen.pr

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