Datenschutz in der Zahnarztpraxis

Behandlung im Pflegeheim

Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt. Immer mehr Zahnärzte behandeln ihre Patienten in vollstationären Einrichtungen. Den Datenschutz dort zu gewährleisten, stellt eine besondere Herausforderung dar. Im letzten Teil der Reihe „Datenschutz in der Zahnarztpraxis“ geht es um Tipps zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Pflegebedürftigen.

Laut aktuellen Zahlen, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt im Jahr 2013, leben circa 831 000 pflegebedürftige Menschen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Weiterhin stieg von 2009 bis 2011 zum einen die Pflegebedürftigkeit in Deutschland um knapp 7 Prozent und zum anderen die Anzahl der Pflegeheime um 6,2 Prozent [Statistisches Bundesamt, 2011]. Hinzu kommen Untersuchungen, die die zahnärztliche Versorgung in Pflegeheimen als verbesserungswürdig darstellen. Bei der Verbesserung der zahnärztlichen Versorgungssituation ist der Datenschutz ein Thema, dem aufgrund spezieller Rahmenbedingungen besondere Beachtung geschenkt werden muss.

Grundsätzlich unterliegt die zahnärztliche Behandlung in Pflegeheimen, wie auch die Behandlung in der eigenen Praxis der (zahn-)ärztlichen Schweigepflicht [Vergleiche § 203 StGB und § 7 MBO-ZÄ]. Die beiden Paragrafen besagen, dass Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe über die ihnen anvertrauten Informationen in ihrer Funktion Schweigen bewahren müssen. Eine Missachtung der (zahn-)ärztlichen Schweigepflicht kann nach § 203 StGB mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Schweigepflicht muss gewährleistet werden

Auch wenn die Schweigepflicht zur Selbstverständlichkeit des zahnärztlichen Berufsalltags gehört, existieren in Pflegeheimen spezielle Rahmenbedingungen, die deren Einhaltung erschweren: In der eigenen Zahnarztpraxis besteht die Möglichkeit, die Schweigepflicht sowie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch einzelne, unabhängige Behandlungszimmer umzusetzen.

Doch in Pflegeheimen kann die räumliche Situation, kombiniert mit der eventuellen körperlichen Einschränkung der Patienten, anders aussehen, so dass Patienten nicht immer in die Praxis gebracht werden können, sondern vor Ort behandelt werden. Je nach Zimmertyp besteht die Möglichkeit, dass die Bewohner auf Zwei- oder Mehrbettzimmern liegen und so eine vertrauliche Behandlung erschwert wird. Um eine angenehmere Behandlungssituation für den Patienten unter datenschutzkonformen Gesichtspunkten zu ermöglichen, bietet es sich an, den Zimmernachbarn aus dem Gemeinschaftszimmer zu bringen. Ebenso besteht die Möglichkeit, die Behandlung von Patienten in separaten Räumlichkeiten wie Büros oder Badezimmern durchzuführen, wodurch einer Schweigepflichtverletzung aufgrund der Anwesenheit eines anderen Bewohners entgegengewirkt wird.

Ebenfalls denkbar ist die schriftliche Einwilligung des Patienten oder des rechtlichen Betreuers, dass während der Behandlung weitere Personen, außer dem Zahnarzt und seinen Helfern, anwesend sein dürfen und der Zahnarzt somit keine Schweigepflichtverletzung begeht.

Kann der Patient autonom seine Einwilligung erklären, so ist darauf zu achten, dass dies seine freie Entscheidung ist. Des Weiteren muss die Einwilligung den konkreten Fall betreffen. Generelle Einwilligungen sind nicht gültig. Sollte der Patient seine Einwilligung nicht erteilen, muss für eine entsprechende Alternative, beispielsweise die Behandlung in einem separaten Raum wie dem Bade- oder einem Bürozimmer, gesorgt werden.

Vor der medizinischen Behandlung ist der Patient, gegebenenfalls auch sein Betreuer, über die Behandlung aufzuklären und eine Einwilligung zur Behandlung durch den Zahnarzt einzuholen [Vergleiche § 630d BGB]. Patienten, die einwilligungsfähig hinsichtlich medizinischer Entscheidungen sind, können eine Einwilligung zur Behandlung und auch zur Schweigepflichtsentbindung eigenständig gegenüber dem Zahnarzt erteilen. Bei Patienten, die durch einen rechtlichen Betreuer vertreten werden, muss vor der Behandlung das Einverständnis des rechtlichen Betreuers eingeholt werden. Als Zahnarzt sollte darauf geachtet werden, dass der Betreuer auch für die entsprechenden Aufgabenkreise, in diesem Fall für die medizinische Versorgung, des Betroffenen sorgt und nicht beispielsweise nur finanzielle Entscheidungen trifft. Als Nachweis der Betreuungsobhut gilt der Betreuerausweis, der dem Zahnarzt immer im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie vorgelegt werden muss [Vergleiche § 1896 ff. BGB].

Einwilligung erleichtert die Kommunikation

Neben der Schweigepflicht gelten auch alle anderen datenschutzrechtlichen Regelungen, die bei und während einer „normalen“ Behandlung innerhalb der Zahnarztpraxis gelten. Beispielsweise müssen der Zahnarzt und seine Helfer die Patientenakten vor den Einblicken anderer Bewohner schützen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Kommunikation zwischen dem Zahnarzt und dem Pflegeheimpersonal. Grundsätzlich ist eine Kommunikation über die Diagnosen von Pflegebedürftigen verboten, da dies einer Offenbarung gleicht und somit eine Verletzung der zahnärztlichen Schweigepflicht darstellt. Dieses Problem kann durch eine schriftliche Einwilligung des Bewohners oder seines rechtlichen Betreuers, die jederzeit widerrufen werden kann, gelöst werden.

Durch die immer bessere zahnmedizinische Versorgung von älteren Menschen sowie die steigende Pflegebedürftigkeit eröffnet die Behandlung von Pflegeheimbewohnern beziehungsweise eine Kooperation mit Pflegeheimen Zahnärzten einen neuen Markt. Eine Kooperation zwischen Zahnärzten und Pflegeheimen kann zu einer verbesserten und regelmäßigeren Behandlung von Pflegeheimbewohnern führen. So kann zwischen den Kooperationspartnern die Vereinbarung zur Bereitstellung eines separaten Behandlungsraums getroffen werden. Dadurch lassen sich Schwierigkeiten bezüglich einer Schweigepflichtsverletzung durch die Anwesenheit anderer Bewohner vermeiden. Allerdings bleibt zu beachten, dass – selbst wenn das Pflegeheim einen entsprechenden Vertrag mit einem speziellen Zahnarzt hat – der Patient beziehungsweise der Betreuer entscheiden kann, von welchem Zahnarzt er behandelt werden möchte.

Prof. Dr. Thomas JäschkeAlexander Vogel B.Sc.ISDSG Institut für Sicherheit und Datenschutz im GesundheitswesenWestfalendamm 25144141 Dortmundkontakt@isdsg.de

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