Neues Gesetzesvorhaben

Kampf dem Krebs

Mit dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz bringt die Bundesregierung strukturelle Maßnahmen zur Verbesserung der Krebsfrüherkennung und der onkologischen Versorgung auf den Weg.

Die Krebsbekämpfung in Deutschland soll verbessert werden. Mehr Vorsorgeuntersuchungen und ein flächendeckender Ausbau von Krebsregistern in allen Bundesländern – dies sieht das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) vor, das der Bundestag Ende Januar verabschiedet hat. Es wurde am 1. März im Bundesrat abschließend beraten. Das Gesetz sieht zum Einen den flächendeckenden Aufbau von Krebsregistern und zum Anderen die Verbesserung von Krebsvorsorgeuntersuchungen vor.

Anzahl der Erkrankungen steigt

Trotz erheblicher Fortschritte in der Krebsbehandlung erkranken in Deutschland immer mehr Menschen an Krebs. Dies ist aufgrund des demografischen Wandels zwangsläufig, da das Krebsrisiko mit steigendem Alter zunimmt. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts sind die Krebsneuerkrankungen innerhalb von zehn Jahren um 70 000 Fälle auf nun 470 000 Erkrankungen gestiegen. Krebs ist mit inzwischen mehr als 218 000 Todesfällen pro Jahr die zweithäufigste Todesursache in Deutschland; im Jahr 2010 starb jeder Vierte daran.

Mit dem KFRG wurden nun zwei der vier zentralen Ziele des Nationalen Krebsplans aufgegriffen. Zur Verbesserung der Krebsbekämpfung in Deutschland hatte das Gesundheitsministerium 2008 gemeinsam mit der Deutschen Krebsgesellschaft, der Deutschen Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren den Nationalen Krebsplan initiiert. Im Rahmen der Kooperation wurden gemeinsame Ziele wie beispielsweise der Ausbau der Krebsvorsorge festgelegt, um den Kampf gegen die Volkskrankheit zu intensivieren.

Mit dem nun beschlossenen Gesetz sollen die Krankenkassen künftig verpflichtet werden, ab 2016 die Versicherten regelmäßig zur Darm- und Gebärmutterhalskrebsvorsorge einzuladen. Die Vorsorgen für diese beiden Krankheitsbilder sollen als organisierte Programme angeboten werden, in deren Rahmen die Versicherten auch über die Krankheiten präventiv informiert werden. Bisher gab es ein Einladungssystem durch die Kassen nur für Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren zur Früherkennung von Brustkrebs.

Doch das Gesetz geht noch weiter: Die bisherigen gesetzlichen Einschränkungen für die Häufigkeit beziehungsweise den Abstand zwischen den Untersuchungen sowie starre Altersgrenzen als Grundlage für die Kostenübernahme durch die Krankenkassen sollen entfallen. Stattdessen ist vorgesehen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Zeitintervalle nach dem jeweils gültigen Stand des medizinischen Wissens festlegt. Die zusätzlichen Kosten für die Krankenkassen durch die Präventionsprogramme und das Einladungssystem schätzt das Bundesgesundheitsministerium auf rund 46 Millionen Euro.

Behandlung soll verbessert werden

Die zweite Stoßrichtung des Gesetzes ist der flächendeckende Aufbau von Krebsregistern. In den Registern sollen die Behandlungsdaten aller ambulant und stationär therapierten Krebspatienten erfasst und ausgewertet werden. Ziel ist es, die Qualität der onkologischen Behandlung sektorenübergreifend nach wissenschaftlichen Maßstäben zu vergleichen und die gewonnenen Daten für eine kontinuierliche Verbesserung zu nutzen.

Deutschland bekomme damit erstmals eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung nach einheitlichen Standards, erklärt Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP). „Das ist ein starkes Signal, dass die Politik dem Krebs den Kampf ansagt.“ In drei Jahren, so Bahr weiter, könnten in ganz Deutschland flächendeckend klinische Krebsregister vorhanden sein und ihre Arbeit aufnehmen.

„Mittels der Krebsregisterdaten wird es möglich sein, die Qualität der Therapie zu optimieren und die Krebsbehandlung insgesamt zu verbessern“, sagt Gerd Nettekoven, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krebshilfe. Zu begrüßen sei zudem, dass das Gesetz auch neue Möglichkeiten für die Versorgungsforschung eröffnet, denn die Daten der klinischen Krebsregister sollen unter strengem Datenschutz auch der Wissenschaft zur Verfügung stehen. Neben der Qualitätssicherung könnten so auch wichtige Impulse zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen entstehen.

Die Deutsche Krebshilfe übernimmt 90 Prozent der auf etwa acht Millionen Euro geschätzten Investitionskosten für den Aufbau der klinischen Krebsregister. Die Bundesländer tragen die verbleibenden zehn Prozent. Die Krankenkassen sollen anschließend die Betriebskosten der Register über eine Fallpauschale für jede neue Krebserkrankung finanzieren. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren wurde diese Pauschale von 94 Euro auf 119 Euro hochgesetzt.

Bonuszahlungen neu regeln

Zusätzlich zu den Regelungen der Krebsversorgung soll im Zuge dieses Gesetzes gleichzeitig auch der Umgang mit sogenannten Chefarzt-Boni neu geregelt werden. Solche Boni werden beispielsweise an leitende Ärzte bezahlt, wenn in ihrer Abteilung eine bestimmte Mindestmenge an Operationen pro Jahr durchgeführt werden konnte.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) erhält mit dem KFRG den gesetzlichen Auftrag, im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer neue Empfehlungen für die Formulierung von Arbeitsverträgen zu erstellen. Dabei sollen Zielvereinbarungen mit Bonuszahlungen für leitende Ärzte künftig ausgeschlossen werden. Die Neufassung muss bis zum 30. April 2013 erfolgen.

Die DKG-Empfehlungen sind für Krankenhäuser allerdings nicht bindend. Kliniken sollen mit dem Gesetz daher verpflichtet werden, in ihren Qualitätsberichten anzugeben, ob sie sich an diese Empfehlungen halten. Ist dies nicht der Fall, müssen sie zusätzlich angeben, für welche Leistungen Bonusvereinbarungen getroffen wurden.

Die Opposition hatte kritisiert, eine solche Regelung, bei der lediglich Empfehlungen ausgesprochen würden, sei nicht ausreichend. Von der DKG seien keine vernünftigen Empfehlungen zu erwarten. Letztlich blieben Zielvereinbarungen mit leitenden Ärzten weiterhin möglich. Zudem würden Oberärzte und Assistenzärzte von der Regelung nicht erfasst, obwohl es auch für diese Ärzte häufig Zielvereinbarungen gebe.

Eine weitere Regelung des Gesetzes betrifft den Komplex der ärztlichen Korruption. Um bei der Korruptionsbekämpfung die Zusammenarbeit zwischen Ärztekammern und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen zu verbessern, dürfen KVen und KZVen künftig Daten von (Zahn-)Ärzten personenbezogen an die Heilberufskammern und die Approbationsbehörden der Länder übermitteln.

Otmar MüllerGesundheitspolitischer Fachjournalist, Kölnmail@otmar-mueller.de

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