Vergütung von angestellten Zahnärzten und Assistenten

Wie viel Gehalt kann ich zahlen?

Die Zahl der angestellten Zahnärzte steigt. Damit einher geht die Frage, welche Summe als ein angemessenes und gleichzeitig betriebswirtschaftlich durchkalkuliertes Gehalt für diese Berufsgruppe gelten kann. In diesem Beitrag wird vorgerechnet, wie sich der Lohn ermitteln lässt.

Bundesweit sind mittlerweile etwa 9.000 angestellte Zahnärzte tätig. Die Entscheidung, einen Ausbildungsassistenten oder einen angestellten Zahnarzt einzustellen, wird neben der Höhe des Gehalts durch eine Vielzahl weiterer Faktoren beeinflusst. Hierbei handelt es sich zum einen um klar definierbare und kalkulierbare Gesichtspunkte – etwa ob weiteres (Assistenz-)Personal eingestellt werden muss, ob Abrechnungsbestimmungen, Punktekontingente oder die Bestimmungen über Budgets sich ändern oder ob Neuinvestitionen in die Praxissubstanz erforderlich sind.

Eine Rolle spielen können aber auch sogenannte weiche Faktoren, die sich nicht monetär berechnen lassen – etwa ob durch die Einstellung des Assistenten die Praxisöffnungszeiten ausgeweitet werden können, ob die Produktivität des Praxiseigentümers dadurch leidet, dass ihm weniger Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen, ob der Assistent durch eigene Leistung Patienten an die Praxis binden kann, die sonst abwandern oder gar nicht erst die Praxis aufsuchen würden, oder ob der Praxiseigentümer einen Gewinn an Lebensqualität erzielt, beispielsweise durch mehr Freizeit.

In diesem Beitrag sollen in erster Linie Überlegungen angestellt werden, die bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise erforderlich sind.

Die Vorgaben zur Orientierung fehlen

Wer versucht, aussagekräftige statistische Daten über die Gehaltsstruktur von angestellten Zahnärzten ausfindig zu machen, wird wenig Erfolg haben: Weder die seitens der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichen „Statistischen Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung“ noch die vom Statistischen Bundesamt im Jahr 2013 herausgegebene Publikation „Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von psychologischen Psychotherapeuten 2011“ [Fachserie 2, Reihe 1.6.1] enthalten entsprechende Angaben. Beide Publikationen berichten jedoch übereinstimmend, dass pro Praxis etwa 0,2 bis 0,3 Assistenten beziehungsweise angestellte Zahnärzte beschäftigt sind oder – anders ausgedrückt – 20 bis 30 Prozent der Zahnarztpraxen einen zahnärztlichen Mitarbeiter beschäftigen. Da es einige Praxen gibt, die mehr als einen Assistenten beschäftigen, ist zu vermuten, dass die tatsächliche Zahl der Praxen, die einen Assistenten beschäftigen, nicht am oberen Ende der genannten Spannbreite liegt.

Die im Öffentlichen Dienst gezahlten Gehälter können nicht ohne Weiteres als Vergleichsmaßstab zu den für angestellte Zahnärzte gezahlten Gehältern herangezogen werden, da dieses Marktsegment einerseits nur vergleichsweise wenige Zahnärzte beschäftigt und andererseits anderen ökonomischen Rahmenbedingungen als eine Zahnarztpraxis unterliegt. Auch bei den Zahnärztekammern werden weder Listen über tatsächlich vereinbarte Gehälter für angestellte Zahnärzte geführt noch Vorschläge, Hinweise oder Empfehlungen für die Höhe von Assistentengehältern oder die Gehälter von angestellten Zahnärzten gegeben.

Die Spanne reicht von 1.500 bis 5.000 Euro

Eine Recherche im Internet hat ergeben, dass Gehaltsangaben für angestellte Zahnärzte stark schwanken: Ausbildungsassistenten ohne Berufserfahrung erhalten in stark nachgefragten Regionen ein monatliches Gehalt in Höhe von etwa 1.500 bis 2.500 Euro brutto, erfahrene angestellte Zahnärzte mit entsprechend attraktiven Tätigkeitsschwerpunkten können angeblich bis zu 5.000 Euro brutto monatlich verdienen.

Für das Gehalt eines angestellten Zahnarztes existiert außerhalb der öffentlichen Verwaltung kein Tarifvertrag. In der Praxis gibt es drei Formen von Vereinbarungen, die geschlossen werden:

  • Festgehalt: Es wird ein festes monatliches Entgelt vereinbart.

  • geringeres Festgehalt kombiniert mit einer Beteiligung am zahnärztlichen Umsatz, sofern ein bestimmter Mindestumsatz (abrechenbares zahnärztliches Honorar) überschritten wird

  • kein Festgehalt, sondern ausschließlich eine prozentuale Beteiligung am abrechenbaren zahnärztlichen Honorar

Von den drei genannten Alternativen ist die mittlere nach Kenntnis der Autoren am meisten verbreitet.

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Mit wie viel „Rendite“ kann ich rechnen?

Laut Statistischen Basisdaten zur Vertragszahnärztlichen Versorgung beträgt bei Zahnarztpraxen der Anteil der Kosten am Praxisumsatz derzeit etwa 67,2 Prozent. Die Zahlenangabe bezieht sich auf Gesamtdeutschland, in den alten Bundesländern ist der Anteil der Kosten am Umsatz etwas höher als in den neuen Bundesländern. Das bedeutet, dass ein Praxisinhaber maximal die verbleibenden 32,8 Prozent des erwirtschafteten zahnärztlichen Umsatzes als Bruttogehalt inklusive Sozialabgaben (Arbeitgeberanteile) zahlen kann, wenn er durch die Anstellung eines Zahnarztes keinen finanziellen Schaden erleiden möchte. Unterstellt man, dass ein Praxisinhaber das Anstellungsrisiko nicht alleine tragen will, muss der oben genannte Prozentsatz je nach Risikoeinschätzung noch geringer ausfallen.

Der durchschnittliche Umsatz einer Zahnarztpraxis betrug im Jahr 2012 – neuere Zahlen liegen nicht vor – laut Statistischen Basisdaten im Bundesdurchschnitt 422.363 Euro. Für 2015 ist – sofern sich die Umsatzentwicklung der vergangenen Jahre fortsetzt und die Umsätze weiterhin um etwa drei bis vier Prozent jährlich steigen – ein Durchschnittsumsatz von etwa 470.000 Euro realistisch.

Aus der langjährigen Erfahrung der Autoren und der Kenntnis zahlreicher Praxisdaten ist bekannt, dass ein angestellter Zahnarzt nie den gleichen Umsatz erwirtschaftet wie der Praxisinhaber: In der Regel wird der angestellte Zahnarzt nicht mehr als höchstens 2/3 des Umsatzes erzielen, den der Praxisinhaber erwirtschaftet. Dies bedeutet, dass ein Praxisinhaber aus der Tätigkeit eines angestellten Zahnarztes nicht mehr als etwa 313.000 Euro Umsatz erwarten kann. Von diesem Umsatz müssen die Material- und Laborkosten für zahntechnische Arbeiten abgerechnet werden, da es sich hierbei aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise um einen „durchlaufenden Posten“ handelt: Der entsprechende Umsatz – er beläuft sich geschätzt auf etwa 22 Prozent des Praxisumsatzes – wird an das zahntechnische Labor weitergereicht und trägt nicht zum wirtschaftlichen Erfolg der Praxis bei. Somit verbleibt ein zahnärztlicher Honorarumsatz von etwa 244.000 Euro, der dem Praxisinhaber aus der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes höchstens zufließt. Subtrahiert man hiervon die Praxiskosten von etwa 67,2 Prozent des Umsatzes, verbleibt ein Betrag in Höhe von etwa 80.000 Euro, aus dem das Bruttogehalt des angestellten Zahnarztes inklusive Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherungen zu bestreiten sind und ein angemessener Betrag für die Übernahme des unternehmerischen Risikos durch den Praxisinhaber zu erzielen sein sollte.

Aus seiner eigenen zahnärztlichen Tätigkeit kann der Praxiseigentümer mit einer „Rendite“ von 32,8 Prozent rechnen, bezogen auf den Praxisumsatz (siehe oben). Die gleiche „Rendite“ wird er bei einem angestellten Zahnarzt nicht erzielen können, da der zahnärztliche Umsatz – wie oben erläutert – geringer ist und damit die Fixkosten der Praxis bei der Kalkulation stärker ins Gewicht fallen. Daher richtet sich die Höhe des Gehalts auch danach, welchen Betrag der Praxiseigentümer für die Übernahme des Risikos ansetzt, dass er einen angestellten Zahnarzt beschäftigt. Als Risiken seien beispielhaft nur Krankheit, Schwangerschaft oder Unfallfolgen genannt.

Nach Auffassung der Autoren sollte die Übernahme dieser Risiken mit mindestens 1.000 Euro pro Monat honoriert werden, so dass in unserem Beispiel für die Entlohnung des angestellten Zahnarztes ein Betrag von höchstens 68.000 Euro verbleibt. Bei 13 Monatsgehältern für ein Beschäftigungsjahr darf das Monatseinkommen inklusive Arbeitgeberanteile daher unter den geschilderten Voraussetzungen höchstens etwa 5.230 Euro im Monat betragen. Da die Arbeitgeberanteile etwa 20 Prozent des Bruttogehalts betragen, ist bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Brutto-Monatsgehalt von höchstens etwa 4.200 Euro zu vertreten. Anderenfalls muss damit gerechnet werden, dass der Praxisinhaber durch die Einstellung eines angestellten Zahnarztes einen wirtschaftlichen Verlust erleidet.

Bei Praxen mit eigenem zahntechnischen Labor kann – je nachdem wie ertragreich das Labor arbeitet – unter Umständen ein etwas höheres Gehalt gezahlt werden, sofern der Assistent entsprechende Prothetikumsätze erwirtschaftet.

###more### ###title### Hat meine Praxis genug Umsatzpotenzial? ###title### ###more###

Hat meine Praxis genug Umsatzpotenzial?

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass in unserem Beispiel das Umsatzpotenzial der Praxis mittelfristig mindestens 313.000 Euro größer sein sollte als der derzeit tatsächlich erwirtschaftete Umsatz, wenn die Beschäftigung eines Assistenten unter rein wirtschaftlichen Aspekten sinnvoll sein soll.

Diese Überlegung führt zu der Frage, wie das Umsatzpotenzial einer Praxis abgeschätzt werden kann. Hinweise auf nicht ausgeschöpfte Umsatzpotenziale können zum Beispiel sein:

  • Neupatienten erhalten kurzfristig keine Termine oder werden abgewiesen

  • Das Bestellbuch ist auf Wochen voll, und die Patienten beschweren sich über lange Wartezeiten

  • Bei zahlreichen Patienten werden nur Schmerzbehandlungen durchgeführt

  • Gebisssanierungen ziehen sich ohne (behandlungs-)technische Notwendigkeit über mehrere Monate hin

  • Geplante Erweiterungen des Behandlungsspektrums können mangels Kapazitäten nicht realisiert werden.

Falls Zweifel bestehen, ob das Umsatzvolumen um den genannten Betrag von etwa 313.000 Euro gesteigert werden kann, sollte analog zu den oben angestellten Berechnungen eine praxisspezifische Kalkulation vorgenommen werden, die dann zu einem entsprechend angepassten Gehalt führt. Empfehlenswert ist, den ermittelten Betrag anhand einiger praxisspezifischer Fragestellungen zu überprüfen. Dies können zum Beispiel sein:

  • Welche Umsätze hat ein eventueller Vorgänger des ins Auge gefassten angestellten Zahnarztes erzielt?

  • Welche Kosten (Personal, Praxiseinrichtung, Materialien et cetera) fallen voraussichtlich zusätzlich an?

  • Welche (geänderten) Praxisöffnungszeiten können mit Unterstützung des angestellten Zahnarztes realisiert werden?

  • Welche Auswirkungen hat die Anstellung auf die Urlaubsplanung? Kann auf eine urlaubsbedingte Schließung der Praxis gegebenenfalls verzichtet werden?

  • Welche Qualifikationen des angestellten Zahnarztes können das Behandlungsspektrum der Praxis erweitern?

Die Kalkulation hilft auch bei der Stellenbesetzung

Nach der Erfahrung der Autoren schadet es bei Arbeitsvertragsverhandlungen nicht, eine derartige Kalkulation auch dem ins Auge gefassten Bewerber transparent zu machen: Ein Kandidat, der Verständnis für diese Argumentation zeigt, wird einsehen, dass überzogene Gehaltsvorstellungen nicht zielführend sind. Insofern bietet eine derartige Kalkulation auch eine Hilfestellung, den am besten geeigneten Kandidaten zu finden.

Dipl.-Volkswirtin Katja NiesDr. Detlev Niesö.b.u.v. Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und ZahnarztpraxenDr.Nies@t-online.de

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