GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Noch Luft nach oben

Ende Oktober veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) seinen Referentenentwurf für das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG). Das BMG hat darin den Vorschlag der Zahnärzteschaft für ein besseres zahnärztliches Präventionsmanagement aufgegriffen. Insgesamt gab es vonseiten der Ärzte wenig Lob und viel Kritik. Insbesondere die Pläne, Krankenhäuser in die ambulante Versorgung zu integrieren und Medizinische Versorgungszentren auszubauen, werden als Bedrohung für die Niederlassung gesehen.

Das BMG hat den offiziellen Referenten- entwurf am 21. Oktober versandt. Erste vorläufige Stellungnahmen liegen vor:

„Es wird mit diesem Gesetz nicht einfacher werden, die flächendeckende ambulante Versorgung auch in Zukunft zu sichern“, kommentierte der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Gassen, den Referentenentwurf GKV-VSG. Die Pläne des Gesundheitsministeriums würden von der Ärzteschaft grundsätzlich kritisch aufgenommen.

Denn die Handlungsfähigkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen werde, so Gassen, alles andere als gefördert. Zudem werde zusätzliche Bürokratie etabliert. Der Vorstandsvorsitzende kritisierte vor allem die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), Arztsitze in sogenannten überversorgten Gebieten aufkaufen zu müssen.

Mit einer Änderung der Bedarfsplanung und Bedarfserfassung (§§ 100 ff SGB V) sollen die gesetzlichen Vorgaben zum Abbau von Überversorgung erweitert werden. Die bisherige „Kann“-Regelung, nach der die Zulassungsausschüsse den Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem überversorgten Planungsbereich ablehnen können, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, soll in eine „Soll“-Regelung überführt werden.

Den Sitz unterm Hintern weggezogen

„Das Gesetz suggeriert, dass die 25 000 vom Aufkauf bedrohten Praxen nichts zu tun hätten und erklärt nicht, wer zukünftig deren Arbeit übernehmen soll“, erklärte der Bundesvorsitzende des Verbands der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, Dr. Dirk Heinrich. „Auf der einen Seite zieht man uns im wahrsten Sinne des Wortes den Arztsitz unterm Hintern weg, auf der anderen Seite sollen wir über Servicestellen schnelle Facharzttermine organisieren, oder die Ärzteschaft wird kollektiv finanziell bestraft.“

Geplant ist laut Entwurf auch, dass die ambulante Notfallversorgung weiterentwickelt werden soll (§ 75 Abs. 1b SGB V). Konkret sollen die Rahmenbedingungen angepasst und vorhandene Doppelstrukturen abgebaut werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sollen demnach zwar den Sicherstellungsauftrag für den Notdienst behalten, jedoch sollen sie künftig zur Kooperation mit den Krankenhäusern verpflichtet werden. Zudem sollen sie mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

Viel Schatten und einige Lichtblicke

KBV-Vorstand Regina Feldmann hält die Öffnung der Krankenhäuser für falsch. Ihrer Einschätzung nach wird kaum ein junger Arzt den Schritt in die Niederlassung in strukturschwache Regionen wagen, wenn er damit rechnen muss, dass dort Krankenhäuser für die ambulante Versorgung geöffnet sind oder kommunale Gebietskörperschaften Medizinische Versorgungszentren errichten.

„Uns erwarten massive planwirtschaftliche Eingriffe ins Gesundheitssystem, die die Betreuung der Patienten verschlechtern und den Praxisärzten noch mehr Daumenschrauben anlegen werden“, kritisierte die Vizevorsitzende der Freien Ärzteschaft, Dr. Silke Lüder.

Doch es gibt auch Lichtblicke. Einige der Vorschläge aus dem Entwurf, wurden von der Ärzteschaft begrüßt. So beurteilte der KBV-Vorstand den geplanten Wegfall von Wirtschaftlichkeitsprüfungen positiv. Die Neustrukturierung der Regelung soll der Übersichtlichkeit in der Anwendung dienen. Sorgen vor Regressen würden für Medizinstudenten eine große Hürde auf dem Weg zu einer möglichen Niederlassung darstellen.

Auch die Entscheidung, die KVen künftig bei der Integrationsversorgung als Vertragspartner dabei haben zu wollen und der Innovationsfonds, mit einem Finanzvolumen von 300 Millionen Euro jährlich, wurden mit Wohlwollen aufgenommen. „Damit besteht die Chance, mögliche Verbesserungen in der ambulanten Versorgung zu erproben und diese schnell allen Versicherten zur Verfügung zu stellen“, bekräftigten Gassen und Feldmann.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) teilte mit, dass das Versorgungsstärkungsgesetz eine Vielzahl grundsätzlich positiver Ansätze beinhaltet. „Allerdings nutzt es die bestehenden Potenziale nicht konsequent“, erklärte Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der DKG. Zwar würden die Krankenhäuser als die primären Anlaufstellen bei ambulanten Notfällen anerkannt, gleichwohl bliebe der Sicherstellungsauftrag unverständlicherweise bei den Kassenärztlichen Vereinigungen.

Optimismus bei den Krankenkassen

Die meisten Krankenkassen haben bislang noch keine offizielle Stellungnahme veröffentlicht. Der BKK Dachverband hingegen hat sich bereits positioniert und begrüßt die Zielsetzung des Referentenentwurfs. Der Verband sieht darin eine deutliche Verbesserung des Versorgungsangebots für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, heißt es in einer Pressemitteilung. „Die verbesserten Wettbewerbsmöglichkeiten bieten unseren Betriebskrankenkassen die Möglichkeit, neue Ideen und Konzepte zu erproben und individuell auf die Bedürfnisse ihrer Versicherten und Regionen einzugehen“, so Franz Knieps, Vorstand des BKK Dachverbands. Dies gelinge vor allem durch die geplanten flexibleren Rahmenbedingungen bei Selektivverträgen und Satzungsregelungen sowie durch die Errichtung eines Innovationsfonds für sektorübergreifende Versorgungsprojekte.

„Der Referentenentwurf zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz enthält gute Ansätze, die Situation der Patienten auf dem Land zu verbessern, dem Überangebot in den Ballungsgebieten entgegenzuwirken und die medizinische Versorgung insgesamt zu optimieren“, erklärte Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbands der Ersatzkassen e. V. (vdek). Die Einbeziehung der Krankenhäuser in die ambulante ärztliche Versorgung in strukturschwachen Gebieten helfe, die medizinische Versorgung da sicherzustellen, wo sich künftig nicht mehr genug Ärzte in freier Praxis befinden.

Zahnärzte begrüßen Präventionsmanagement

Die Spitzen von Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) reagierten positiv auf die Regelung für ein zahnärztliches Präventionsmanagement (§ 22a SGB V). Hierdurch soll die zahnmedizinische Prävention für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz verbessert werden. Für diese Personengruppen soll ein Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen geschaffen werden.

Der KZBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Wolfgang Eßer erklärte: „Die KZBV begrüßt ausdrücklich, dass der Entwurf mit Paragraf 22a SGB V eine Regelung für ein zahnärztliches Präventionsmanagement vorsieht“ (siehe dazu Leitartikel, S. 6). Besonders wichtig sei, dass die Regelung diesen Patienten künftig einen rechtlich verbrieften Anspruch zusichert. Grundsätzlich begrüßenswert sei auch die gesetzgeberische Zielsetzung bei der Einrichtung medizinischer Behandlungszentren (MZEB) für die zahn- und allgemeinmedizinische Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung und schweren Mehrfachbehinderungen. „Ob allerdings für diese Patienten durch solche Zentren eine flächendeckende Verbesserung der zahnärztlichen Betreuung erreicht werden kann, ist zweifelhaft“, sagte Eßer. Bei der Sicherstellung der anästhesiologischen Versorgung bestünden im Bereich der Zahnmedizin, seit Jahren Schwierigkeiten.

Weitere Entwicklung genau beobachten

Auch die BZÄK begrüßt, dass im aktuellen Referentenentwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes ein neuer Paragraf 22a festgeschrieben werden soll. „Damit wird eine jahrelange Forderung der Zahnärzteschaft aufgegriffen“, sagte BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel. Diese wurde bereits 2010 im Konzept „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“ von BZÄK und KZBV formuliert. Die Bestrebungen, die Substitution von (zahn-)ärztlichen Leistungen in Modellverfahren zu ermöglichen und zukünftig verstärkt zu stützen, bewertet die BZÄK negativ. Durch die Substitution von Leistungen an nicht ausreichend qualifiziertes Personal werde sowohl der Schutz der Patienten als auch die Qualitätssicherung untergraben und gefährdet. Die BZÄK spricht sich auch gegen Regelungen aus, die das Recht des Patienten auf freie Arztwahl – etwa im Hinblick auf die Einholung einer Zweitmeinung – einschränken könnten.

Am 11. November findet die Anhörung des Gesetzentwurfs im Bundestag statt. Bis dahin will die Zahnärzteschaft eine genaue Stellungnahme mit einer umfassenden Analyse vorlegen. Man werde dabei insbesondere beobachten, ob geplante kritische Regelungen aus dem ärztlichen Bereich auch auf den zahnärztlichen Bereich übergehen sollen.

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