Bundesgerichtshof

jameda muss Arztprofil löschen

Der Bundesgerichtshof hat am 22. Februar entschieden, dass das Arztbewertungsportal jameda das Profil einer Kölner Dermatologin löschen muss – und stellt damit das Geschäftsmodell solcher Plattformen generell infrage.

Die Kölner Hautärztin hatte von dem Bewertungsportal jameda verlangt, ihr Profil als Nichtkundin vollständig zu löschen. Vorangegangen waren mehrere schlechte Bewertungen, die die Medizinerin beanstandet und deren Löschung erst erfolgte, nachdem sie einen Anwalt eingeschaltet hatte. Weil jameda sie ohne ihre Einwilligung im Internet listete, sah sie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. jameda hielt dagegen, dass nur "vollständige Arztlisten" dem Recht der Patienten auf freie Arztwahl gerecht würden. Die Portalbetreiber waren dem Löschantrag der Ärztin mit Verweis auf das BGH-Urteil aus 2014 (Az.: VI ZR 358/13) nicht nachgekommen.

Das Geschäftsmodell begünstigt die zahlenden Ärzte

In den Vorinstanzen war sie unterlegen, nun gaben die obersten Richter der Ärztin recht: Entscheidend sei, heißt es in der Urteilsbegründung, dass jameda mit ihrer Praxis ihre gebotene Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.

Denn während jameda bei einem Nichtkunden die "Basisdaten" nebst seiner Bewertung anzeigt und über den eingeblendeten "Anzeige"-Querbalken Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten anzeigt, lässt sie auf dem Profil ihres "Premium"-Kunden - ohne dies dort den Usern hinreichend offenzulegen - solche werbenden Hinweise über die örtliche Konkurrenz nicht zu.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt

Verlässt jameda aber in dieser Weise ihre neutrale Rolle als Informationsmittler, dann könne sie ihre Forderung auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen, entschieden die Richter. "Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten zuzubilligen ist, schlussfolgerten die Karlsruher Richter.

Statement der Rechtsanwälte, die die Ärztin vertreten haben

Statement der

Rechtsanwälte, die die Ärztin vertreten haben

20.2.18, Höcker Rechtsanwälte Köln

jameda: "Ärzte können sich nach wie vor nicht aus jameda löschen lassen!"

"Wir begrüßen, dass die Bundesrichter nochmals bestätigen, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten grundsätzlich zulässig ist und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit damit ein hoher Stellenwert einräumt wird", kommentierte jameda-Geschäftsführer Dr. Florian Weiß, das Urteil.

Weiß weiter: "Aus demselben Grund setzt sich jameda für vollständige Arztlisten ein und hat die Anzeigen auf Arztprofilen, die Grund für das Urteil waren, nach Vorgaben der Bundesrichter mit sofortiger Wirkung entfernt. Patienten finden somit auf jameda auch weiterhin alle niedergelassenen Ärzte Deutschlands. Ärzte können sich nach wie vor nicht aus jameda löschen lassen."

BundesgerichtshofAz.: VI ZR 30/17Urteil vom 20. Februar 2018

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